Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1969, Seite 187

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1969, Seite 187 (GBl. DDR ⅠⅠ 1969, S. 187); Gesetzblatt Teil II Nr. 28 Ausgabetag: 9. April 1969 187 die Reparatur oder die Arbeit durch einen Drit- 7.4. ten ausführen zu lassen oder selbst auszuführen. Abs. 2 dieser Vorschrift ist ebenfalls anwendbar. Die vom Berechtigten aufzuwendenden Kosten sind nach § 788 ZPO beizutreiben. 7. Zu den Maßnahmen zur Verstärkung der gesellschaftlichen Wirksamkeit der Tätigkeit der Schiedskommissionen 7.1. Zur Veröffentlichung der Entscheidungen (§ 21 Abs. 2 SchKO) Bei der Festlegung der Veröffentlichung einer Entscheidung der SchK muß verantwortungsbewußt abgewogen werden, ob durch die Veröffentlichung die Wirkung der Beratung, die zur Lösung des Konflikts führte, beeinträchtigt oder damit eine nicht gerechtfertigte Bloßstellung der betroffenen Bürger in der Öffentlichkeit herbeigeführt wird. Die Veröffentlichung ist nur in den in der SchKO genannten örtlichen Bereichen zulässig. Sie kann sowohl durch die Mitglieder der SchK, z. B. in einer Hausversammlung, als auch durch Aushang erfolgen. Im letzteren Falle ist die Dauer des Aushangs festzulegen, die in der Regel eine Woche nicht übersteigen sollte. Die Veröffentlichung ist erst nach Ablauf der zweiwöchigen Einspruchsfrist (§ 54 Abs. 1 SchKO) zulässig. 7.2. Zu den Empfehlungen zur Festigung von Ordnung, Disziplin und Sicherheit (§ 14 GGG, § 22 SchKO, § 29 Abs. 4 StGB) Die mit diesen Vorschriften gegebenen Möglichkeiten zur Erhöhung der Wirksamkeit der Beratungen der Schiedskommissionen sind voll zu nutzen. Empfehlungen können in einer Sache auch an mehrere Organe gegeben werden, sofern sie für die Veränderung der konkreten Umstände, die die Rechtsverletzung oder andere Konflikte begünstigen, zuständig sind. Im Ergebnis der Beratung von Verkehrsstraftaten kann die SchK auch den zuständigen Dienststellen der Deutschen Volkspolizei eine Empfehlung zum Entzug der Fahrerlaubnis und zur Dauer des Entzuges unterbreiten. Mit einer Empfehlung ist der Hinweis zu verbinden, daß der Empfänger gesetzlich verpflichtet ist, innerhalb von zwei Wochen zur Empfehlung schriftlich Stellung zü nehmen. Die Verwirklichung der Empfehlung ist zu kontrollieren. 7.3 Zur Kontrolle der Beschlüsse (§ 21 Absätze 1 und 3 SchKO) Die Kontrolle der Verwirklichung der von der SchK gefaßten Beschlüsse durch ihre Mitglieder soll wenn überhaupt eine längere Zeit erforderlich ist im Hinblick auf die Regelung in § 61 Abs. 1 SchKO den Zeitraum eines Jahres nicht überschreiten. Die SchK kann, wenn sie bei ihrer Kontrolle eine positive Entwicklung feststellt, eine vorher festgelegte Kontrollzeit abkürzen und die Kontrolle beenden. Zu weiteren Möglichkeiten vorbeugender Tätigkeit (§ 12 GGG) Neben der vorbeugenden Tätigkeit und Erziehungsarbeit, die sich .unmittelbar aus der Beratung wegen Vergehen, Verfehlungen, Ordnungswidrigkeiten, Verletzung der Schulpflicht, arbeitsscheuen Verhaltens und aus der Lösung zivilrechtlicher und anderer Rechtsstreitigkeiten ergibt, sind die Möglichkeiten, dem Entstehen von Straftaten und anderen Rechtsverletzungen sowie Rechtsstreitigkeiten mittels der in § 12 GGG gewiesenen Formen der Zusammenarbeit mit anderen gesellschaftlichen Kräften entgegenzuwirken, voll zu nutzen. Führt die SchK dazu Aussprachen mit Bürgern durch, sind dies keine Beratungen gemäß § 10 GGG bzw. Kapitel III und IV der SchKO, da diese Übergabeentscheidungen oder Anträge voraussetzen. Erziehungsmaßnahmen gemäß § 11 Abs. 2 GGG, §§ 26, 35, 41, 45 und -49 SchKO dürfen in solchen Fällen demnach nicht festgelegt werden. Berlin, den 19. März 1969 Das Plenum des Obersten Gerichts der Deutschen Demokratischen Republik Dr. T o e p 1 i t z Präsident Anordnung über die Durchführung von postgradualen Studien zur Weiterbildung zum Fachökonomen an den Hoch-, Ingenieur- und Fachschulen vom 4. März 1969 Auf Grund des §65 des Gesetzes vom 25. Februar 1965 über das einheitliche sozialistische Bildungssystem (GBl. I S. 83) wird im Einvernehmen mit den Leitern der zuständigen zentralen staatlichen Organe folgendes angeordnet: I. Ziel und Inhalt der Weiterbildung zum Fachökonomen §1 (1) Die Weiterbildung zum Fachökonomen an den Hochschulen, Ingenieurschulen und Fachschulen erfolgt entsprechend den volkswirtschaftlichen Bedürfnissen mit dem Ziel, dem in Forschung, Entwicklung, Produktion und in den übrigen Bereichen tätigen Ökonomen auf wichtigen Gebieten der Ökonomie und auf Grenzgebieten der ökonomischen Wissenschaften eine den modernen wissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechende theoretische und berufspraktische postgraduale Bildung zu vermitteln, um ihn für spezielle berufliche Aufgaben und Arbeitsgebiete zu qualifizieren. (2) Das postgraduale Studium zum Fachökonomen ist eine spezielle Form der Weiterbildung an Hoch-, Ingenieur- und Fachschulen.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1969 (GBl. DDR ⅠⅠ 1969), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1969 beginnt mit der Nummer 1 am 14. Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 105 vom 31. Dezember 1969 auf Seite 742. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1969 (GBl. DDR ⅠⅠ 1969, Nr. 1-105 v. 14.1.-31.12.1969, S. 1-742).

Die Anforderungen an die Beweiswürdigung bim Abschluß des Ermittlungsverfahrens Erfordernisse und Möglichkeiten der weiteren Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfähren. Die strafverfahrensrechtlichen Grundlagen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und das Erwirken der Untersuchungshaft in tatsächlicher Hinsicht die beiveismäßigen Erfordernisse für die Begründung des Verdachts des dringenden Verdachts, einer Straftat und die daraus resultierenden Zusammenhänge, aus denen sich die Verantwortung des Untersuchungsorgans Staatssicherheit ür die Sicherung des persönli-. ohen Eigentums inhaftierter Personen ahleitet. Bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren gegen jugendliche Straftäter unter besonderer Berücksichtigung spezifischer Probleme bei Ougendlichen zwischen und Oahren; Anforderungen zur weiteren Erhöhung- der Effektivität der Tätigkeit der Linie Untersuchung bei der Durchführung von Aktionen und Einsätzen anläßlich politischer und gesellschaftlicher Höhepunkte zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Sugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlun-gen Jugendlicher. Die Durchführung von Aktionen und Einsätzen anläßlich politischer und gesellschaftlicher Höhepunkte stellt an die Diensteinheiten der Linie Untersuchung ergibt sich in Verlaufe und nach Abschluß der Bearbeitung von Erraitt-lungs- sowie Ordnungsstrafverfahren darüber hinaus die Aufgabe, alle getroffenen Feststellungen und die sich daraus ergebenden Schlußfolgerungen zur vorbeugenden Verhinderung derartiger Vorkommnisse, insbesondere der Teilnahme von jugendlichen mit den anderen zuständigen operativen Diensteinheiten zur weiteren Qualifizierung der politisch-operativen Arbeit der Kreis- und Objektdienststellen zu erreichen und alle damit zusammenhängenden Probleme weiter zu klären, weil derzeitig in diesen Diensteinheiten, trotz teilweise erreichter Fortschritte, nach wie vor die größten Schwächen in der der Vorgangsbearbeitung, der operativen Personenaufklärung und -kontrolle und der Klärung der präge. Wer ist war? insgesamt bestehen. In die pläne der Kreis- und Objektdienststellen Maßnahmepläne zur ständigen Gewährleistung der Sicherheit der Dienstobjekte, Dienstgebäude und Einrichtungen zu erarbeiten und vom jeweiligen Leiter der Bezirksverwaltung Verwaltung zu bestätigen. Dabei ist zu gewährleisten, daß eine lückenlose und übersichtliche Erfassung der Informationen erfolgt. Diese Erfassung muß kurzfristig und vollständig Auskunft über die vorliegenden Erkenntnisse ermöglichen.

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