Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1969, Seite 300

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1969, Seite 300 (GBl. DDR ⅠⅠ 1969, S. 300); 300 Gesetzblatt Teil II Nr. 47 Ausgabetag: 12. Juni 1969 Absperrbauwerk geschütteter oder aufgespülter Damm zur Abriegelung eines Tales oder zur Abgrenzung eines Raumes für das Absetzen von Rückständen Pionierdamm geschütteter Damm auf der Grün- dungssohle, mit dessen Hilfe der Spülbetrieb der Absetzanlage im Anfangsstadium aufgenommen werden kann Freibord Höhenunterschied zwischen der tief- sten Stelle im Längsschnitt der Krone einer Absetzanlage und dem Wasserspiegel im Spülsee Spülsee Teil der'Absetzanlage, in dem im Dauerzustand Klärtrübe bzw. Klarwasser ansteht 3. Nachweis der Standsiclierheit (1) Für die Absperrbauwerke industrieller Absetzanlagen bzw. die Böschungen sowie für alle Einbauten ist die Standsicherheit nachzuweisen. Ungünstige Bauzustände sind dabei zu berücksichtigen. (2) Zur Ermittlung der für den Standsicherheitsnachweis notwendigen Kennwerte des Spül- und Schüttgutes sowie des Untergrundes werden die nachstehend genannten Institutionen anerkannt: VEB Baugrund Berlin Forschungsanstalt für Schiffahrt, Wasser- und Grundbau Berlin Technische Universität Dresden, Institut für Grundbau und Baugrundtechnik Mönch Entnahmeeinrichtung für Klärwässer. I. Vorbereitung 1. Erforderliche Untersuchungen (1) Im Bereich des für die Absetzanlage vorgesehenen Standortes sind die geologische Beschaffenheit, die Baugrundverhältnisse sowie die quantitativen und qualitativen Verhältnisse des Grund-und ObeTflächenwassers festzustellen. (2) Bei erdverlegten Versorgungsleitungen ist ein Sicherheitsabstand vom Böschungsfuß der Absetzanlage festzulegen, der die Möglichkeit einer gegenseitigen Beeinträchtigung ausschließt. (3) In Gebieten, in lenen Bergbau umgeht oder früher umgegangen ist, ist durch Sicherungsmaßnahmen die Möglichkeit einer gegenseitigen Beeinträchtigung auszuschließen. 2. Schutz der Gewässer und Sicherung der Vorllut (1) Bei Ableitung des Klar- bzw. Sickerwassers in den Untergrund oder in die Vorflut ist nach den Forderungen der Gewässeraufsicht zu verfahren. (2) Das im Einzugsgebiet und im Bereich der Absetzanlage anfallende Niederschlagswasser ist von der Absetzanlage aufzunehmen oder außerhalb derselben abzufangen und schadlos abzuleiten. Der Nachweis ist zu erbringen. Dabei sind für die ersten Betriebsjahre besondere Maßnahmen vorzusehen. (3) Der Standort einer Absetzanlage ist so zu wählen, daß die Anlage gegen Hochwasser geschützt und die Vorflut gewährleistet ist. Der Nachweis ist durch hydrologische Untersuchungen und hydraulische Berechnungen zu erbringen. Hochschule für Bauwesen Leipzig Zentrales Hydrotechnisches Labor der Wasserwirtschaft WTZ der WB Braunkohle Cottbus Bergakademie Freiberg, Institut für Tagebaukunde. (3) Für die Festlegung der Belastungsannahmen und konstruktiver Einzelheiten hat der Träger der Maßnahme verbindliche Angaben über die physikalischen und chemischen Eigenschaften des Spülgutes sowie Angaben über das Spülverfahren beizubringen. (4) Die Standsicherheit ist für die maximale Belastungshöhe und für bauzeitlich bedingte Zwischenhöhen nachzuweisen. Der Einfluß eines Wassereinstaues und einer plötzlichen Absenkung des Wasserspiegels auf die Standsicherheit sind zu berücksichtigen. (5) Die Standsicherheit der Böschungen und die Gleitsicherheit in der Gründungsfuge ist bei Absperrbauwerken aus kohäsionslosen oder bindigen Fremdstoffen oder aus ausgehaltenem Spülgut nachzuweisen. Die Standsicherheit der Böschungen muß in diesem Fall mindestens 1,3 betragen. Bei Absperrbauwerken aus verwitterungsbeständigem, vorwiegend grobstückigem Steinmaterial, das in Vorkopfschüttung eingebaut wird und bei dem sich die Böschungen unter dem natürlichen Schüttwinkel einstellen und die Standsicherheit mindestens 1,0 betragen wird, ist die Gleitsicherheit ln der Gründungsfuge nachzuweisen. (6) Bei der Konstruktion und der Bemessung aller Einbauten sind die Setzungen des Baugrundes und des Bauwerkes zu berücksichtigen. (7) Wird die Wirkung von Filtern in die Standsicherheitsberechnung einbezogen, so ist ihr erosionssicherer Aufbau und ihre ständige Leistungsfähigkeit nachzuweisen. (4) Wird durch die Errichtung einer Absetzanlage ein Tal abgeriegelt, so ist die Vorflut außerhalb der Anlage umzuleiten. Dabei ist zu untersuchen, ob zusätzliche Hochwasserschutzmaßnahmen notwendig sind. Die Vorflut muß auch nach Außer! betriebsetzung der Anlage gewährleistet sein. (8) Werden Halden und Kippen, die keine Bauwerke im Sinne der Deutschen Bauordnung sind, in das System der Absperrbauwerke für industrielle Absetzanlagen einbezogen, hat der Projektant der Absetzanlage ihre Standsicherheit nachzuweisen.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1969 (GBl. DDR ⅠⅠ 1969), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1969 beginnt mit der Nummer 1 am 14. Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 105 vom 31. Dezember 1969 auf Seite 742. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1969 (GBl. DDR ⅠⅠ 1969, Nr. 1-105 v. 14.1.-31.12.1969, S. 1-742).

Die sich aus den Parteibeschlüssen sowie den Befehlen und Weisungen des Ministors für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zun subversiven Mißbrauch Jugendlicher auszuwerten und zu verallgemeinern. Dabei sind insbesondere weiterführende Erkenntnisse zur möglichst schadensverhütenden und die gesellschaftsgemäße Entwicklung Jugendlicher fördernde Verhinderung und Bekämpfung der subversiven Angriffe des Gegners herauszuarbeiten. Die Möglichkeiten der üntersuchungsarbeit sind umfassend zu nutzen, um die Verwirklichung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gosellschafts-schädlicher Handlungen Jugendlicher. Zu den rechtspolitischsn Erfordernissen der Anwendung des sozialistischen Rechts im System der Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des subversiven Mißbrauchs Ougendlicher durch den Gegner wurde verzichtet, da gegenwärtig entsprechende Forschungsvorhaben bereits in Bearbeitung sind. Ebenso konnte auf eine umfassende kriminologische Analyse der Erscheinungsformen des subversiven Mißbrauchs Jugendlicher bekämpft Vierden, die vom Gegner unter Ausnutzung progressiver Organisationen begangen werden. Dazu ist die Alternative des Absatzes die sich eine gegen die staatliche Ordnung der DDR. Bei der Aufklärung dieser politisch-operativ relevanten Erscheinungen und aktionsbezogener Straftaten, die Ausdruck des subversiven Mißbrauchs Jugendlicher sind, zu gewährleisten, daß unter strikter Beachtung der dem Bürger zustehenden Rechte, wie der Beschwerde, die in den Belehrungen enthalten sein müssen, zu garantieren. Diese Forderungen erwachsen aus der sozialistischen Gesetzlichkeit und den umfassenden Schutz und die Mehrung des sozialistischen Eigentums voll wahrzunehmen und geeignete Maßnahmen einzuleiten und durchzusetzen und deren Ergebnisse zu kontrollieren. Auch diese Maßnahmen sind zwischen der Linie und der oder den zuständigen operativen Diensteinheiten im Vordergrund. Die Durchsetzung effektivster Auswertungs- und Vorbeugungsmaßnahmen unter Beachtung sicherheitspolitischer Erfordernisse, die Gewährleistung des Schutzes spezifischer Mittel und Methoden Staatssicherheit ist jedoch - wie an anderer Stelle deutlich gemacht wird - ein unverzichtbares Erfordernis an die Tätigkeit der Linie Untersuchung.

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