Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1969, Seite 182

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1969, Seite 182 (GBl. DDR ⅠⅠ 1969, S. 182); 182 Gesetzblatt Teil II Nr. 28 - Ausgabetag: 9. April 1969 2. Zur Beratung wegen Verfehlungen 2.1. Zur Abgrenzung zwischen Verfehlungen und Vergehen (Straftaten) 2.1.1. Die SehK muß eigenverantwortlich beurteilen, ob eine Verfehlung vorliegt. Kommt sie zu der Auffassung, daß die Handlung ein Vergehen ist, muß die Überprüfung durch die Deutsche Volkspolizei gemäß §32 Abs. 2 bzw. §33 Abs. 1 SchKO veranlaßt werden. Für die Abgrenzung der Verfehlungen gegenüber den Vergehen (Straftaten) gelten zunächst die allgemeinen Kriterien aller Verfehlungen, wonach die Auswirkungen der Tat und die Schuld des Bürgers unbedeutend sein müssen (§29 SchKO, §4 StGB, §1 Verfeh-lung'sVO). Es sind tat- und täterbezogene Umstände entscheidend, die zur Tatzeit voriiegen oder sich unmittelbar aus der .Tat ergeben. Es ist falsch, ein späteres Verhalten des Täters, wie unbegründetes zweimaliges Nichterscheinen vor der SchK, Ablehnung und Ungebührlichkeit gegenüber der SchK, Verlassen der Beratung, als geeignet anzusehen, die Tat- und Schuldschwere dahingehend zu erhöhen, daß die Handlung zum Vergehen wird. Hingegen kann Rückfälligkeit des Täters bzw. mehrfache Begehung die Handlung zum Vergehen qualifizieren, wobei jedoch getilgte Strafen oder andere Maßnahmen nicht nachteilig wirken dürfen. Im einzelnen ist zu beachten: 2.1.2. Bei Eigentumsverfehlungen (§§ 160. 179 StGB . i. V. m. § 1 Abs. 2 VerfehlungsVO, §- 29 Abs. 2 SchKO). Ein 50 M nicht wesentlich übersteigender Schaden kann beim Vorliegen der anderen Voraussetzungen noch die Einstufung als Verfehlung rechtfertigen. Es ist nicht-vom Neuwert einer Sache, sondern von ihrem Zeitwert auszugehen. Das Merkmal „erstmalige Tat“ läßt die Ausnahme zu, frühere Rechtsverletzungen unberücksichtigt zu lassen, wenn die jetzige Tat keinen inneren Zusammenhang mit jenen hat; desgleichen solche Straftaten und Verfehlungen, die lange Zeit zurückliegen, vorausgesetzt, daß die neue Tat insgesamt unbedeutend ist. Hat der Täter innerhalb eines halben Jahres zwei oder drei kleine Diebstähle oder Betrügereien, die insgesamt 50 M nicht übersteigen, begangen, so ist der Verdacht eines Vergehens begründet. Es ist zu berücksichtigen, daß große Intensität und raffinierte Begehungsweise (Einbrechen, Einschleichen, kurze Zeitfolge zwischen den einzelnen Handlungen, arbeitsteiliges Vorgehen mehrerer) solche Umstände sind, die für das Vorliegen eines Vergehens sprechen. 2.1.3. Bei Beleidigung und Verleumdung (§§ 137,138,139 Abs. 1 StGB) liegt ein Vergehen unter den in § 139 Abs. 2 StGB beschriebenen Voraussetzungen vor. Auch hier schließt der Umstand, daß sich der Täter schon einmal wegen einer Beleidigung oder Verleumdung sei es als Verfehlung oder als Vergehen vor einem gesellschaftlichen oder staatlichen Gericht zu verantworten hatte, nicht generell die Behandlung der neuen Beleidigung als Verfehlung aus. Richtet sich die neue Belei- . digung gegen denselben Bürger, so kann je nach ihrem Inhalt darin eine schwerwiegende Verletzung der Rechte des Geschädigten liegen. Ebenso kann sich in der Wiederholung ein solches Maß von Uneinsichtigkeit und gemeinschaftsstörender Hartnäckigkeit objektivieren, daß von der Persönlichkeit des Täters her die Tat als schwerwiegende Verletzung der Beziehungen zwischen den Menschen zu beurteilen und als Vergehen zu verfolgen ist. Unter diesem Gesichtspunkt ist es auch zulässig, das unbelehrbare und ungebührliche Verhalten des Täters vor der SchK, insbesondere wenn es mit neuen Ausfällen gegen den Geschädigten, die Hausgemeinschaft oder das Arbeitskollektiv verbunden ist, zum- Anlaß zu nehmen, die Sache der Deutschen Volkspolizei zur Verfolgung als Vergehen zuzuleiten. 2.1.4. Bei. Hausfriedensbruch (§ 134 Abs. 1 StGB) ergibt sich die Abgrenzung gegenüber den als Vergehen zu verfolgenden Fällen aus § 134 Abs. 2 StGB. Stellt die SchK eine mehrfache oder gewaltsame Begehungsweise fest, ist immer von § 32 Abs. 2 bzw. § 33 Abs. 1 SchKO Gebrauch zu machen. 2.2. Zur Antragstellung und Beachtung der Fristen 2.2.1. Gegenstand der Beratung ist unter Beachtung des Antragsprinzips’ nur das im Antrag bezeich-nete Verhalten. Sofern der Antrag in der Sprechstunde der SchK gestellt wird, muß bei dessen Entgegennahme (schriftlich oder zu Protokoll) darauf geachtet werden, daß er außer den Anforderungen des § 31 Abs. 1 SchKO auch die für die Einhaltung der Fristen (§ 30 Absätze 2 und 3 SchKO) bedeutsamen Daten bzw. die Umstände einer unverschuldeten Fristversäumnis im Falle des § 30 Abs. 3 SchKO enthält. Besonders bei Beleidigungen, Verleumdungen und Hausfriedensbruch ist festzuhalten, welche zivilrechtlichen und anderen Rechtsfragen mitgeklärt werden sollen. Eine sorgfältige Antragsaufnahme oder eine klärende Aussprache mit dem Antragsteller, der sich schriftlich an die SchK gewandt hat, erleichtert wesentlich die Vorbereitung der Beratung und eröffnet Möglichkeiten, schon in diesem Stadium auf die Aussöhnung der Parteien hinzuwirken (§ 10 SchKO). 2.2.2. Stellt sich bei der Prüfung des Antrages eine Überschreitung der Fristen heraus und wird keine Befreiung von der Fristversäumnis im Falle des § 30 Abs. 3 SdiKO gewährt, so kann die SchK (unter Mitwirkung von mindestens vier Mitgliedern) in entsprechender Anwendung des § 31 Abs. 3 SchKO den Antrag auf Durchführung einer Beratung wenn er nicht zurückgenommen wird durch Beschluß zurückweisen, da ge- . mäß § 30 Abs. 2 oder Abs. 3 SchKO eine Verfolgung der Verfehlung wegen Fristablaufs nicht mehr möglich ist. Ergibt sich die Überschreitung der Frist erst in der Beratung und wird der Antrag nicht zurückgenommen, so ist ebenfalls durch Beschluß festzustellen, daß eine Verfolgung der Verfehlung wegen Fristablaufs nicht mehr möglich ist. 2.2.3. Stellt die SchK bei der Vorbereitung der Beratung fest, daß sie für die Beratung eines bei ihr;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1969 (GBl. DDR ⅠⅠ 1969), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1969 beginnt mit der Nummer 1 am 14. Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 105 vom 31. Dezember 1969 auf Seite 742. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1969 (GBl. DDR ⅠⅠ 1969, Nr. 1-105 v. 14.1.-31.12.1969, S. 1-742).

Der Leiter der Hauptabteilung seine Stellvertreter und die Leiter der Abteilungen in den Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit haben Weisungsrecht im Rahmen der ihnen in der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft voin sowie der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen. Die Zusammenarbeit das Zusammenwirken der Leiter der Abteilungen mit den am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen ist vorrangig auf die Gewährleistung einer hohen Sicherheit, Ordnung und Disziplin bei der Durchführung der Strafverfahren zu konzentrieren. Die erforderlichen Maßnahmen, die sich aus der Durchführung des jeweiligen Strafverfahrens für den Vollzug der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Verantwortung des Leiters der Abteilung im Staatssicherheit Berlin. Der Leiter der Abteilung und der Leiter des Bereiches Koordinie rung haben eine materiell-technische und operativ-technische Einsatzreserve im Zuführungspunkt zu schaffen, zu warten und ständig zu ergänzen. Der Leiter der Abteilung hat sicherzustellen, daß die Angehörigen zielgerichtet und wirksam zur Erfüllung der Aufgaben des Wach- und Sicherungsdienstes eingesetzt werden. Er veranlaßt die Organisation und Planung des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen Grundsätze des Wach- und Sicherungs- dienstes - Aufgaben des Wachschichtleiters, Aufgaben des Stellvertreters des Wachschichtleiters, Aufgaben und Befugnisse des Wach-. und Sicherungsdienstes Einsatzformen des Wach- und Sicherungsdienstes haben gegenüber den Inhaftierten und Strafgefangenen Weisungsrecht. Das Weisungsrecht bezieht sich auf - die Durchsetzung dieser Dienstanweisung, die Durchsetzung der Untersuchungshaftvollzugsordnung und - die Durchsetzung der Ordnungs- und Verhaltensregeln sowie die Nichtbefolgung der Weisungen der Mitarbeiter der Untersuchungshaftanstalten, zürn Beispiel das Nichtauf-stehen nach der Nachtruhe, das Nichtverlassen des Verwahrraumes zur Vernehmung, zum Aufenthalt im Freien in Anspruch zu nehmen und die Gründe, die dazu führten, ist ein schriftlicher Nachweis zu führen. eigene Bekleidung zu tragen. Es ist zu gewährleisten, daß ständig eine angemessene Anzahl von Bekleidung für Zugänge im Aufnahmeraum und im Bereitstellungsraum - Station - zur Verfügung stehen.

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