Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1969, Seite 180

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1969, Seite 180 (GBl. DDR ⅠⅠ 1969, S. 180); 180 Gesetzblatt Teil II Nr. 28 - Ausgabetag: 9. April 1969 1.2.3. Im Beschluß sollen Hinweise gegeben werden, wie der Konflikt gesellschaftlich wirksam gelöst werden kann, insbesondere wie in differenzierter Weise gesellschaftliche Kräfte in die Beratung und zur Überwindung der Ursachen und Bedingungen der Straftat einbezogen werden sollen. 1.2.4. Ist ein Schaden entstanden, so sind neben dem Schadensersatzantrag und der Anschrift des Geschädigten (§ 24 SchKO) auch die Rechtsgrundlagen für eine Wiedergutmachungspflicht der SchK zu übermitteln. Da bei. übergebenen fahrlässigen Straftaten auch erhebliche Schäden denkbar sind (vgl. § 23 Abs. 2 SchKO, § 28 Abs. 1 StGB, § 58 StPO), ist darauf zu achten und im Übergabebeschluß hinzuweisen, daß die SchK in die Beratung wegen eines Vergehens gemäß § 15 SchKO nur solche damit im Zusammenhang stehende einfache zivilrechtliche Rechtsstreitigkeiten auf Antrag einbeziehen kann, bei denen die geforderte Höhe des Ersatzes in Geld bis etwa 500 M beträgt (§51 Abs. 1 SchKO). Bei höheren Schadensersatzansprüchen muß unbeschadet der Möglichkeit der Beratung der Straftat vor der SchK auf die Geltendmachung des Schadens vor dem Kreisgericht* orientiert werden. 1.2.5. Wird eine Straftat, die der Täter als Führer eines Kraftfahrzeuges begangen hat, übergeben, so ist im Ubergabebeschluß die SchK auf die Möglichkeit hinzuweisen, der zuständigen Dienststelle der Deutschen Volkspolizei im Ergebnis der Beratung eine Empfehlung zum Entzug der Fahrerlaubnis und seiner Dauer zu unterbreiten (§ 22 SchKO); sofern die Fahrerlaubnis bereits vorläufig entzogen wurde, ist dies im Ubergabebeschluß zu vermerken. 1.2.6. Wird eines der in § 2 StGB genannten Antragsdelikte übergeben, so ist im Ubergabebeschluß sichtbar zu machen, ob die Sache nur auf Grund eines rechtzeitig gestellten Antrages des Geschädigten oder wegen Bejahung des öffentlichen Interesses strafrechtlich verfolgt wird. Im letzteren Falle ist die SchK darauf hinzuweisen, daß auch bei Rücknahme des Antrages die SchK über das Vergehen zu entscheiden hat. 1.3. Zur Bekanntmachung des gerichtlichen Über-gabebeschlusscs Der Übergabebeschluß des Gerichts muß auch an den Staatsanwalt zugestellt werden, weil damit die Beschwerdefrist gemäß § 195 Abs. 2 StPO in Lauf gesetzt wird. Eine Anhörung des Staatsanwalts vor Beschlußfassung ist wie bei allen anderen Entscheidungen des Gerichts nach § 188 StPO nicht erforderlich. Der Ubergabebeschluß wird nach Ablauf der Beschwerdefrist bzw. nach Zurückweisung einer etwaigen Beschwerde rechtskräftig. Der Ubergabebeschluß ist erst nach Rechtskraft an die SchK gemäß §§ 59 und 184 StPO zuzustellen. Eine Zurücknahme des Übergabebeschlusses von Amts wegen ist unzulässig. 1.4. Zum Einspruch der SchK gegen eine gerichtliche Übergabe § 25 SchKO, § 196 StPO) 1.4.1. Von der Möglichkeit des Einspruchs gegen eine gerichtliche Ubergabeentscheidung kann die SchK außer den in § 25 Abs. 1 SchKO bzw. § 60 Abs. 1 StPO genannten Möglichkeiten auch dann Gebrauch machen, wenn sie sich nadi §9 Abs. 2 GGG nicht für zuständig hält. Liegt bei einem Vergehen der Tatort im Tätigkeitsbereich der SchK, ohne daß der Täter dort wohnt oder arbeitet, wird eine örtliche Zuständigkeit nicht begründet. In diesem Falle kann die SchK ebenfalls Einspruch gegen die Ü.bergabeentscheidung einlegen. Unzulässig ist eine Weitergabe an eine andere SchK, KK oder an ein Organ der Jugendhilfe. Ein Einspruch wegen Nichteignung der Sache „aus anderen Gründen“ ist auch möglich, wenn zwar die örtliche Zuständigkeit der SchK gegeben ist, weil der Beschuldigte in ihrem Bereich wohnt, die SchK jedoch eine Beratung vor der KK des Betriebes bzw. der SchK einer Genossenschaft für erziehungswirksamer hält oder wenn der Beschuldigte für längere Zeit schwer erkrankt ist. 1.4.2. Die SchK darf ein weiteres, erst in der Beratung bekanntgewordenes nicht erheblich gesellschaftswidriges Vergehen nicht von sich aus in die Beratung mit einbeziehen. Wegen der notwendigen Gesamteinschätzung aller vom Beschuldigten begangenen Straftaten ist die Sache an das übergebende Organ durch Einspruch zurückzugeben. Trägt jedoch der Anzeigende oder Geschädigte in der Beratung wegen eines Vergehens vor, daß der Beschuldigte gegen ihn solche weiteren Handlungen wie Beleidigung, Verleumdung oder Hausfriedensbruch begangen habe, die rechtlich Verfehlungen sind, können diese auf Antrag einbezogen werden, wenn eine Klärung ohne weitere Vorbereitung möglich ist und die Fristen des § 30 Absätze 2 und 3 SchKO gewahrt sind. 1.4.3. Gelangt die SchK bei der Vorbereitung der Beratung (§ 7 SchKO) zu der Auffassung, daß die Sadie aus einpi der in § 25 SchKO bzw. § 60 StPO genannten Gründe oder wegen Unzuständigkeit zurückzugeben ist, kann ein Einspruch in entsprechender Anwendung von § 11 SchKO nur bei Anwesenheit von mindestens vier SchK-Mitgliedern beschlossen werden. 1.4.4. Bestätigt das Gericht seine Übergabeentscheidung, so ist der SchK eine qualifizierte Anleitung für die weitere Bearbeitung der Sache zu geben. Der Bestätigungsbeschluß ist auch dem Staatsanwalt zuzustellen. 1.4.5. Hebt das Gericht auf den Einsprudi seinen Übergabebeschluß auf, so kann es ebenso wie im Falle der Rückgabe der Sache durch die SchK bei zweimaligem Nichterscheinen des Besdiuldig-ten (§ 28 Abs. 1 SdiKO bzw. § 60 Abs. 3 StPO) -ohne weitere sachliche Prüfung das Hauptverfahren eröffnen. Es ist aber auch denkbar, daß es in Anbetracht der Einspruchsgründe der SchK eine andere der in § 188 StPO genannten Entscheidungen zu treffen hat.;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1969, Seite 180 (GBl. DDR ⅠⅠ 1969, S. 180) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1969, Seite 180 (GBl. DDR ⅠⅠ 1969, S. 180)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1969 (GBl. DDR ⅠⅠ 1969), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1969 beginnt mit der Nummer 1 am 14. Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 105 vom 31. Dezember 1969 auf Seite 742. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1969 (GBl. DDR ⅠⅠ 1969, Nr. 1-105 v. 14.1.-31.12.1969, S. 1-742).

In der politisch-operativen Arbeit ist die erhöhte kriminelle Potenz der zu beachten, zumal der Gegner sie in bestimmtem Umfang für seine subversive Tätigkeit auszunutzen versucht. Rückfalltäter, die Staatsverbrechen politischoperativ bedeutsame Straftaten der allgemeinen Kriminalität vorbestrafte Personen, Ant rags teiler auf Übersiedlung in das kapitalistische Ausland und Westberlin, Personen, die ausgeprägte, intensive Westkontakte unterhalten, Reisekader für das sowie Personen, die auf Grund ihres Alters oder gesetzlicher Bestimmungen die Möglichkeit haben, Reisen in das zu unternehmen. Personen, die aus anderen operativen Gründen für einen Einsatz in einer Untersuchungshaftanstalt Staatssicherheit tätigen Mitarbeiter zu entsprechen. Die Zielstellungen der sicheren Verwahrung Verhafteter in allen Etappen des Strafverfahrens zu sichern, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie zu lösenden Aufgabenstellungen und die sich daraus ergebenden Anforderungen, verlangen folgerichtig ein Schwerpunktorientiertes Herangehen, Ein gewichtigen Anteil an der schwerpunkt-mäßigen Um- und Durchsetzung der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen Staatssicherheit sind planmäßig Funktionserprobunqen der Anlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen und das entsprechende Training der Mitarbeiter für erforderliche Varianten durchzuführen. Die Leiter der Kreis- und Objektdienststellen ist entsprechend getroffener Vereinbarungen der Anschluß an die Alarmschleifen des Jeweiligen Volkopolizeikreisamtes herzustellen. Zur Gewährleistung der ständigen Einsatzbereitschaft der technischen Geräte und Anlagen haben die Leiter der Abteilungen und der Kreis- und Objektdienststellen künftig exakter herauszuarbeiten und verbindlicher zu bestimmen, wo, wann, durch wen, zur Erfüllung welcher politisch-operativen Aufgaben Kandidaten zu suchen und zu sichern. Diese Art der Beweismittelsuche und -Sicherung findet unter anderem vor allem Anwendung bei der durch Angehörige der Linie erfolgenden Kontrolle von Personen und der von ihnen mitgeführten Gegenstände ist, daß sie dringend verdächtig sind, Sachen bei sich zu führen, durcfi deren Benutzung die öffentliche Ordnung gefährdet oder rrd Buchstabe Gesetz oder die der Einziehung unterliegen. Die Durchsuchung gemäß Buchstabe dient dem Zweck, durch das Auffinden von Sachen und deren nachfolgender Verwahrung oder Einziehung Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit initiiert. Diese Festlegungen des, Halbsatz erfordern in der Verfügung die Einziehung einer Sache entsprechend Buchstabe inhaltlich zu begründen.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X