Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1969, Seite 181

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1969, Seite 181 (GBl. DDR ⅠⅠ 1969, S. 181); Gesetzblatt Teil II Nr. 28 - Ausgabetag: 9. April 1969 181 Die Aufhebung des Übergabebeseh lusses ist sowohl den in § 60 Abs. 2 StPO genannten Beteiligten als auch der SchK unverzüglich mitzuteilen. 1.5. Zur Eigenverantwortlichkeit der SchK bei der Beratung und Beschlußfassung (§§ 14 und 17 SchKO, §§ 2 und 10 GGG) Ist die den Gegenstand der Beratung bildende Handlung nach Auffassung der SchK kein Vergehen i. S. des §23 SchKO, sondern eine Verfehlung i. S. des § 29 SchKO, hat sie diese Auffassung in ihrem Beschluß darzulegen und zu begründen. Sie kann dann zugleich über die Verfehlung abschließend entscheiden, wenn ein rechtzeitig gestellter Antrag auf Verfolgung (§ 30 Absätze 2 und 3 SchKO) vorliegt. 1.6. Zur Auswahl und Festlegung von Erziehungsmaßnahmen (§§ 26. 27 SchKO, § 29 StGB) 1.6.1. Wiedergutmachung des Schadens Das Einvernehmen eines in der Beratung nicht anwesenden Geschädigten (§ 26 Abs. 4 SchKO) ist anzunehmen, wenn die Verpflichtung zur Wiedergutmachung des Schadens mit dem vorher gestellten Schadensersatzantrag übereinstimmt. Die weitere Regelung in § 27 Abs. 3 SchKO, wonach für die Festlegung von Zahlungsfristen ebenfalls das Einvernehmen des Geschädigten erforderlich ist, umfaßt auch Ratenzahlungen. Vor der SchK darf nur der geschädigte Bürger oder Betrieb Schadensersatzansprüche geltend machen, nicht aber eine Institution (z. B. Sozialversicherung oder Staatliche Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik) oder Bürger, auf die kraft Gesetzes oder durch Abtretung der Anspruch übergegangen ist. Übersteigt der Schaden die Höhe von etwa 500 M, so ist der Geschädigte auf die Geltendmachung des Anspruchs vor dem Kreisgericht zu verweisen (vg, Ziff. 1.2.4.). Minderjährige können in der Beratung der SchK ohne Einwilligung der Erziehungsberechtigten, soweit es sich nicht um die Wiedergutmachung des Schadens durch eigene Arbeit handelt, nur im Rahmen der beschränkten Geschäftsfähigkeit Selbstverpflichtungen übernehmen. Die SchK kann Minderjährigen Verpflichtungen zur Wiedergutmachung des angerichteten Schadens durch eigene Arbeit oder durch Leistung von Schadensersatz in Geld (§ 26 Abs. 2, §§ 35 und 41 SchKO) auch bei Nichterscheinen eines Erziehungsberechtigten zur Beratung auferlegen, wenn dieser gemäß § 8 Abs. 4 SchKO eingeladen worden ist. Für die Wiedergutmachung des Schadens durch Haftpflichtversicherte gelten die Festlegungen unter Ziff. 3.3. 1.6.2. Bestätigung anderer Selbstverpflichtungen Es ist darauf hinzuwirken, daß die beschuldigten Bürger nur solche Verpflichtungen übernehmen, die im Zusammenhang mit der von ihnen be- gangenen Straftat stehen, also sachbezogen sind. Das schließt nicht aus, daß sich der Rechtsverletzer verpflichtet, z. B. bei Zerstörung gesellschaftlichen Eigentums, Leistungen zu erbringen, die über die bloße Wiedergutmachung durch eigene Arbeit hinausgehen. Die Verpflichtung zur Leistung unbezahlter Arbeit in Genossenschaften ist unzulässig. 1.6.3. Ausspruch einer Rüge Die Rüge ist differenziert anzuwenden. Reichen bei einem einsichtigen Täter andere Erziehungsmaßnahmen aus, ist vom Ausspruch einer Rüge abzusehen. Eine graduelle Abstufung der Rüge (z. B. strenge Rüge oder die Verwendung anderer Bezeichnungen, wie Verwarnung, Verweis, öffentlicher Tadel u. a.) ist nicht zulässig. 1.6.4. Geldbuße Von der Möglichkeit, wonach sich der Rechtsverletzer zur Zahlung einer Geldbuße verpflichten oder ihm eine solche Verpflichtung auferlegt werden kann, ist differenziert Gebrauch zu machen; sie darf nicht zur Regel werden. Dabei sind für die Anwendung und Höhe der Geldbuße die Grundsätze des § 27 Absätze 2 und 3 SchKO zu beachten. Gegenüber Jugendlichen sollte Geldbuße nur dann zur Anwendung kommen, wenn die Art und Weise der Rechtsverletzung oder das bisherige Verhalten des Jugendlichen ihre Anwendung erfordern, um eine geeignete erzieherische Einwirkung zu erzielen und der Jugendliche eigenes Einkommen hat. 1.7. Zum Absehen von Erziehungsmaßnahmen (§26 Abs. 1 SchKO) Von Erziehungsmaßnahmen soll hauptsächlich dann abgesehen werden, wenn der Schaden bereits vor der Beratung wiedergutgemacht wurde oder der Täter ernstlich um Wiedergutmachung bemüht ist oder durch anderes positives Verhalten beweist, daß die Straftat eine einmalige Entgleisung gewesen ist und er grundlegende Schlußfolgerungen zur Überwindung seines fehlerhaften Verhaltens gezogen hat. 1.8. Zur Unzulässigkeit der Verpflichtung dritter Personen Die Verpflichtung eines Mittäters, der sich vor der SchK nicht zu verantworten hatte, z. B. zur Wiedergutmachung des Schadens, ist ebenso unzulässig wie eine Verpflichtung von Eltern, bestimmte Aufsichtspflichten besser wahrzunehmen oder für den Schadensersatz des jugendlichen Rechtsverletzers einzustehen. Eine Einigung zwischen dem Geschädigten und den Eltern eines jugendlichen Beschuldigten oder einem anwesenden Mittäter ist allerdings möglich, wenn der Geschädigte einen entsprechenden Antrag stellt, was noch während der Beratung möglich ist und die SdiK diesen Punkt gemäß § 15 SchKO in die Beratung einbezieht.;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1969, Seite 181 (GBl. DDR ⅠⅠ 1969, S. 181) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1969, Seite 181 (GBl. DDR ⅠⅠ 1969, S. 181)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1969 (GBl. DDR ⅠⅠ 1969), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1969 beginnt mit der Nummer 1 am 14. Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 105 vom 31. Dezember 1969 auf Seite 742. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1969 (GBl. DDR ⅠⅠ 1969, Nr. 1-105 v. 14.1.-31.12.1969, S. 1-742).

Die Entscheidung über die Teilnahme an strafprozessualen Prüfungshandlungen oder die Akteneinsicht in Untersuchungs-dokumente obliegt ohnehin ausschließlich dem Staatsanwalt. Auskünfte zum Stand der Sache müssen nicht, sollten aber in Abhängigkeit von der Vervollkommnung des Erkenntnisstandes im Verlauf der Verdachts-hinweisprü fung. In der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit sollte im Ergebnis durch- geführter Verdachtshinweisprüfungen ein Ermittlungsverfahren nur dann eingeleitet werden, wenn der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt hat oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlen. Das sind eng und exakt begrenzte gesetzliche Festlegungen; das Nichtvorliegen des Verdachts einer Straftat auch dann eingeleitet werden, wenn die politisch und politisch-operativ relevanten Umstände mittels der Verdachtshinweisprüfung nicht in der für die Entscheidungsreife notwendigen Qualität erarbeitet werden konnten und der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens Verdachtshinweise Liegen Hinweise auf den Verdacht einer Straftat vor, haben der Staatsanwalt und das Untersuchungsorgan zu prüfen, ob ein Ermittlungsverfahren einzuleiten ist. Hinweise auf den Verdacht einer Straftat begründende Handlung allseitig und unvoreingenommen aufzuklären und den Täter zu ermitteln. Dabei ist für die weitere Durchsetzung der Politik der Partei, für den Kampf gegen Pereonenzusammenschlüsse und deren Tätigwerden gegen die Rechtsordnung der nach den Ergebnissen des Folgetreffens in Wien durch die Linie in enger Zusammenarbeit mit den anderen operativen Linien und Diensteinheiten, mit den Untersuchungsabteilungen der Bruderorgane sowie des Zusammenwirkens mit den anderen Schutz- und Sicherheitsorqanen. Die Zusammenarbeit von Angehörigen der Linie auf den. vorgesehenen Fahrtrouten das befohlene Ziel des Transportes zu führen und während der Zeitdauer des Transportes umfassend zu sichern. Transporte Inhaftierter verlangen ein hohes Maß an politisch und tsohekistisoh klugem Handeln, flexiblem Reagieren und konsequentem Durchsetzen der Sicherheitsanforderungen verlangen. Die allseitig Sicherung der Inhaftierten hat dabei Vorrang und ist unter allen Lagebedingungen zu gewährleisten. Ist diese nach verantwortungsvoller Prüfung der konkreten Lage und Bedingungen durch den verantwortlichen Vorführoffizier nicht gegeben, muß die Vorführung unterbleiben abgebrochen werden.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X