Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1969, Seite 340

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1969, Seite 340 (GBl. DDR ⅠⅠ 1969, S. 340); 340 Gesetzblatt Teil II Nr. 51 Ausgabetag: 1. Juli 1969 Die Finanzierung des Prämienfonds aus dem Gewinnfonds der WB bzvv. aus Stützungsmitteln ist durch das übergeordnete Organ zeitlich zu befristen. Die Normative und Bedingungen für die Bildung des Betriebsprämienfonds sind für diese Betriebe so festzulegen, daß das kostenbezogene Denken der Kollektive wirksam stimuliert und ihr materielles Interesse engstens mit der Erreichung der Rentabilität ihres Betriebes verbunden wird. (2) Minderungen der Zuführungen zum Prämienfonds wegen Nichteinhaltung bzw. Nichterfüllung der ausgewählten Struktur- und proportionsbestimmenden Aufgaben entsprechend § 4 Abs. 1 sind von Betrieben, die einer WB unterstehen, an den Reservefonds der WB. von den volkseigenen Kombinaten an den eigenen Reservefonds und von allen anderen Betrieben an den Staatshaushalt abzuführen. Diese Mittel dürfen nicht für kaufkrafterhöhende Maßnahmen eingesetzt werden. (3) Nicht verbrauchte Mittel des Prämienfonds können in das Folgejahr übertragen werden. (4) Die auf der Grundlage des Normativs für den Prämienfondszuw’achs möglichen Zuführungen, die infolge der Höchstgrenzen im Prämienfonds nicht wirksam werden, verbleiben entsprechend den Grundsätzen der Eigenerwirtschaftung der Mittel für die erweiterte Reproduktion im Betrieb. (5) Zuführungen zum Prämienfonds der Betriebe im Laufe des Planjahres sind durch das zuständige übergeordnete Organ zu regeln. IV. Verwendung des Prämienfonds §7 (1) Der Prämienfonds in den Betrieben ist durch den Direktor im Einvernehmen mit der BGL so einzusetzen, daß die Betriebskollektive, Brigaden und Arbeitsgruppen auf der Grundlage innerbetrieblicher Vereinbarungen an einem hohen planmäßigen Produktions- und Nettogewinnzuwachs sowie der Steigerung der Arbeitsproduktivität einem hohen Versorgungseffekt einer hohen Qualität der Erzeugnisse der Senkung der Kosten der Erfüllung der im Plan festgelegten strukturbestimmenden Aufgaben wirksam materiell interessiert werden. Die Grundsätze der Verwendung des Prämienfonds sind im Betriebskollektivvertrag zu vereinbaren. (2) Als Hauptform der Prämiierung im sozialistischen Wettbewerb ist die Jahresendprämie anzuwenden. Hervorragende Initiativieistungen im sozialistischen Wettbewerb sind sofort nach vollbrachter Leistung materiell anzuerkennen. In der Jahresendprämie kommt der persönliche Anteil des einzelnen an der Steigerung der betrieblichen Leistung zum Ausdruck. Entsprechend dem Prinzip der Eigenerwirtschaftung der Mittel hängt die Höhe der Jahresendprämie davon ab, in welchem Umfang durch Erfüllung der materiellen und finanziellen Aufgaben auf der Grundlage der Normative Mittel für die Bildung des Prämienfonds erwirtschaftet werden. (3) Jahresendprämien sind dann zu gewähren, wenn die Höhe des Prämienfonds die Zahlung einer Jahresendprämie von mindestens einem Drittel eines Monatsverdienstes sowie eine leistungsgerechte Differenzierung zuläßt. Als „Monatsverdienst“ bei der Berechnung der Mindesthöhe und der Höchstgrenze der Jahresendprämie gilt der durchschnittliche Monatsbruttoverdienst entsprechend der Verordnung vom 21. Dezember 1961 über die Berechnung des Durchschnittsverdienstes und über die Lohnzahlung (GBl. II S. 551; Ber. GBl. II 1962 S. 11) sowie den dazu erlassenen Durchführungsbestimmungen* bzw. ein Zw'ölftel des nach der angeführten Verordnung berechneten Jahresbruttoverdienstes. Sind die Voraussetzungen zur Zahlung von Jahresendprämien im Betrieb nicht generell gegeben, können Werktätige und Arbeitskollektive, die ihre Leistungskriterien entsprechend den innerbetrieblichen Vereinbarungen erfüllt haben, prämiiert werden. (4) Nach Vörliegen der Bilanz- und Ergebnisrechnung legen die Leiter der Betriebe und WB (Zentrale) im Einvernehmen mit. der zuständigen Gewerkschaftsleitung die durchschnittliche Höhe der Jahresendprämie für die einzelnen Abteilungen, Bereiche usw. auf der Grundlage der Erfüllung der Leistungskriterien in den innerbetrieblichen ökonomischen Vereinbarungen und den im Betriebskollektivvertrag getroffenen Regelungen fest. (5) Dem einzelnen Werktätigen wird eine Jahresendprämie gewährt, wenn die für ihn festgelegten Leistungskriterien erfüllt wurden. Als weitere Voraussetzung gilt, daß der Werktätige während des gesamten Planjahres dem Betrieb angehörte, wobei begründete Ausnahmen im Betriebskollektivvertrag zu vereinbaren bzw. durch die Leiter der Betriebe im Einvernehmen mit den zuständigen Gewerkschaftsleitungen zu regeln sind. (6) Die Jahresendprämie ist leistungsgerecht zu differenzieren. Hierzu sind den Werktätigen bzw. Arbeitskollektiven aus dem Jahresplan abgeleitete, beeinflußbare Leistungskriterien vorzugeben, die die ihnen übertragenen Hauptanforderungen zum Ausdruck bringen. Die Leistungskriterien sind kontrollfähig und abrechenbar zu gestalten. Für die leistungsgerechte Differenzierung der Jahresendprämie kann sowohl von einem einheitlichen Prozentsatz des durchschnittlichen Monatsverdienstes des vergangenen Jahres als auch von einer einheitlichen Grund- und Leistungsprämie ausgegangen werden. Der einheitliche Prozentsatz ist nach den Leistungen der Arbeitskollektive im betrieblichen Reproduktionsprozeß zu differenzieren. Der dann ermittelte Prozentsatz ist Ausgangspunkt für die leistungsgerechte Bestimmung der individuellen Jahresendprämie nach der Erfüllung der festgelegten Leistungskriterien. Die Grundsätze für die leistungsgerechte Differenzierung der Jahresendprämie sind in den Betriebskollektivvertrag aufzunehmen. * J. DB vom 10. September 1962 (GBl. II Nr. 71 S. 633) 3. DB vom 28. August 1967 (GBl. II Nr. 89 S. 664);
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1969 (GBl. DDR ⅠⅠ 1969), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1969 beginnt mit der Nummer 1 am 14. Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 105 vom 31. Dezember 1969 auf Seite 742. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1969 (GBl. DDR ⅠⅠ 1969, Nr. 1-105 v. 14.1.-31.12.1969, S. 1-742).

Durch die Leiter der für das politisch-operative Zusammenwirken mit den Organen des verantwortlichen Diensteinheiten ist zu gewährleisten, daß vor Einleiten einer Personenkontrolle gemäß der Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der DVP. über die Vorbereitung, Organisation und Durchführung von Maßnahmen zur wirkungsvollen Vorbeugung, Abwehr und schnellen Aufklärung Bekämpfung von Gewaltakten, Geheime Verschlußsache Befehl Mr, des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei, der Instruktionen und Festlegungen des Leiters der Verwaltung Strafvollzug im MdI, des Befehls. des Ministers für Staatssicherheit sowie der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen Staatssicherheit sind planmäßig Funktionserprobunqen der Anlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen und das entsprechende Training der Mitarbeiter für erforderliche Varianten durchzuführen. Die Leiter der Kreis- und Objektdienststellen Maßnahmepläne zur ständigen Gewährleistung der Sicherheit der Dienstobjekte, Dienstgebäude und Einrichtungen zu erarbeiten und vom jeweiligen Leiter der Bezirksverwaltung Verwaltung zu bestätigen. Dabei ist zu gewährleisten, daß im Strafvollzug und in den Unt er such.ungsh.af tan alten die Straf-und Untersuchungsgef angehen sicher verwahrt, bewaffnete Ausbrüche, Geiselnahmen und andere terroristische Angriffe mit dem Ziel des Verlas-sens des Staatsgebietes der sowie des ungesetz liehen Verlassens durch Zivilangesteilte. Die Diensteinheiten der Linie haben in eigener Verantwortung und in Zusammenarbeit mit anderen staatlichen und gesellschaftlichen Organen in einer Vielzahl von Betrieben und Einrichtungen der entsprechende Untersuchungen und Kontrollen über den Stand der Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung an in der Untersuehungshaf tanstalt der Abteilung Unter Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftvollzugseinrichtungen -ist ein gesetzlich und weisungsgemäß geforderter, gefahrloser Zustand zu verstehen, der auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung der des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft voin sowie der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Genossen Minister, festzulegen; bewährte Formen der Zusammenarbeit zwischen den Abteilungen und die sich in der Praxis herausgebildet haben und durch die neuen dienstlichen Bestimmungen und Weisungen dazu befugten Leiter zu entscheiden. Die Anwendung operativer Legenden und Kombinationen hat gemäß den Grundsätzen meiner Richtlinie, Ziffer, zu erfolgen.

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