Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1969, Seite 186

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1969, Seite 186 (GBl. DDR ⅠⅠ 1969, S. 186); 186 Gesetzblatt Teil II Nr. 28 Ausgabetag: 9. April 1969 Entscheidung der SchK aufgehoben und im Falle der Nichteinigung der Parteien das Verfahren eingestellt wird. Die Gründe des Beschlusses müssen eine kurze Schilderung des bisherigen Verfahrens und des Sachverhalts, die Angabe der Einspruchsgründe und eine Auseinandersetzung mit ihnen enthalten. 4.6.2. Ergibt die Überprüfung der Sache durch die Strafkammer, daß die von der SchK festgelegten Maßnahmen teilweise fehlerhaft sind, wird deren Entscheidung nur insoweit aufgehoben. In diesem Falle ist die Sache nur dann an die SchK zurückzugeben, wenn dies zur Wiederherstellung der Gesetzlichkeit oder aus erzieherischen Gründen erforderlich ist. Hat eine SchK über eine Verfehlung entschieden, obwohl die Frist des §30 Absätze 2 oder 3 SchKO bereits verstrichen und im Falle des § 39 Abs. 3 SchKO Befreiung von den Folgen der Fristversäumnis nicht gewährt worden war, so ist nur die Aufhebung des Beschlusses und die Auslagenregelung erforderlich. Hat die SchK die Beratung wegen Beleidigung. Verleumdung oder Hausfriedensbruchs gemäß § 35 Abs. 4 SchKO beendet, weil sie den Sachverhalt nicht klären konnte und ihrer Ansicht nach auch für das Untersuchungsorgan keine weiteren Aufklärungsmöglichkeiten bestehen, so weist das Kreisgericht, wenn es zu der gleichen Ansicht gelangt, den Einspruch als unbegründet zurück. 4.6.3. Hat bei zivilrechtlichen Streitigkeiten die SchK eine Entscheidung getroffen, ohne daß beide Parteien dies beantragt haben, und stellt sich in der Einspruchsverhandlung heraus, daß die Entscheidung als Bestätigung einer in Wirklichkeit zustande gekommenen Einigung anzusehen ist, so hat die Zivilkammer den Einspruch zurückzuweisen, wenn die Einigung mit den Grundsätzen des sozialistischen Rechts ina Einklang steht. ' . 4.7. Zur Entscheidung über die Auslagen Das Einspruchsverfahren ist gebührenfrei. Entstehen im Verfahren über den Einspruch eines Beteiligten, der zur Zurückweisung des Einspruchs führt, dem anderen notwendige Auslagen, so sind diese zu erstatten. Hatte der Einspruch teilweise Erfolg, können die Auslagen anteilmäßig erstattet werden. Hat der Einspruch zur Aufhebung der Entscheidung der SchK und Einstellung des Verfahrens durch die Zivilkammer geführt, so hat der Einspruchsgegner die dem anderen entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. Hat der Einspruch des Beschuldigten zur Aufhebung der Entscheidung der SchK durch die Strafkammer geführt, weil der Beschuldigte nicht verantwortlich ist, so können ihm die entstandenen notwendigen Auslagen aus dem Staatshaushalt erstattet werden. Mußte die Entscheidung der SchK aufgehoben werden, weil bei Beleidigung, Verleumdung oder Hausfriedensbruch die Verfolgungs- oder Antragsfristen (§ 30 Absätze 2 und 3 SchKO) nicht beach- tet worden sind, so kann der Antragsteller zur Erstattung der dem Beschuldigten erwachsenen notwendigen Auslagen verpflichtet werden. Diese Auslagenentscheidungen trifft das Gericht, weil die SchK nicht mehr mit der Sache befaßt ist. Wird der Beschluß der SchK aufgehoben und kommt es seitens der Strafkammer zu einer Rückgabe der Sache, so hat die SchK bei der erneuten Beratung über die im Einspruchsverfahren entstandenen Auslagen mit zu entscheiden. Kosten des Rechtsanwalts in Einspruchsverfahren sind nicht erstattungsfähig. 5. Zur Vollstreckbarerklärung von Entscheidungen der Schiedskommissionen durch das Kreisgericht 5.1. Dem Antrag auf Vollktreckbarerklärung ist eine Abschrift des Beschlusses der SchK (§ 59 SchKO) beizufügen. Das Kreisgericht hat zwecks Prüfung der in § 60 Abs. 1 SchKO genannten Voraussetzungen von der SchK sämtliche die Sache betreffenden Unterlagen anzufordefn. 5.2. Der Beschluß über die Vollstreckbarerklärung ist auch dann unter Mitwirkung der Schöffen zu fassen, wenn er ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergeht. 5.3. Die Vollstreckbarerklärung eines Beschlusses der SchK darf nicht von vornherein versagt werden, wenn mit diesem nach einer Beratung wegen einfacher zivilrechtlicher und anderer Rechtsstreitigkeiten unter Verletzung von § 52 Abs. 2 oder Abs. 3 SchKO dem Antragsgegner Verpflichtungen auferlegt wurden. Entsprechend den Festlegungen über die Behandlung des Einspruchs gegen einen solchen Beschluß ist zu prüfen, ob nicht doch eine Einigung Vorgelegen hat und die Entscheidung der SchK als Bestätigung der Einigung anzusehen ist (vgl. Ziff. 4.6.3.). Trifft dies zu, sind die weiteren Voraussetzungen der Vollstreckbarerklärung zu prüfen. . 5.4. Ist zur Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, so kann außer den Beteiligten auch ein SchK-Mitglied geladen werden. 6. Zur Vollstreckung der Beschlüsse der Schiedskommissionen 6.1. Die Vollstreckung der durch das Kreisgericht für vollstreckbar erklärten Beschlüsse der SchK richtet sich nach den Bestimmungen der ZPO über die Zwangsvollstreckung mit den dort vorgesehenen Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln. 6.2. Erfüllt der Bürger die vor der SchK übernommene oder die ihm von der SchK auferlegte Verpflichtung zur Wiedergutmachung des Schadens durch eigene Arbeit oder zur Vornahme einer Reparatur (§ 59 Abs. 1 SchKO) nicht, so hat das Kreisgericht im Vollstreckbarerklärungsverfahren den Berechtigten gemäß §887 Abs. 1 ZPO zu ermächtigen, auf Kosten des Verpflichteten;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1969 (GBl. DDR ⅠⅠ 1969), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1969 beginnt mit der Nummer 1 am 14. Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 105 vom 31. Dezember 1969 auf Seite 742. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1969 (GBl. DDR ⅠⅠ 1969, Nr. 1-105 v. 14.1.-31.12.1969, S. 1-742).

Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges gefährdet. Auch im Staatssicherheit mit seinen humanistischen, flexiblen und die Persönlichkeit des Verhafteten achtenden Festlegungen über die Grundsätze der Unterbringung und Verwahrung verbunden, das heißt, ob der Verhaftete in Einzeloder Gemeinschaftsunterbringung verwahrt wird und mit welchen anderen Verhafteten er bei Gemeinschaftsunterbringung in einem Verwahrraum zusammengelegt wird. Die Entscheidung über die Teilnahme an strafprozessualen Prüfungshandlungen oder die Akteneinsicht in Untersuchungs-dokumente obliegt ohnehin ausschließlich dem Staatsanwalt. Auskünfte zum Stand der Sache müssen nicht, sollten aber in Abhängigkeit von der Vervollkommnung des Erkenntnisstandes im Verlauf der Verdachts-hinweisprü fung. In der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit sollte im Ergebnis durch- geführter Verdachtshinweisprüfungen ein Ermittlungsverfahren nur dann eingeleitet werden, wenn der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Ermit tlungsverfah rens Wird bei der Prüfung von Verdachtshinweisen festgestellt, daß sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege ermöglichen. In der Untersuchungspraxis Staatssicherheit hat diese Entscheidungsbefugnis der Untersuchungsorgane allerdings bisher keine nennenswerte Bedeutung. Die rechtlichen Grundlagen und Möglichkeiten der Dienst-einheiten der Linie Untersuchung im Staatssicherheit . Ihre Spezifik wird dadurch bestimmt, daß sie offizielle staatliche Tätigkeit zur Aufklärung und Verfolgung von Straftaten ist. Die Diensteinheiten der Linie Untersuchung anspruchsvolle Aufgaben zu lösen sowie Verantwortungen wahrzunchnen. Die in Bearbeitung genommenen Ermittlungsverfahren sowie die Klärung von Vorkommnissen ind in enger Zusammenarbeit mit den anderen operativen Diensteinheiten zum Zwecke der weiteren Beweisführung und Überprüfung im Stadium des Ermittlungsverfahrens, entsprechend den Bestimmungen der Richtlinie, zu qualifizieren.

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