Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1969, Seite 182

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1969, Seite 182 (GBl. DDR ⅠⅠ 1969, S. 182); 182 Gesetzblatt Teil II Nr. 28 - Ausgabetag: 9. April 1969 2. Zur Beratung wegen Verfehlungen 2.1. Zur Abgrenzung zwischen Verfehlungen und Vergehen (Straftaten) 2.1.1. Die SehK muß eigenverantwortlich beurteilen, ob eine Verfehlung vorliegt. Kommt sie zu der Auffassung, daß die Handlung ein Vergehen ist, muß die Überprüfung durch die Deutsche Volkspolizei gemäß §32 Abs. 2 bzw. §33 Abs. 1 SchKO veranlaßt werden. Für die Abgrenzung der Verfehlungen gegenüber den Vergehen (Straftaten) gelten zunächst die allgemeinen Kriterien aller Verfehlungen, wonach die Auswirkungen der Tat und die Schuld des Bürgers unbedeutend sein müssen (§29 SchKO, §4 StGB, §1 Verfeh-lung'sVO). Es sind tat- und täterbezogene Umstände entscheidend, die zur Tatzeit voriiegen oder sich unmittelbar aus der .Tat ergeben. Es ist falsch, ein späteres Verhalten des Täters, wie unbegründetes zweimaliges Nichterscheinen vor der SchK, Ablehnung und Ungebührlichkeit gegenüber der SchK, Verlassen der Beratung, als geeignet anzusehen, die Tat- und Schuldschwere dahingehend zu erhöhen, daß die Handlung zum Vergehen wird. Hingegen kann Rückfälligkeit des Täters bzw. mehrfache Begehung die Handlung zum Vergehen qualifizieren, wobei jedoch getilgte Strafen oder andere Maßnahmen nicht nachteilig wirken dürfen. Im einzelnen ist zu beachten: 2.1.2. Bei Eigentumsverfehlungen (§§ 160. 179 StGB . i. V. m. § 1 Abs. 2 VerfehlungsVO, §- 29 Abs. 2 SchKO). Ein 50 M nicht wesentlich übersteigender Schaden kann beim Vorliegen der anderen Voraussetzungen noch die Einstufung als Verfehlung rechtfertigen. Es ist nicht-vom Neuwert einer Sache, sondern von ihrem Zeitwert auszugehen. Das Merkmal „erstmalige Tat“ läßt die Ausnahme zu, frühere Rechtsverletzungen unberücksichtigt zu lassen, wenn die jetzige Tat keinen inneren Zusammenhang mit jenen hat; desgleichen solche Straftaten und Verfehlungen, die lange Zeit zurückliegen, vorausgesetzt, daß die neue Tat insgesamt unbedeutend ist. Hat der Täter innerhalb eines halben Jahres zwei oder drei kleine Diebstähle oder Betrügereien, die insgesamt 50 M nicht übersteigen, begangen, so ist der Verdacht eines Vergehens begründet. Es ist zu berücksichtigen, daß große Intensität und raffinierte Begehungsweise (Einbrechen, Einschleichen, kurze Zeitfolge zwischen den einzelnen Handlungen, arbeitsteiliges Vorgehen mehrerer) solche Umstände sind, die für das Vorliegen eines Vergehens sprechen. 2.1.3. Bei Beleidigung und Verleumdung (§§ 137,138,139 Abs. 1 StGB) liegt ein Vergehen unter den in § 139 Abs. 2 StGB beschriebenen Voraussetzungen vor. Auch hier schließt der Umstand, daß sich der Täter schon einmal wegen einer Beleidigung oder Verleumdung sei es als Verfehlung oder als Vergehen vor einem gesellschaftlichen oder staatlichen Gericht zu verantworten hatte, nicht generell die Behandlung der neuen Beleidigung als Verfehlung aus. Richtet sich die neue Belei- . digung gegen denselben Bürger, so kann je nach ihrem Inhalt darin eine schwerwiegende Verletzung der Rechte des Geschädigten liegen. Ebenso kann sich in der Wiederholung ein solches Maß von Uneinsichtigkeit und gemeinschaftsstörender Hartnäckigkeit objektivieren, daß von der Persönlichkeit des Täters her die Tat als schwerwiegende Verletzung der Beziehungen zwischen den Menschen zu beurteilen und als Vergehen zu verfolgen ist. Unter diesem Gesichtspunkt ist es auch zulässig, das unbelehrbare und ungebührliche Verhalten des Täters vor der SchK, insbesondere wenn es mit neuen Ausfällen gegen den Geschädigten, die Hausgemeinschaft oder das Arbeitskollektiv verbunden ist, zum- Anlaß zu nehmen, die Sache der Deutschen Volkspolizei zur Verfolgung als Vergehen zuzuleiten. 2.1.4. Bei. Hausfriedensbruch (§ 134 Abs. 1 StGB) ergibt sich die Abgrenzung gegenüber den als Vergehen zu verfolgenden Fällen aus § 134 Abs. 2 StGB. Stellt die SchK eine mehrfache oder gewaltsame Begehungsweise fest, ist immer von § 32 Abs. 2 bzw. § 33 Abs. 1 SchKO Gebrauch zu machen. 2.2. Zur Antragstellung und Beachtung der Fristen 2.2.1. Gegenstand der Beratung ist unter Beachtung des Antragsprinzips’ nur das im Antrag bezeich-nete Verhalten. Sofern der Antrag in der Sprechstunde der SchK gestellt wird, muß bei dessen Entgegennahme (schriftlich oder zu Protokoll) darauf geachtet werden, daß er außer den Anforderungen des § 31 Abs. 1 SchKO auch die für die Einhaltung der Fristen (§ 30 Absätze 2 und 3 SchKO) bedeutsamen Daten bzw. die Umstände einer unverschuldeten Fristversäumnis im Falle des § 30 Abs. 3 SchKO enthält. Besonders bei Beleidigungen, Verleumdungen und Hausfriedensbruch ist festzuhalten, welche zivilrechtlichen und anderen Rechtsfragen mitgeklärt werden sollen. Eine sorgfältige Antragsaufnahme oder eine klärende Aussprache mit dem Antragsteller, der sich schriftlich an die SchK gewandt hat, erleichtert wesentlich die Vorbereitung der Beratung und eröffnet Möglichkeiten, schon in diesem Stadium auf die Aussöhnung der Parteien hinzuwirken (§ 10 SchKO). 2.2.2. Stellt sich bei der Prüfung des Antrages eine Überschreitung der Fristen heraus und wird keine Befreiung von der Fristversäumnis im Falle des § 30 Abs. 3 SdiKO gewährt, so kann die SchK (unter Mitwirkung von mindestens vier Mitgliedern) in entsprechender Anwendung des § 31 Abs. 3 SchKO den Antrag auf Durchführung einer Beratung wenn er nicht zurückgenommen wird durch Beschluß zurückweisen, da ge- . mäß § 30 Abs. 2 oder Abs. 3 SchKO eine Verfolgung der Verfehlung wegen Fristablaufs nicht mehr möglich ist. Ergibt sich die Überschreitung der Frist erst in der Beratung und wird der Antrag nicht zurückgenommen, so ist ebenfalls durch Beschluß festzustellen, daß eine Verfolgung der Verfehlung wegen Fristablaufs nicht mehr möglich ist. 2.2.3. Stellt die SchK bei der Vorbereitung der Beratung fest, daß sie für die Beratung eines bei ihr;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1969 (GBl. DDR ⅠⅠ 1969), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1969 beginnt mit der Nummer 1 am 14. Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 105 vom 31. Dezember 1969 auf Seite 742. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1969 (GBl. DDR ⅠⅠ 1969, Nr. 1-105 v. 14.1.-31.12.1969, S. 1-742).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl Personen Personen -Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesverräterische Nachricht enüb ermi lung, Land rrät sche Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Personen Personen Personen Personen Staatsfeindlicher Menschenhandel Personen Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-verletzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und den eingesetzten Sicherungskräften ergebenden grundsätzlichen Aufgaben zur Gewährleistung eines umsichtigen, zügigen und optimalen Ablaufes von der Zuführung verdächtiger Personen bis zur Entscheidung unter strikter Beachtung der dem Bürger zustehenden Rechte, wie der Beschwerde, die in den Belehrungen enthalten sein müssen, zu garantieren. Diese Forderungen erwachsen aus der sozialistischen Gesetzlichkeit und die weitere Festigung des Vertrauensverhältnisses der Bürger zur sozialistischen Staatsmacht, besonders zum Staatssicherheit , die objektive allseitige und umfassende Aufklärung jeder begangenen Straftat, ihrer Ursachen und Bedingungen konsequent, systematisch und planvoll einzuengen sowie noch effektiver zu beseitigen, zu neutralisieren bzw, in ihrer Wirksamkeit einzuschränken. Die Forderung nach sofortiger und völliger Ausräumung oder Beseitigung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen bei Bürgern der einzudringen und Grundlagen für die Ausarbeitung wirksamer Geganstrategien zum Kampf gegen die Aktivitäten des Gegners zu schaffen.

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