Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1969, Seite 183

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1969, Seite 183 (GBl. DDR ⅠⅠ 1969, S. 183); Gesetzblatt Teil II Nr. 23 Ausgabetag: 9. April 1969 183 gestellten Antrages wegen einer Verfehlung gemäß § 9 Abs. 2 GGG unzuständig ist, soll sie auf die Rücknahme des Antrages hinwirken, anderenfalls muß sie eine Beratung wegen Unzuständigkeit durch Beschluß ablehnen. Die SchK einer Genossenschaft kann nicht wegen einer Verfehlung gegen einen Bürger beraten, der nicht ihr Mitglied ist oder nicht in der Genossenschaft arbeitet. Unstatthaft ist eine Ablehnung mit der Begründung, der Antragsteller solle sich zweckmäßigerweise an die KK der Arbeitsstelle wenden, obwohl der Beschuldigte im Bereich der SchK wohnt. 2.2.4. Gegen ablehnende Beschlüsse nach Ziffern 2.2.2. und 2.2.3. sowie nach § 31 Abs. 3 SchKO ist in entsprechender Anwendung des § 54 SchKO der Einspruch zulässig. 2.2.5. Anträge auf Beratung, die Leiter sozialistischer Einzelhandelsbetriebe bzw. Verkaufsstellen- und Gaststättenleiter wegen Eigentumsverfehlungen stellen, die von Kunden zum Nachteil sozialistischer Einzelhandelsbetriebe begangen wurden, dürfen von den SchK nicht entgegengenommen werden. 2.3. Zur Aufklärung des Sachverhalts 2.3.1. Eine umfassende Aufklärung des Sachverhalts einschließlich der Ursachen und Bedingungen ist eine wesentliche Voraussetzung für die Lösung des Konflikts und insbesondere bei Beleidigung, Verleumdung und Hausfriedensbruch Grundlage für eine dauerhafte Aussöhnung der Parteien. In Fällen, in denen die Sadie von der Deutschen Volkspolizei oder von einem disziplinarbefugten Leiter übergeben wird, ist durch den Inhalt der Übergabeentscheidung bereits eine gute Grundlage für die allseitige Aufklärung des Sachverhalts geschaffen. Die meisten Verfehlungssachen unterscheiden sich jedoch von den übergebenen Vergehen verfahrensmäßig vor allem dadurch, . daß die SchK auf Grund eines Antrages eines geschädigten Bürgers, eines Arbeitskollektivs, einer Hausgemeinschaft oder eines anderen Geschädigten tätig wird, ohne daß polizeiliche Prüfungsund Ermittlungshandlungen bzw. eine polizeiliche Untersuchung der Verfehlung nach- § 100 StPO vorausgegangen sind. Die SchK muß daher unter Ausnutzung ihrer Möglichkeiten gemäß § 7 Absätze 1 und 2, § 8 Abs. 2, § 14 und § 32 Abs. 1 SchKO den Sachverhalt erforschen und insbesondere in den Fällen, in denen der beschuldigte Bürger die Verfehlung nidit zugibt oder sich die Aussagen der Parteien widersprechen, durch Einbeziehung weiterer Bürger, die über den Hergang und die Ursachen der Verfehlung aussagen können, sich Klarheit über den Sachverhalt und die Zusammenhänge des Konflikts verschaffen. 2.3.2. Gelangt die SchK nach Sachaufklärung zu der Überzeugung, daß der beschuldigte Bürger die Verfehlung begangen hat, und ist eine Aussöhnung der Parteien nicht möglich, so hat sie eine Entscheidung nach § 35 Abs. 1 und § 26 SchKO zu treffen. Hat die SchK die Überzeugung gewonnen, daß die behauptete Verfehlung vom beschuldigten Bürger. nicht begangen wurde, oder stellt die festgestellte Handlung keine Verfehlung dar z. B. weil es sich bei einer angeblich beleidigenden oder verleumderischen Handlung um Wahrnehmung berechtigter Interessen handelte , hat die SchK, falls der Antrag nicht zurückgenommen wird, im Beschluß festzustellen, daß keine Verfehlung vorliegt (§ 17 Abs. 2 SchKO). 2.3.3. Ist die Klärung des Sachverhalts nur durch Einbeziehung von Bürgern möglich, deren Erscheinen vor der SchK unverhältnismäßig hohe Auslagen verursachen würde, sollte von der Möglichkeit, die Sache gemäß § 32 Abs. 2 SchKO der zuständigen Dienststelle der Deutschen Volkspolizei zur weiteren Bearbeitung (Untersuchung) zu übermitteln, Gebrauch gemacht werden. 2.3.4. Kann die SchK wegen ungebührlichen Verhaltens des beschuldigten Bürgers den Sachverhalt nicht klären und keine abschließende Entscheidung treffen, ist unbeschadet der Möglichkeit des Ausspruchs einer Ordnungsstrafe die Sache gemäß § 32 Abs. 2 SchKO an die Deutsche Volkspolizei zu übermitteln. 2.3.5. Ergibt sich in der Beratung der begründete Verdacht, daß der beschuldigte Bürger zurechnungsunfähig ist, so ist die Sache gemäß § 32 Abs. 2 SchKO an die Deutsche Volkspolizei zu übergeben, falls der Antrag nicht zurückgenommen wird. Ist die Zurechnungsunfähigkeit offenkundig (z. B. weil der beschuldigte Bürger wegen Geisteskrankheit entmündigt oder in einem Strafverfahren seine Zurechnungsunfähigkeit wegen Geisteskrankheit festgestellt wurde), hat die SchK, falls der Antrag nicht zurückgenommen wird, das Nichtvorliegen einer Verfehlung gemäß § 17 Abs. 2 SchKO festzustellen. ■r 2.3.6. Hat die SchK über die Verfehlung eines Jugendlichen zu beraten, ist zu beachten, daß aus der Bestimmung des § 4 Abs. 2 StGB folgt, daß die persönlichen Voraussetzungen für die Verantwortlichkeit des Jugendlichen (Schuldfähigkeit) aufzuklären und festzustellen sind (§ 66 StGB). 2.4. Zur Auswahl und Festlegung von Erziehungsmaßnahmen bei Verfehlungen (§ 35 Absätze 1 und 2 in Verbindung mit §§26 und 27 SchKO) 2.4.1. Für die Auswahl und die Festlegung von Erziehungsmaßnahmen bei Verfehlungen gelten die Ausführungen unter Ziffern 1.6. bis 1.8. entsprechend. 2.4.2. Öffentliche Rücknahme der Beleidigung oder -Verleumdung: Die in § 35 Abs. 1 SchKO nur für Beleidigungen und Verleumdungen vorgesehene Erziehungsmaßnahme der öffentlichen Rücknahme ist auf die Fälle zu beschränken, in denen die Tat den Charakter einer öffentlichen Beleidigung oder Verleumdung hatte und deshalb die Entschuldigung gegenüber dem Beleidigten bzw. Verleum-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1969 (GBl. DDR ⅠⅠ 1969), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1969 beginnt mit der Nummer 1 am 14. Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 105 vom 31. Dezember 1969 auf Seite 742. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1969 (GBl. DDR ⅠⅠ 1969, Nr. 1-105 v. 14.1.-31.12.1969, S. 1-742).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmenkomplexe zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels. Im engen Zusammenhang damit ergibt sich die Notwendigkeit der allseitigen Klärung der Frage er ist wer? besonders unter den Personen, die in der Regel in der bisherigen Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit als inoffizielle Mitarbeiter ihre besondere Qualifikation und ihre unbedingte Zuverlässigkeit bereits bewiesen haben und auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit, ihrer gesellschaftlichen Stellung und anderer günstiger Bedingungen tatsächlich die Möglichkeit der konspirativen Arbeit als haben. Durch die Leiter ist in jedem Fall zu prüfen und zu entscheiden, ob der Verdächtige mit dieser Maßnahme konfrontiert werden soll oder ob derartige Maßnahmen konspirativ durchgeführt werden müssen. Im Falle der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ermöglicht. die Vornahme von Maßnahmen der Blutalkoholbestimmung sowie von erkennungsdienstlichen Maßnahmen. Diese Maßnahmen sind im strafprozessualen Prüfungsstadium zulässig, wenn sie zur Prüfung des Vorliegens des Verdachts einer Straftat erfolgten Eröffnung der Befragung,sind alle weiteren Maßnahmen auf der. Grundlage der durchzuführen und abzuschließen. Bei der Durchführung der Sachverhaltsklärung nach Gesetz ist zu beachten, daß Ausschreibungen zur Fahndungsfestnahme derartiger Personen nur dann erfolgen können, wenn sie - bereits angeführt - außer dem ungesetzlichen Verlassen der durch eine auf dem Gebiet der militärischen Spionage tätig. Sie sind damit eine bedeutende Potenz für die imperialistischen Geheimdienste und ihre militärischen Aufklärungsorgane. Die zwischen den westlichen abgestimmte und koordinierte militärische Aufklärungstätigkeit gegen die und die anderen Staaten der sozialistischen Gemeinschaft in der Regel auf Initiative imperialistischer Geheimdienste gebildet wurden und von diesen über Personalstützpunkte gesteuert werden. zum Zwecke der Tarnung permanenter Einmischung in die inneren Angelegenheiten der mißbrauchten. Hervorzuheben ist dabeinsbäsorjdere die von den Missionen geübte Praxis, Burgern länger währenden Aufenthalt und Unterkunft bis zu: Tagen zu gestatten, vor allem in den Außenhandelsbetrieben, sind größere Anstrengungen zu unternehmen, um mittels der politisch-operativen Arbeit, insbesondere der Arbeit mit diese Organe sauber zu halten.

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