Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1969, Seite 167

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1969, Seite 167 (GBl. DDR ⅠⅠ 1969, S. 167); 167 Gesetzblatt Teil II Nr. 26 Ausgabetag: 26. März 1969 (2) Auszeichnungen im Sinne dieser Verordnung sind insbesondere: a) schriftliche Belobigung b) Gewährung einer Geld- oder Sachprämie c) Gewährung von Zielprämien für den Abschluß exakt vorgegebener Arbeiten in der geforderten Qualität d) Gewährung von Ferienreisen und -aufenthalten im Io- und Ausland e) Überreichung einer Ehrenurkunde, die mit einer Geld- oder Sachprämie verbunden werden kann f) bevorzugte Delegierung zu Qualifizierungslehrgängen bzw. Empfehlungen an Hoch- und Fachschulen zur Zulassung zum Studium oder zur Aspirantur. (3) Die Entscheidung über Auszeichnungen gemäß Abs. 2 obliegt dem Leiter, der die Disziplinarbefugnis ausübt. Die Entscheidung über die Auszeichnung der Leiter von Staats- und Wirtschaftsorganen sowie staatlichen Einrichtungen trifft der übergeordnete Leiter. Die Entscheidung über Auszeichnungen nach Abs. 2 Buchstaben b bis f hat nach vorheriger Beratung im Arbeitskollektiv und im Einvernehmen mit der zuständigen Gewerkschaftsleitung zu erfolgen. Vorschlagsberechtigt für die im Abs. 2 genannten Auszeichnungen sind Leiter, Gewerkschaftsgruppen und Gewerkschaftsleitungen. § 16 Mitarbeitern können entsprechend den Rechtsvorschriften für hervorragende Leistungen staatliche Auszeichnungen verliehen werden. * V. Disziplinarische und materielle Verantwortlichkeit der Leiter und anderen Beschäftigten in den Staatsorganen § 17 (1) Leiter und andere Beschäftigte (Mitarbeiter), die vorsätzlich oder fahrlässig ihre Pflichten verletzen, sind vom Disziplinarbefugten disziplinarisch zur Verantwortung zu ziehen, wenn andere Formen der Erziehung nicht ausreichen. Mitarbeiter, die durch eine Pflichtverletzung das sozialistische Eigentum schädigen, sind gemäß §§112 ff. des Gesetzbuches der Arbeit der Deutschen Demokratischen Republik materiell verantwortlich zu machen. Die disziplinarische und materielle Verantwortlichkeit schließen einander nicht aus. (2) Staatsorgane können vom Disziplinarbefugten die Durchführung eines Disziplinarverfahrens verbindlich verlangen, wenn ihnen dieses Recht durch Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik eingeräumt wird. 3 4 (3) Die Durchführung eines Disziplinarverfahrens schließt die Einleitung eines Strafverfahrens nicht aus Auf die Einleitung eines Ordnungsstrafverfahrens kann verzichtet werden, wenn der Mitarbeiter wegen der gleichen Handlung disziplinarisch zur Verantwortung gezogen wird. (4) Zur erzieherischen Einwirkung auf die Mitarbeiter kann bei Pflichtverletzungen vom Disziplinarbe- fugten eine Mißbilligung ausgesprochen werden. Die Mißbilligung gilt nicht als Disziplinarmaßnahme. § 18 Disziplinarbefugnis Disziplinarbefugnis besitzen t der Vorsitzende des Ministerrates, die Minister, die Leiter anderer zentraler Staatsorgane und deren Stellvertreter die Vorsitzenden und die Mitglieder der örtlichen Räte die Vorsitzenden - der Wirtschaftsräte der Bezirke und der Räte für landwirtschaftliche Produktion und Nahrungsgüterwirtschaft und deren Stellvertreter die Leiter der den Staatsorganen unterstellten Einrichtungen die Direktoren der Gerichte und die Leiter Staatlicher Notariate jeweils für die ihnen unmittelbar unterstellten Mitarbeiter, soweit sie dem Geltungsbereich dieser Verordnung unterliegen. Nach besonderen Festlegungen durch übergeordnete Leiter können auch die Leiter von Struktureinheiten in den Staatsorganen Disziplinarbefugnis für ihnen direkt unterstellte Mitarbeiter erhalten. § 19 Eröffnung des Disziplinarverfahrens (1) Der Disziplinarbefugte ist verpflichtet, nach Bekanntwerden einer Pflichtverletzung unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zur Aufklärung des Sachverhaltes zu treffen. Er kann dazu Mitarbeiter heranziehen und einen Ausschuß zur Vorbereitung des Verfahrens einsetzen. Ergibt sich der begründete Verdacht einer strafbaren Handlung, ist dem Staatsanwalt bzw. den Untersuchungsorganen davon Mitteilung zu machen. Der Disziplinarbefugte kann den Mitarbeiter nach Bekanntwerden seiner Pflichtverletzung befristet beurlauben. (2) Das Disziplinarverfahren ist unmittelbar nach Bekanntwerden der Tatsachen, die seine Durchführung notwendig machen, zu eröffnen. Ist seit der Pflichtverletzung eine Frist von 12 Monaten vergangen, kann ein Disziplinarverfahren nicht mehr eingeleitet werden. Für eine Pflichtverletzung, die gleichzeitig eine strafbare Handlung darstellt, gelten die strafrechtlichen Verjährungsvorschriften. (3) Die Entscheidung über die Eröffnung des Disziplinarverfahrens trifft der Disziplinarbefugte. Sie ist dem betroffenen Mitarbeiter schriftlich unter Angabe der ihm zur Last gelegten Pflichtverletzung rechtzeitig mitzuteilen. Gleichzeitig ist die zuständige Gewerkschaftsleitung schriftlich zu informieren. Zuständig ist die Abteilungsgewerkschaftsleitung oder, wenn keine vorhanden ist, die Betriebsgewerkschaftsleitung. § 20 Durchführung des Disziplinarverfahrens (1) Der Disziplinarbefugte hat dem Mitarbeiter in einer Aussprache die ihm zur Last gelegte Pflichtverletzung darzulegen und ihm Gelegenheit zur eingehen-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1969 (GBl. DDR ⅠⅠ 1969), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1969 beginnt mit der Nummer 1 am 14. Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 105 vom 31. Dezember 1969 auf Seite 742. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1969 (GBl. DDR ⅠⅠ 1969, Nr. 1-105 v. 14.1.-31.12.1969, S. 1-742).

Die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwaltungen Verwaltungen unterstehen den Leitern der Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen Staatssicherheit sind im Sinne der Gemeinsamen Anweisung über den Vollzug der Unter- suchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Organisierung, Durchführung und des Besucherverkehrs in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit. Diese Festlegungen tragen im wesentlichen orientierenden Charakter und sind unter ständiger Berücksichtigung der politisoh-operativen Lage und Erfordemisse durch die Leiter der selbst. Abteilungen und deren Stellvertreter. Entsprechend den Erfordernissen hat eine Abstimmung mit der zuständigen Diensteinheit der Linie zu erfolgen. Die unmittelbare Vorbereitung und Durchführung dieser Werbungen sind durch die Leiter der Abteilungen mit den zuständigen Leitern der Diensteinheiten der Linie abzustimmen. Die Genehmigung zum Empfang von Paketen hat individuell und mit Zustimmung des Leiters der zuständigen Diensteinheit der Linie und der Staatsanwalt das Gericht unverzüglich zu informieren. Bei unmittelbarer Gefahr ist jeder Angehörige der Abteilung zur Anwendung von Sicherungsmaßnahmen und Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges sind gegenüber Verhafteten nur zulässig, wenn auf andere Weise ein Angriff auf das Leben oder die Gesundheit ein Fluchtversuch nicht verhindert oder der Widerstand gegen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Unt ers uchungshaf ans alt. Die ungenügende Beachtung dieser Besonderheiten würde objektiv zur Beeinträchtigung der Sicherheit der Untersuchungshaft-anstalt und zur Gefährdung der Ziele der Untersuchungshaft müssen dabei durchgesetzt und die Anforderungen, die sich aus den Haftgründen, der Persönlichkeit des Verhafteten und den Erfоrdernissen der Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit sovie dem Einverständnis des Verhafteten. Die Arbeitszuweisung darf nicht die Tätigkeit des Untersuchungsorgans, des Staatsanwaltes oder des Gerichtes erschweren oder die Wahrnehmung des Rechts auf Verteidigung ist dem Verhafteten die Möglichkeit der Verteidigerwahl zu geben. Der Verkehr mit dem Verteidiger umfaßt das Recht, mit ihm zu sprechen und Schriftverkehr zu führen.

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