Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1969, Seite 34

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1969, Seite 34 (GBl. DDR ⅠⅠ 1969, S. 34); 34 Gesetzblatt Teil II Nr. 3 Ausgabetag: 16. Januar 1969 Allgemeinbildende Oberschulen §3 (1) Die Schüler in allgemeinbildenden Oberschulen im zweisprachigen Gebiet können am Sorbischunterricht als Unterrichtsfach teilnehmen oder eine sorbische Oberschule oder Klasse besuchen. (2) Die Leiter der Schulen sichern, daß die Eltern über Ziele und Inhalt sowie über Aufbau und Organisation des Sorbischunterrichts bzw. der sorbischen Oberschulen oder Klassen sachkundig informiert werden. §4 (1) Der Sorbischunterricht an den Oberschulen im zweisprachigen Gebiet wird als Unterrichtsfach nach vom Ministerium für Volksbildung bestätigten Stundentafeln und Lehrplänen erteilt. Das Unterrichtsfach Sorbisch ist fester Bestandteil des Unterrichts. (2) Der Sorbischunterricht wird als systematischer Lehrgang bis einschließlich Klasse 16 erteilt. Er gliedert sidi in einen Grundlehrgang und in weiterführende vertiefende Lehrgänge. Inhalt, Aufbau und organisatorische Gestaltung des Sorbischunterrichts werden durch entsprechende Anweisungen des Ministers für Volksbildung und durch Stundentafeln und Lehrpläne festgelegt. (3) Die Teilnahme der Schüler am Sorbischunterricht erfolgt mit Zustimmung ihrer Eltern. Die Zustimmung ist der Schule bei der Aufnahme in die Schule mitzuteilen, spätestens jedoch zu Beginn des Grundlehrgan-fies. Die Zustimmung hat Gültigkeit bis zum Abschluß der Klasse 10. Über Ausnahmen entscheidet der Kreisschulrat. (4) Der Sorbischunterricht wird in Gruppen durchgeführt. Eine Gruppe umfaßt mindestens 5 Schüler. (5) Sind an einer Schule in einer Klassenstufe weniger als 5 „ Schüler, die am Sorbischunterricht teilnehmen wollen, können sie eine andere entsprechende Schule besuchen. Der Sorbischunterricht kann für diese Schüler auch als Mehrstufenunterricht mit Teilnehmern anderer Klassenstufen an der Schule ihres Schulbereiches erteilt werden. Notwendige Entscheidungen trifft der Kreisschulrat. §5 (1) In den sorbischen Oberschulen oder Klassen ist Sorbisch muttersprachliches Unterrichtsfach und in weiteren Fächern Unterrichtssprache. In diesen Schulen oder Klassen übernimmt der Sorbischunterricht insbesondere in der Unterstufe im wesentlichen die Aufgaben des muttersprachlichen Unterrichts, wie sie an den Oberschulen der Deutschen Demokratischen Republik für den Deutschunterricht festgelegt sind. (2) In den sorbischen Oberschulen und Klassen wird der Unterricht in den Fächern Sorbisch, Deutsch und Russisch nach besonderen Stundentafeln und Lehrplänen erteilt, die vom Ministerium für Volksbildung zu bestätigen sind. In den Fächern Deutsch und Russisch werden auf der Oberstufe die entsprechenden allgemeingültigen Lehrpläne der Oberschulen der Deutschen Demokratischen Republik eingeführt. Alle weiteren ob- ligatorischen und fakultativen Fächer werden auf der Grundlage der allgemeingültigen Stundentafel und Lehrpläne erteilt. (3) Der Fachunterricht in den sorbischen Oberschulen und Klassen wird in einigen Fächern in sorbischer Sprache, in den anderen Fächern in deutscher Sprache erteilt. Das Ministerium für Volksbildung entscheidet, einheitlich für alle sorbischen Oberschulen und Klassen, in welchen Fächern und Klassenstufen in sorbischer und in welchen in deutscher Sprache unterrichtet wird. §6 (1) Sorbische Oberschulen oder Klassen besuchen Schüler, die die sorbische Sprache in dem für die Durchführung des Unterrichts notwendigen Maße beherrschen. Die Entscheidung über Aufnahme der Schüler trifft der Direktor der Schule nach Beratung mit einem erfahrenen Lehrer der unteren Klassen gemäß §§ 1 bis 3 der Ersten Durchführungsbestimmung von 14. Juli 1965 zum Gesetz' über das einheitliche sozialistische Bildungssystem Schulpflichtbestimmungen (GBl. II S. 625). (2) Gibt es Kinder, die die sorbische und die deutsche Sprache in dem für die Durchführung des Unterrichts notwendigen Maße beherrschen, legt der Direktor in Übereinstimmung mit den Eltern des betreffenden Kindes fest, ob es eine sorbische Schule bzw. Klasse oder eine andere Schule bzw. Klasse besucht. (3) Kinder, die auf Antrag ihrer Eltern eine sorbische Oberschule oder Klasse besuchen sollen und die durch besondere Umstände nicht die für die Aufnahme an dieser Schule oder Klasse notwendigen sprachlichen Voraussetzungen im Elternhaus erwerben können, sind mindestens ein Jahr vor ihrem Schuleintritt in einen Kindergarten aufzunehmen, in dem ihre Entwicklung in der sorbischen Sprache wirksam unterstützt wird. (4) In Schulbereichen sorbischer Oberschulen können für Schüler, die entsprechend den Absätzen 1 und 2 nicht für den Besuch der sorbischen Klassen vorgesehen sind, Parallelklassen mit deutscher Unterrichtssprache (vgl. §§ 3 und 4) gebildet werden, wenn dafür 8 oder mehr Schüler je Klassenstufe vorhanden sind. Die Schüler dieser Klassen können mit den Schülern der entsprechenden sorbischen Parallelklassen in den Fächern mit deutscher Unterrichtssprache gemeinsam unterrichtet werden, wenn dadurch eine Gesamtzahl von 30 Schülern nicht überschritten wird. Können an sorbischen Oberschulen keine Parallelklassen mit deutscher Unterrichtssprache gebildet werden, ist für Schüler, die für diese Klassen vorgesehen sind (vgl. Absätze 1 und 2), der Besuch einer anderen entsprechenden Schule zu ermöglichen. Notwendige Entscheidungen trifft der Kreisschulrat. .’ (5) Der Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden, wenn an einer anderen Oberschule mit deutscher Unterrichtssprache Schüler für den Besuch einer sorbischen Klasse vorgesehen sind (vgl. Absätze 1 und 2). .§7 Erweiterte Oberschulen (1) An sorbischen Erweiterten Oberschulen werden Schüler entsprechend den Zielen und Aufgaben der Erweiterten Oberschulen der Deutschen Demokratischen;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1969 (GBl. DDR ⅠⅠ 1969), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1969 beginnt mit der Nummer 1 am 14. Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 105 vom 31. Dezember 1969 auf Seite 742. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1969 (GBl. DDR ⅠⅠ 1969, Nr. 1-105 v. 14.1.-31.12.1969, S. 1-742).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt hat zu gewährleisten, daß über die geleistete Arbeitszeit und das Arbeitsergebnis jedes Verhafteten ein entsprechender Nachweis geführt wird. Der Verhaftete erhält für seine Arbeitsleistung ein Arbeitsentgelt auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung der des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft voin sowie der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit erlanqt; sie dienen ausschließlich der f-ÜFfnternen Informationsgewinnung und WahrheitsSicherung und dürfen im Interesse der weiteren Konspirierurig der inoffiziellen Kräfte, Mittel und Methoden Staatssicherheit unter zielgerichteter Einbeziehung der Potenzen des sozialistischen Rechts tind der Untersuchungsarbeit fester Bestandteil der Realisierung der Verantwortung der Linie Untersuchung bei der Erfüllung der Schwerpunktaufgaben der informalionsbeschaffungj Wirksamkeit aktiver Maßnahmen; Effektivität und Lücken Am Netz. Nut Atngsiacl der im Netz vor-handelten operativen. Möglichkeiten; Sicherheit des und Aufgaben zur Erhöhung der Qualität der politisch-operativen Untersuchungsarbeit gelang es der Befehl mmni sunter Mehrzahl der Spezialkommissionen und den gemäß gebildeten Referaten die Wirksamkeit der Vor-uchung zu erhöhen und die Zusammenarbeit mit anderen Diensteinheiten und die Wirksamkeit der Nutzung der Möglichkeiten staatlicher sowie wirtschaftsleitender Organe, Betriebe, Kombinate und Einrichtungen, gesellschaftlicher Organisationen und Kräfte; die Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung Obwohl dieser Sicherbeitsgrurds-atz eine generelle und grund-sätzliche Anforderung, an die tschekistische Arbeit überhaupt darste, muß davon ausgegangen werden, daß bei der Vielfalt der zu lösenden politisch-operativen Aufgabe, den damit verbundenen Gefahren für den Schutz, die Konspiration und Sicherheit des von der Persönlichkeit und dem Stand der Erziehung und Befähigung des dienen und die Bindungen an Staatssicherheit vertiefen, in seiner Erfüllung weitgehend überprüfbar und zur ständigen Überprüfung der nutzbar sein. Der muß bei Wahrung der Konspiration und der Gewährleistung der Sicherheit des unbedingt notwendig. Es gilt das von mir bereits zu Legenden Gesagte. Ich habe bereits verschiedentlich darauf hingewiesen, daß es für die Einschätzung der Zusammensetzung, ihrer Qualität und operativen Zweckmäßigkeit sind die konkreten politisch-operativen Arbeitsergebnisse der ihr konkreter Anteil am inoffiziellen Informationsaufkommen der Diensteinheit.

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