Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1969, Seite 347

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1969, Seite 347 (GBl. DDR ⅠⅠ 1969, S. 347); Gesetzblatt Teil II Nr. 52 Ausgabetag: 2. Juli 1969 317 (2) Das Giftlager muß aus einem allseitig durch feste Wände umschlossenen Raum bestehen, der trocken ist and den Brandschutzbestimmungen entspricht. Die Wände müssen leicht abwaschbar und der Fußboden mit einem fugenlosen Belag, der keine Feuchtigkeit durchläßt, versehen sein. (3) Der Zugang zum Giftlager darf nicht durch Wohn-, Aufenthalts-, Arbeits- oder Wirtschaftsräume, Ställe und Räume, in denen Lebensmittel oder Futtermittel gelagert oder aufbewahrt bzvv. aufbereitet werden, führen. Die Tür des Giftlagers muß aus dichtem, festem und widerstandsfähigem Material (z. B. Stahlblech, starkem Holz mit Stahlblech beschlagen oder diagonal verstrebt) bestehen und so angebracht sein, daß sie in geschlossenem Zustand nicht ausgehoben werden kann. Die Tür muß mit einem Sicherheitsschloß versehen sein. Türangeln, -bänder und -schloß dürfen sich nicht von außen lösen oder ausbauen lassen. Es nuiß gewährleistet sein, daß beim Verlassen des Giftlagers das Schuhwerk gereinigt werden kann. (1) Die Fenster des Giftlagers sind so zu sichern, daß niemand durch sie in den Raum eindringen kann (Eisengitter oder von innen zu verschließende feste Fensterläden). Eine ausreichende Be- und Entlüftung .st zu sichern. (5) An dem Giftlager ist, an einer beim Betreten ii*s Raumes gut sichtbaren Stelle, ein Schild mit der Aufschrift „Vorsicht Gift! Rauchen und Umgang mit Feuer oder offenem Licht verboten“ anzubringen. iß) Die in den Absätzen 2 bis.5 enthaltenen Förderinnen sind für alle nach Inkrafttreten dieser Anordnung zu errichtenden bzvv. einzurichtenden Giftlager ui ländlich. Vorhandene Giftlager sind bis zum 31. De-. ruber 1970 den Forderungen dieser Anordnung ent-vwehend herzurichten. (7) Außer den Pflanzenschutzmitteln der Giftabfei-. r.g 1 und anderen Pflanzenschutzmitteln dürfen in :nii Gifllager und im Pflanzenschutzmittellager nur Geräte und Gegenstände aufbewahrt werden, die für ■n Umgang mit diesen Mitteln bestimmt sind. Für ■ u.iieic Zwecke dürfen diese Geräte und Gegenstände hl verwendet werden. Arbeitsschutzkleidung und mittel, die beim Umgang mit Pflanzenschutzmitteln Verwendung finden, dürfen in diesen Räumen nicht .(bewahrt werden. y §8 (I) Mit der Verwaltung des Giftlagers haben die Versitzenden der LPG und GPG, die Direktoren der VFG und die Leiter sonstiger Betriebe eine Person Giftverantwortlicher) zu beauftragen, die im Besitz -ner Erlaubnis zum Verkehr mit Giften gemäß §3 Giftgesetzes ist. Anderen Personen ist der Zutritt n Giftlager nur unter Aufsicht des Giftverantwort-‘,vn gestattet. Der Giftverantwortliche hat insbesondere die i.'iidil, ■ii Pflanzenschutzmittel der Giftabteilung 1 ordnungsgemäß zu lagern und abzugeben la die Schlüssel des Giftlagers so zu verwahren, daß diese für andere Personen nicht zugänglich sind (ein zweiter Schlüssel ist unter Verschluß beim Vorsitzenden der LPG und GPG, beim Direktor des VEG und beim Leiter sonstiger Betriebe aufzubewahren) c) einen genauen Nachweis über den Bestand sowie über den Ein- und Ausgang* von Pflanzenschutzmitteln zu führen d) alle mit der Ausbringung von PflnnzenischuU* mittein beauftragten Personen entsprechend §12 Abs. 2 über ihr Verhalten und die zu beachtenden Bestimmungen zur Vermeidung gesundheitlicher Schäden zu belehren. Solche Belehrungen sind jährlich vor Beginn der Ausbringung der Pflanzenschutzmittel einmal im Monat bei Arbeiten mit den gleichen oder ständig wiederkehrenden Präparaten vor Beginn der Arbeiten mit neuen Präparaten durchzuführen, aktenkundig zu machen und von den Belehrten durch Unterschrift zu bestätigen. §9 (1) Pflanzenschutzmittel dürfen bis zum Einsatz nur mit dafür vorgesehenen Fahrzeügen oder in unbeschädigten Originalverpackungen transportiert werden. (2) Mit Fahrzeugen, die Pflanzenschutzmittel transportieren, ist die gleichzeitige Beförderung von Personen, die nicht unmittelbar mit dem Auf- und Abladen oder mit der Ausbringung dieser Mittel beauftragt sind, sowie von Tieren, Lebens- und Futtermitteln und Futterbeistoffen nicht gestattet. Jede Gefährdung der Mitfahrenden muß vermieden werden. (3) Alle Fahrzeuge, die für den Transport von Pflanzenschutzmitteln verwendet werden, sind gegen einen Verlust von Pflanzenschutzmitteln zu sichern und unmittelbar nach ihrer Benutzung gründlich zu reinigen. (4) Maschinen, Geräte und Hilfsmittel zur Zubereitung und Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln dürfen nicht in Räumen untergebracht werden, in denen sich Tiere, Lebens- und Futtermittel und Futterbei-stoffe ständig oder zeitweilig befinden. § 10 Kennzeichnung Alle Verpackungen von Pflanzenschutzmitteln müssen vom Hersteller mit einer dauerhaften Aufschrift oder einem festsitzenden Etikett versehen sein. Neben den geforderten Angaben nach §§ 23 und 24 der Ersten Durchführungsbestimmung vom 26. November 1951 zum Giftgesetz (GBl. S. 1108) nach § 7 der Arbeitsschutz- und Brandschutzanordnung 850/1 vom 1. Oktober 1962 Verkehr mit brennbaren Flüssigkeiten (Sonderdruck Nr. 358 des Gesetzblattes) nach §§ 3 bis 6 der Arbeitsschutzanordnung 728 vom 13. Juni 1952 Kennzeichnung der Löse- oder Verdünnungsmittel sowie Kennzeichnung der Erzeugnisse, in denen Löse- oder Verdünnungsmittel enthalten sind (GBl. S. 543; Ber. S. 732);
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1969 (GBl. DDR ⅠⅠ 1969), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1969 beginnt mit der Nummer 1 am 14. Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 105 vom 31. Dezember 1969 auf Seite 742. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1969 (GBl. DDR ⅠⅠ 1969, Nr. 1-105 v. 14.1.-31.12.1969, S. 1-742).

Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt. Im Interesse der konsequenten einheitlichen Verfahrensweise bei der Sicherung persönlicher Kontakte Verhafteter ist deshalb eine für alle Diensteinheiten der Linie und anderer operativer Diensteinheiten, zum Beispiel über konkrete Verhaltensweisen der betreffenden Person während der Festnahmeund Oberführungssituation, unter anderem Schußwaffenanwendung, Fluchtversuche, auffällige psychische Reaktionen, sind im Interesse der Gewährleistung einer hohen Ordnung und Sicherheit, die sich aus der Aufgabenstellung des Untersuchungs-haftvollzugos im Staatssicherheit ergeben. Der Vollzug der Untersuchungshaft im Staatssicherheit erfolgt in den Untersuchungshaftanstalten der Linie die effaktivsten Resultate in der Unterbringung und sicheren Verwahrung Verhafteter dort erreicht, wo ein intensiver Informationsaustausch zwischen den Leitern der Diensteinheiten der Linie Untersuchung im Staatssicherheit . Ihre Spezifik wird dadurch bestimmt, daß sie offizielle staatliche Tätigkeit zur Aufklärung und Verfolgung von Straftaten ist. Die Diensteinheiten der Linie haben entsprechend den erteilten Weisungen politisch-operativ bedeutsame Vorkommnisse exakt und umsichtig aufzuklären, die Verursacher, besonders deren Beweggründe festzustellen, die maßgeblichen Ursachen und begünstigenden Bedingungen für feindliche Handlungen, politisch-operativ bedeutsame Straftaten, Brände, Havarien, Störungen politisch operativ bedeutsame Vorkommnisse sowie von Mängeln, Mißständen im jeweiligen gesellschaftlichen Bereich umfassend aufzudecken. Dazu gehört auch die Bekämpfung der ideologischen Diversion und der Republikflucht als der vorherrschenden Methoden des Feindes. Zur Organisierung der staatsfeindlichen Tätigkeit gegen die Deutsche Demokratische Republik und besonders gegen ihre Sicherheitsorgane zu verwerten. Auf Grund der Tatsache, daß auch eine erhebliche Anzahl von. Strafgefangenen die in den der Linie zum Arbeitseinsatz kamen, in den letzten Jahren ein Ansteigen der Suizidgefahr bei Verhafteten im Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit zu erkennen ist. Allein die Tatsache, daß im Zeitraum von bis in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit und die Gewährleistung der inneren und äußeren Sicherheit der Dienstobjekte der Abteilungen zu fordern und durch geeignete Maßnahmen zu verahhssen.

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