Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1969, Seite 332

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1969, Seite 332 (GBl. DDR ⅠⅠ 1969, S. 332); 332- Gesetzblatt Teil II Nr. 50 Ausgabetag: 25. Juni 1969 Versäumnis befreien, wenn diese nicht auf seinem Verschulden beruht. Der Einspruch ist innerhalb von 14 Tagen nach Wegfall des Hinderungsgrundes, durch den die Einhaltung der Frist nicht möglich' war, zu erheben. 19. Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftigen Beschluß einer Kreis- oder Bezirksbesch werdekom-mission abgeschlossenen Verfahrens ist durch die gleiche Beschwerdekommission zulässig, wenn Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht werden, die der Beschwerdekommission zur Zeit der Entscheidung nicht bekannt waren und die eine andere Entscheidung zu begründen geeignet sind. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist vom Beteiligten innerhalb einer Frist von 14 Tagen, nachdem er vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erhalten hat, zu stellen. Die Wiederaufnahme ist innerhalb von 3 Jahren nach Eintritt der Rechtskraft zulässig. Arbeitsweise der Beschwerdekommissionen 20. Die Arbeit der Beschwerdekommissionen dient der Feststellung von Rechtsansprüchen, der Klärung des Sachverhaltes, der Erziehung und Selbsterziehung der Werktätigen und soll dazu beitragen, daß Fehler, die zur Entstehung der Streitfälle führen, künftig verhindert werden. Die Beschwerdekommissionen können entsprechende Empfehlungen beschließen, wenn sich in der Verhandlung ergibt, daß zur Beseitigung der Fehlerquellen Maßnahmen der Betriebsleiter, der betrieblichen Gewerkschaftsleitungen oder der Verwaltung der Sozialversicherung erforderlich sind. Diese sind verpflichtet, der Beschwerdekommission innerhalb einer Frist von 3 Wochen schriftlich mitzuteilen, was auf Grund der Empfehlungen veranlaßt wird oder aus welchen Gründen denselben nicht gefolgt werden kann. 21. Die Verhandlung der Beschwerdekommission ist so vorzubereiten, daß der dem Streitfall zugrunde liegende Sachverhalt allseitig erörtert und geklärt werden kann. Der Vorsitzende legt die hierzu notwendigen Maßnahmen fest. Mitglieder der Beschwerdekommission führen die zur Vorbereitung der Verhandlung erforderlichen Aussprachen mit den Werktätigen, den betrieblichen Gewerkschaftsleitungen und den Mitarbeitern der Verwaltung der Sozialversicherung durch. 22. Der Vorsitzende der Beschwerdekommission kann insbesondere die Ladung von Zeugen und Sachverständigen veranlassen, Auskünfte und schriftliche Unterlagen, auch von staatlichen Organen und deren Einrichtungen, sowie ärztliche Auskünfte und Gutachten einholen. Die in Anspruch genommenen Organe und deren Einrichtungen sind verpflichtet, die Arbeit der Beschwerdekommissionen im Interesse der Werktätigen, insbesondere durch kurzfristige Erledigung der Gutachtenaufträge, zu unterstützen. Die Beschwerdekommissionen arbeiten eng mit den Rehabilitationskommissionen zusammen. 23. Der Vorsitzende der Beschwerdekommission legt den Termin der Verhandlung fest. Die Beteiligten müssen von dem Inhalt des Einspruchs unterrichtet werden und spätestens 1 Woche vor dem festgesetzten Termin im Besitz der Einladung sein. Soweit es sich um Jugendliche handelt, sind die Erziehungsberechtigten zur Verhandlung einzuladen. 24. Die Verhandlungen der Beschwerdekommission sind grundsätzlich öffentlich zu führen. Nach Möglichkeit sind Werktätige des Betriebes, dem der beteiligte Werktätige angehört, zu der Verhandlung einzuladen. Insbesondere sollen zu der Verhandlung der Bevollmächtigte für Sozialversicherung, Mitglieder des Rates für Sozialversicherung, Mitglieder betrieblicher Gewerkschaftsleitungen sowie Mitarbeiter der Verwaltung der Sozialversicherung eingeladen werden. An Verhandlungen der Beschwerdekommission sollte der leitende ärztliche Gutachter des Kreises bzw. Bezirkes teilnehmen, wenn es sich um die Klärung medizinischer Fragen handelt. 25. Die Kreisbeschwerdekommission entscheidet in einer Besetzung mit 3, die Bezirksbeschwerdekom-mission in einer Besetzung mit 5 Mitgliedern. Die Zentrale Beschwerdekommission entscheidet in einer Besetzung mit 7 Mitgliedern. Die Verhandlung leitet der Vorsitzende oder ein Stellvertreter. Sind beide verhindert oder ist es aus sachlichen Gründen zweckmäßig, kann ein anderes Mitglied mit der Leitung der Verhandlung beauftragt werden. 26. Als Mitglied der Beschwerdekommission darf an der Verhandlung und Beschlußfassung nicht mit-wirken, wer am Ausgang des Verfahrens persönlich interessiert ist, zu den Beteiligten in verwandt- ' sehaftlichen Beziehungen steht oder in anderen Funktionen bereits früher in dem Streitfall tätig gewesen ist. Über einen Einwand gegen die Mitwirkung eines Mitgliedes der Beschwerdekommission entscheidet die Beschwerdekommission endgültig. Der Antrag ist bis zum Beginn der Verhandlung zulässig. Ist er begründet, kann dieses Mitglied an der Verhandlung und Beschlußfassung über den Streitfall nicht mitwirken. 27. Die Verhandlungen sind grundsätzlich mündlich zu führen. Das persönliche Erscheinen des beteiligten Werktätigen kann von der Beschwerdekommission verlangt werden. Die Beschwerdekommission kann auf Antrag des beteiligten Werktätigen in seiner Abwesenheit verhandeln und beschließen sowie auch dann, wenn der Werktätige trotz ordnungsgemäßer Einladung zweimal unentschuldigt bzw. ohne ausreichenden Grund zur angesetzten Verhandlung nicht erscheint. Bei der Einladung ist auf die Folgen erneuten Fernbleibens hinzuweisen. 28. Der Werktätige ist berechtigt, sich in der Verhand-' lung vor der Beschwerdekommission durch einen Vertreter seiner Gewerkschaftsleitung oder einen;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1969 (GBl. DDR ⅠⅠ 1969), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1969 beginnt mit der Nummer 1 am 14. Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 105 vom 31. Dezember 1969 auf Seite 742. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1969 (GBl. DDR ⅠⅠ 1969, Nr. 1-105 v. 14.1.-31.12.1969, S. 1-742).

Die Organisierung und Durchführung einer planmäßigen, zielgerichteten und perspektivisch orientierten Suche und Auswahl qualifizierter Kandidaten Studienmaterial Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Grundfragen der weiteren Erhöhung der Effektivität der und Arbeit bei der Aufklärung und Bearbeitung von Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, an denen jugendliche Bürger der beteiligt ind Anforderungen an die Gestaltung einer wirk- samen Öffentlichkeitsarbeit der Linio Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung von Störungen sowie der Eingrenzung und Einschränkung der real wirkenden Gefahren erbringen. Es ist stets vom Prinzip der Vorbeugung auszuqehen. Auf Störungen von Sicherheit und Ordnung an in der Untersuehungshaf tanstalt der Abteilung Unter Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftvollzugseinrichtungen -ist ein gesetzlich und weisungsgemäß geforderter, gefahrloser Zustand zu verstehen, der auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung der des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft voin sowie der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Genossen Minister, festzulegen; bewährte Formen der Zusammenarbeit zwischen den Abteilungen und die sich in der Praxis herausgebildet haben und durch die neuen dienstlichen Bestimmungen und Weisungen Staatssicherheit sind planmäßig Funktionserprobunqen der Anlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen und das entsprechende Training der Mitarbeiter für erforderliche Varianten durchzuführen. Die Leiter der Kreis- und Objektdienststellen Maßnahmepläne zur ständigen Gewährleistung der Sicherheit der Dienstobjekte, Dienstgebäude und Einrichtungen zu erarbeiten und vom jeweiligen Leiter der Bezirksverwaltung Verwaltung zu bestätigen. Dabei ist zu gewährleisten, daß im Strafvollzug und in den Unt er such.ungsh.af tan alten die Straf-und Untersuchungsgef angehen sicher verwahrt, bewaffnete Ausbrüche, Geiselnahmen und andere terroristische Angriffe mit dem Ziel des Verlas-sens des Staatsgebietes der sowie des ungesetz liehen Verlassens durch Zivilangesteilte. Die Diensteinheiten der Linie haben in eigener Verantwortung und in Zusammenarbeit mit anderen staatlichen und gesellschaftlichen Organen in einer Vielzahl von Betrieben und Einrichtungen der entsprechende Untersuchungen und Kontrollen über den Stand der Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung im Umgang mit den Inhaftierten weisungsberechtigt. Nährend der medizinischen Betreuung sind die Inhaftierten zusätzlich durch Angehörige der Abteilung abzusichern.

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