Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1969, Seite 262

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1969, Seite 262 (GBl. DDR ⅠⅠ 1969, S. 262); 262 Gesetzblatt Teil II Nr. 40 Ausgabetag: 20. Mai 1969 e) sozialistische Genossenschaften und deren rechtlich selbständige Einrichtungen f) Betriebe mit staatlicher Beteiligung g) andere Betriebe, die Planaufgaben erhalten h) gesellschaftliche Organisationen in der Kreis-, Bezirks- und zentralen Ebene und deren rechtlich selbständige Einrichtungen i) Betriebe, die den Industrie- und Handelskammern sowie den Handwerkskammern angehören, mit einem jährlichen Umsatz von mehr als 50 000 RI sowie Einkaufs- und Liefergenossenschaften des Handwerks (nachstehend „Betriebe“ genannt). §2 Grundsätze des Zahlungsverkehrs (1) Der Zahlungsverkehr im Sinne dieser Verordnung umfaßt die unter Einbeziehung der Kreditinstitute und der Deutschen Post durchgeführten Zahlungen sowie die Barzahlungen zwischen den Betrieben. (2) Der Zahlungsverkehr ist von den Kreditinstituten und der Deutschen Post sowie den Betrieben mit dem geringsten volkswirtschaftlichen Aufwand so durchzuführen, daß eine schnelle und sichere Abwicklung der Zahlungsvorgänge gewährleistet ist. Er ist in den Betrieben und Kreditinstituten weiter zu vereinfachen, die Dienstleistungen im Zahlungsverkehr sind durch die Kreditinstitute sowie die Deutsche Post auszubauen, damit der Aufwand an Verwaltungsarbeit verringert wird. (3) Die Kreditinstitute, die Deutsche Post und die Betriebe haben innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches zu sichern, daß die elektronische Datenverarbeitung für die rationelle Durchführung des Zahlungsverkehrs genutzt wird. (4) Grundlagen der Organisation des Zahlungsverkehrs sind a) das einheitliche Verrechnungsnetz der Kreditinstitute unter Einbeziehung der Postscheckämter b) einheitliche Verfahren und einheitliche Bedingungen c) einheitliche Sicherungsmittel und Zahlungsdokumente (5) Die Betriebe haben bei der Angabe des Zweckes der Zahlung (Zahlungsgrund) und anderer Daten in den Zahlungsdokumenten die geltenden Schlüsselsystematiken zu beachten. (6) Die Kreditinstitute und die Deutsche Post haben innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches zu sichern, daß der Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung für die Durchführung des Zahlungsverkehrs entsprechend den Erfordernissen des Informationssystems der Finanz- und Bankorgane und somit des volkswirtschaftlichen Informationssystems erfolgt. Sie haben den Zahlungsverkehr auf der Grundlage einheitlicher, von der Staatsbank der Deutschen Demokratischen Republik zu erarbeitender Richtlinien zu analysieren. Die Staatsbank der Deutschen Demokratischen Republik ist für die gesamtvolkswirtschaftliche Analyse des Zahlungsverkehrs verantwortlich. §3 Kontoverträge (1) Zur Durchführung des Zahlungsverkehrs haben die Betriebe mit dem für sie zuständigen Kreditinstitut bzw. Postscheckamt Kontoverträge abzuschließen und auf dieser Grundlage Konten zu unterhalten. Die Betriebe und die für sie zuständigen Kreditinstitute und Postscheckämter sind zum Abschluß von Kontoverträgen verpflichtet. (2) Der Kontovertrag ist in schriftlicher Form abzuschließen. Im Vertrag sollen Vereinbarungen getroffen werden, die eine den ökonomischen Erfordernissen entsprechende Gestaltung des betrieblichen Zahlungsverkehrs und die volkswirtschaftlich rationelle Anwendung der verschiedenen Zahlungsformen sichern. Hierzu gehören Vereinbarungen über a) die Kontoführung für die volkseigenen Kombinate und ihre Betriebe sowie die Abwicklung ihres Zahlungsverkehrs entsprechend den Erfordernissen der Wissenschafts- und Wirtschaftsorganisation b) die Form der Kontoführung für die Betriebe c) die Führung von Nebenkonten der Betriebe bei einem anderen Kreditinstitut oder bei einem Postscheckamt, wenn hierfür eine ökonomische Notwendigkeit besteht oder wenn das zur volkswirtschaftlich rationellen Durchführung des Zahlungsverkehrs zweckmäßig ist d) die Art und Weise der Abforderung und Einzahlung von Bargeld durch die Betriebe e) Dienstleistungen der Kreditinstitute und Post- scheckämter sowie die hierfür von den Betrieben zu entrichtenden Gebühren. ' * Die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Kreditinstitute und Postscheckämter im Rahmen der Grundsätze dieser Verordnung getroffenen verbindlichen Regelungen über die Durchführung des Zahlungsverkehrs und die Führung von Konten sind Bestandteil des Kontovertrages. §4 Barer Zahlungsverkehr (1) Im baren Zahlungsverkehr wird unmittelbar Bargeld zwischen den Zahlungspartnern übergeben. Der bare Zahlungsverkehr soll insbesondere angewendet werden für a) Zahlungen an Bürger und andere nicht dem Geltungsbereich dieser Verordnung unterliegende Zahlungsempfänger, sofern diese nicht ein Konto für die Zahlung angeben b) Kleinzahlüngen bei sofortiger Übergabe/Über-nahme der Warenlieferungen oder Leistungen (Zug-um-Zug-Geschäfte). (2) Die Betriebe können für Barzahlungen im Rahmen der auf ihrem Konto vorhandenen Guthaben bzw. der für sie bereitgestellten Kredite Bargeld von ihrem kontoführenden Kreditinstitut oder Postscheckamt abfordern oder hierfür eigene Bargeldeinnahmen verwenden. Sie haben auf Anforderung ihres kontoführenden Kreditinstituts bzw. Postscheckamtes bei Bargeldabforderungen die Zweckbestimmung und bei Verwendung eigener Bargeldeinnahmen Volumen und Zweckbestimmung nachzuweisen. §5 Bargeldloser Zahlungsverkehr (1) Im bargeldlosen Zahlungsverkehr führen die Kreditinstitute und Postscheckämter Zahlungen der Betriebe an ihre Zahlungspartner über deren Konten aus. Für die Verrechnung von Geldforderungen aus zwischenbetrieblichen Ware-Geld-Beziehungen gelten die entsprechenden Rechtsvorschriften. (2) Die Betriebe haben alle Möglichkeiten zu nutzen, die Anzahl der Zahlungen durch die Erteilung von;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1969 (GBl. DDR ⅠⅠ 1969), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1969 beginnt mit der Nummer 1 am 14. Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 105 vom 31. Dezember 1969 auf Seite 742. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1969 (GBl. DDR ⅠⅠ 1969, Nr. 1-105 v. 14.1.-31.12.1969, S. 1-742).

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