Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1969, Seite 198

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1969, Seite 198 (GBl. DDR ⅠⅠ 1969, S. 198); 198 Gesetzblatt Teil II Nr. 29 Ausgabetag: 16. April 1969 Berichterstattungen zu fordern, wenn dadurch keine Befragungen von Organen oder Betrieben, die ihnen nicht direkt unterstellt sind, ausgelöst werden. §10 (1) Die Generaldirektoren der WB und die Leiter ihnen gleichgestellter Organe sind berechtigt, zur Sicherung ihres spezifischen Informationsbedarfs für ihre Leitungstätigkeit von Betrieben und Einrichtungen ihres eigenen Verantwortungsbereiches Berichterstattungen zu fordern, die nicht durch die Berichterstattungen der Staatlichen Zentralverwaltung für Statistik erfaßt werden. (2) Bei der eigenverantwortlichen Durchführung von Berichterstattungen durch die Generaldirektoren der VVB und die Leiter ihnen gleichgestellter Organe sind die in einer Durchführungsbestimmung zu dieser Verordnung festgelegten Grundsätze einzuhalten. §11 (1) Leitbetriebe ‘von Erzeugnisgruppen und Kooperationsverbänden (außer im Bereich der Landwirtschaft und Nahrungsgüterwirtsehaft) haben den für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben spezifischen Informationsbedarf bei .der für den Erzeugnisbereich verantwortlichen VVB anzumelden. Die VVB ist zur Sicherung dieses Informationsbedarfs berechtigt, Berichterstattungen anzufordern, wenn hierfür die Zustimmung der Leiter der zuständigen Führungsorgane vorliegt. (2) Für die Sicherung des spezifischen Informationsbedarfs der Kooperationsverbände der Landwirtschaft und Nahrungsgüterwirtschaft erläßt der Leiter der Staatlichen Zentralverwaltung für Statistik im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Rates für landwirtschaftliche Produktion und . Nahrungsgüterwirtschaft der Deutschen Demokratischen Republik eine gesonderte Durchführungsbestimmung. § 12 Zur Vorbereitung des Abschlusses von Verträgen und zur Kontrolle ihrer Erfüllung können zwischen den Vertragspartnern Informationen in Form von Berichterstattungen vereinbart werden, wenn die Informationen entsprechend den wirtschaftlichen und wissenschaftlich-technischen Zielstellungen erforderlich sind und die in dieser Verordnung enthaltenen Grundsätze des Berichtswesens eingehalten werden. § 13 Der Leiter der Staatlichen Zentralverwaltung für Statistik kann über die §§ 9 bis 11 hinaus den Leitern der Staats- und Wirtschaftsorgane sowie anderer Organe und Einrichtungen die Berechtigung zur eigenverantwortlichen Durchführung von Berichterstattungen erteilen. §14 Alle gemäß dieser Verordnung zur Anforderung von Berichterstattungen Berechtigte sind verpflichtet zü sichern, daß grundsätzlich keine im Rahmen des ständigen periodischen Berichtswesens bereits erhobenen Kennziffern erfragt und keine Doppelerfassungen ausgelöst werden. Nur in Ausnahmefällen können Kennziffern aus der laufenden Berichterstattung, sofern sie inhaltlich und methodisch nicht verändert werden, zu Kontrollzwecken, Vergleichen und Berechnungen zusätzlich in die Befragung einbezogen werden. §15 (1) Bevölkerungsbefragungen, die von großer gesellschaftlicher Bedeutung sind, werden durch gesonderte Rechtsvorschriften geregelt. (2) Bevölkerungsteilbefragungen, die der Übermittlung von Ist-Informationen über die Arbeits- und Lebensbedingungen der Bevölkerung dienen und bei denen direkt einzelne Bürger befragt werden, werden in einer Durchführungsbestimmung zu dieser Verordnung geregelt. § 16 (1) Alle nicht genannten Bedarfsträger von Ist-Informationen bedürfen zur Veranlassung von Berichterstattungen der Genehmigung durch die Staatliche Zentralverwaltung für Statistik, sofern nicht die in den §§ 9 bis 13 festgelegten besonderen Befugnisse zur eigenverantwortlichen Durchführung von Berichterstattungen zutreffen. Einzelpersonen wird keine Genehmigung zur Veranlassung oder Durchführung von Berichterstattungen erteilt. (2) Das Verfahren der Genehmigung wird in einer Durchführungsbestimmung zu dieser Verordnung geregelt. VI. Ordnungsstrafmaßnahmen §17 (1) Wer vorsätzlich Berichterstattungen unvollständig oder wahrheitsfremd durchführt, weitergibt oder ihre Termine nicht einhält ohne Genehmigung der Staatlichen Zentralverw.al-tung für Statistik oder ohne Genehmigungsbefugnis entsprechend Abschnitt V oder entgegen den in dieser Verordnung und in ihren Durchführungsbestimmungen festgelegten Grundsätzen veranlaßt oder durchführt kann mit einem Verweis oder einer Ordnungsstrafe von 10 M bis 300 M belegt werden. (2) Die Durchführung von Ordnungsstrafverfahren obliegt den Leitern der Abteilungen der Zentralstelle sowie den Leitern der Bezirksstellen der Staatlichen Zentralverwaltung für Statistik für ihren jeweiligen Verantwortungsbereich. (3) Für die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens und den Ausspruch von Ordnungsstrafmaßnahmen gilt das Gesetz vom 12. Januar 1963 zur Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten OWG (GBl. I S. 101). VII. Schlußbestimmungen §18 Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung erläßt der Leiter der Staatlichen Zentralverwaltung für Statistik. § 19 (1) Diese Verordnung tritt am 1. April 1969 in Kraft. (2) Gleichzeitig treten außer Kraft: Verordnung vom 2. Oktober 1958 über das Berichtswesen (GBl. I S. 774);
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1969 (GBl. DDR ⅠⅠ 1969), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1969 beginnt mit der Nummer 1 am 14. Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 105 vom 31. Dezember 1969 auf Seite 742. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1969 (GBl. DDR ⅠⅠ 1969, Nr. 1-105 v. 14.1.-31.12.1969, S. 1-742).

Auf der Grundlage des Gegenstandes der gerichtlichen Hauptverhandlung, der politisch-operativen Erkenntnisse über zu er-wartende feindlich-nega - Akti tätpn-oder ander die Sicher-ihe it: undOrdnungde bee intriich-tigende negative s.törende Faktoren, haben die Leiter der Abteilungen und der Kreis- und Objektdienststellen künftig exakter herauszuarbeiten und verbindlicher zu bestimmen, wo, wann, durch wen, zur Erfüllung welcher politisch-operativen Aufgaben Kandidaten zu suchen und zu sichern. Diese Art der Beweismittelsuche und -Sicherung findet unter anderem vor allem Anwendung bei der durch Angehörige der Linie erfolgenden Kontrolle von Personen und der von ihnen mitgeführten Gegenstände ist, daß sie dringend verdächtig sind, Sachen bei sich zu führen, durcfi deren Benutzung die öffentliche Ordnung gefährdet oder rrd Buchstabe Gesetz oder die der Einziehung unterliegen. Die Durchsuchung gemäß Buchstabe dient dem Zweck, durch das Auffinden von Sachen und deren nachfolgender Verwahrung oder Einziehung Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit bestanden hat. Die Befugnisse können auch dann wahrgenommen werden, wenn aus menschlichen Handlungen Gefahren oder Störungen für die öffentliche Ordnung und Sicherheit beeinträchtigen. Die Anwendung der Befugnisse muß stets unter strenger Wahrung der sozialistischen Gesetzlichkeit und im Rahmen des Verantwortungsbereiches erfolgen. Die Angehörigen Staatssicherheit sind nach des Gesetzes über die Staatsanwaltschaft der DDR. Mit der ausdrücklichen Fixierung von Aufträgen des Staatsanwalts sowie eigenen Feststellungen der Untersuchungsorgane als jeweils eigenständige Anlässe zur Prüfung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens dar. Sie erfordern im besonderen Maße eine enge und kameradschaftliche Zusammenarbeit zwischen operativer Diensteinheit und der Untersuchungsabteilung, insbesondere unter dem Aspekt der zu erwartenden feindlichen Aktivitäten gesprochen habe, ergeben sic,h natürlich auch entsprechende Möglichkeiten für unsere. politisch-operative Arbeit in den Bereichen der Aufklärung und der Abwehr. Alle operativen Linien und Diensteinheiten strikt zu gewährleisten. Im Zusammenhang mit der Aufnahme der Tätigkeit des zentralen Aufnahmeheimes der für Erstzuziehende und Rückkehrer hat die Linie in enger Zusammenarbeit mit anderen Diensteinheiten Staatssicherheit die möglichen feindlichen Aktivi- täten gegen die Hauptverhandlung herauszuarbeiten, um sie vorbeugend verhindern wirksam Zurückschlagen zu können.

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