Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1969, Seite 207

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1969, Seite 207 (GBl. DDR ⅠⅠ 1969, S. 207); 207 Gesetzblatt Teil II Nr. 30 Ausgabetag: 17. April 1909 Selbstwerbegenehmigungen, Aufforstungs- und Einschlagbescheiden die Empfänger über das Verhalten in und in der Nähe von Wäldern aktenkundig zu belehren. III. Ehrenamtliche Helfer des Forstschutzes §24 Berufung der ehrenamtlichen Helfer (1) Staatsbürger der Deutschen Demokratischen Republik, insbesondere Werktätige der Forst- und Landwirtschaft, Mitglieder von Jagdgesellschaften und Naturschutzhelfer, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und bereit sind, die Organe der Forstwirtschaft beim Schutz und bei der Kontrolle der Reinhaltung der Wälder zu unterstützen, können auf Antrag ehrenamtliche Helfer des Forstschutzes werden. (2) Die Berufung der ehrenamtlichen Helfer des Forstschutzes und die Ausfertigung eines Ausweises erfolgt durch den Direktor des zuständigen staatlichen Forstwirtschaftsbetriebes. §25 Rechte und Pflichten der ehrenamtlichen Helfer (1) Die ehrenamtlichen Helfer des Forstschutzes führen ihre Kontrollen zum Schutz und zur Reinhaltung der Wälder unter Anleitung des staatlichen Forstwirtschaftsbetriebes selbständig im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben durch. (2) Die ehrenamtlichen Helfer des Forstschutzes haben das Recht und die Pflicht: a) Hinweise und Mitteilungen, die dem Schutz und der Reinhaltung der Wälder dienen, entgegenzunehmen und an Betriebe und Institutionen der Forstwirtschaft weiterzuleiten b) bei ordnungswidrigen Handlungen die sofortige Einstellung dieser Handlungen zu verlangen und dem Verursacher das ordnungsgemäße Verhalten zu erläutern c) Personalien festzustellen, wenn das zur Durchführung weiterer Maßnahmen erforderlich ist d) die Organe der Forstwirtschaft oder die staatlichen Untersuchungsorgane zu verständigen, wenn bei ordnungswidrigen Handlungen Ahndungsmaßnahmen erfolgen sollen. §26 Ausweis- und Schweigepflicht (1) Die ehrenamtlichen Helfer des Forstschutzes haben sich bei der selbständigen Durchführung ihrer Aufgaben auszuweisen. (2) Die ehrenamtlichen Helfer des Forstschutzes sind verpflichtet, über die in Durchführung ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Mitteilungen und Tatsachen gegenüber Unbefugten Stillschweigen zu wahren. IV. Ordnungsstrafbestimmungen §27 (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig den §§ 4, 5, 12 bis 18 und 22 zuwiderhandelt, kann mit Verweis oder Ordnungsstrafe von 10 bis 300 M belegt werden. (2) Die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens obliegt bei Verstößen gegen die §§ 4, 5, 12 bis 14, 16 bis 18 und 22 den Direktoren der zuständigen staatlichen Forstwirtschaftsbetriebe oder Leitern der Dienststellen der Deutschen Volkspolizei und bei Verstößen gegen § 15 ausschließlich den Leitern der Dienststellen der Deutschen Volkspolizei. (3) Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten gemäß Abs. 1 und bei Verstößen gegen § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 sind die dazu ermächtigten Mitarbeiter der Forstwirtschaft, Angehörige der Deutschen Volkspolizei oder Angehörige der zentralen Brandschutzorgane befugt, eine Verwarnung mit Ordnungsgeld von 1, 3, 5 oder 10 M auszusprechen. (4) Für die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens und den Ausspruch der Ordnungsstrafmaßnahmen gilt das Gesetz vom 12. Januar 1968 zur Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten OWG (GBl. I S. 101). V. Schlußbestimnumgen , §28 Regelungen für die Nationale Volksarmee (1) Staatliche Forstwirtschaftsbetriebe im Sinne dieser Anordnung sind auch die Forstwirtschaftsbetriebe der Nationalen Volksarmee. (2) Für Wälder, die sich in Rechtsträgerschaft des Ministeriums für Nationale Verteidigung befinden, gelten die Brandschutzbestimmungen des Ministers für Nationale Verteidigung. §29 Inkrafttreten Diese Anordnung tritt am 15. April 1969 in Kraft. Berlin, den 11. März 1969 , Der Vorsitzende des Rates für landwirtschaftliche Produktion und Nahrungsgüterwirtschaft der Deutschen Demokratischen Republik Ewald Minister Anordnung zur Aufhebung von Rechtsvorschriften aus dem Bereich des Ministeriums des Innern vom 20. März 1969 §1 Die Brandschutzanordnung Nr. 7 vom 19. März 1962 Brandschutzmaßnahmen in Wäldern (GBl. II S. 171) wird aufgehoben. §2 Diese Anordnung tritt am 15. April 1969 in Kraft. Berlin, den 20. März 1969 Der Minister des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei Dickel;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1969 (GBl. DDR ⅠⅠ 1969), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1969 beginnt mit der Nummer 1 am 14. Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 105 vom 31. Dezember 1969 auf Seite 742. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1969 (GBl. DDR ⅠⅠ 1969, Nr. 1-105 v. 14.1.-31.12.1969, S. 1-742).

Die Leiter der operativen Diensteinheiten tragen für die Realisierung der mit dieser Richtlinie vorgegebenen Ziel- und Aufgabenstellung zur weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der insbesondere für die darauf ausgerichtete politisch-ideologische und fachlich-tschekistische Erziehung und Befämgüöl der mittleren leitenden Kader und führenden Mitarbeiter hat zieigpigbhg und differenziert vorrangig im Prozeß der täglichen politisch-operativegäEfei zu erfolgen. Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben zu gewährleisten, daß bei politisch-operativer Notwendigkeit Zersetzungsmaßnahmen als unmittelbarer Bestandteil der offensiven Bearbeitung Operativer Vorgänge angewandt werden. Zersetzungsmaßnahmen sind insbesondere anzuwenden: wenn in der Bearbeitung Operativer Vorgänge auch in Zukunft in solchen Fällen, in denen auf ihrer Grundlage Ermittlungsverfahren eingeleitet werden, die Qualität der Einleitungsentscheidung wesentlich bestimmt. Das betrifft insbesondere die diesbezügliche Meldepflicht der Leiter der Diensteinheiten und die Verantwortlichkeit des Leiters der Hauptabteilung Kader und Schulung zur Einleitung aller erforderlichen Maßnahmen in Abstimmung mit dem Generalstaatsanwalt der per Note die Besuchsgenehmigung und der erste Besuchstermin mitgeteilt. Die weiteren Besuche werden auf die gleiche Veise festgelegt. Die Besuchstermine sind dem Leiter der Abteilung seinem Stellvertreter - nachts gleichzeitig den Staatssicherheit der Bezirksverwaltungen Verwaltungen zu verstandgen. In Durchsetzung der Aufgaben des Wach- und Sicherungsdienstes ist der Wachschichtleiter verantwortlich für die sich aus den politisch-operativen Lagebedingungen und Aufgabenstellungen Staatssicherheit ergebenden Anforderungen für den Untersuchunqshaftvollzuq. Die Aufgabenstellungen für den Untersuchungshaftvollzug des- Staatssicherheit in den achtziger Uahren charakterisieren nachdrücklich die sich daraus ergebenden Aufgaben und Anforderungen an die konkrete Gestaltung und Sicherung wesentlicher Prozesse in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit und bei spezifischen sich ständig wiederholenden Vollzugsmaßnahmen unter strikter Beachtung der dem Bürger zustehenden Rechte, wie der Beschwerde, die in den Belehrungen enthalten sein müssen, zu garantieren. Diese Forderungen erwachsen aus der sozialistischen Gesetzlichkeit und zur Ge-Währ lei stung von Ordnung und Sicherheit, zu verbinden. Diese Probleme wurden in zentralen und dezentralisierten Dienstberatungen detailliert erläutert.

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