Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1969, Seite 140

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1969, Seite 140 (GBl. DDR ⅠⅠ 1969, S. 140); 140 Gesetzblatt Teil II Nr. 20 Ausgabetag: 12. März 1969 §7 Die Mittel des Kultur- und Sozaalfonds sind mit dem größten Nutzeffekt für die ständige Verbesserung der kulturellen und sozialen Betreuung der Werktätigen einzusetzen und im wesentlichen für folgende Zwecke j zu verwenden: Zuschüsse für die Entwicklung des geistig-kulturellen Lebens, für die gesellschaftliche und fachliche/ Qualifizierung und für die künstlerisch-schöpferische Betätigung der Werktätigen Zuschüsse für betriebliche Einrichtungen der Arbeiterversorgung, wie Werkküchen, Dienstleistungseinrichtungen usw. Zuschüsse für betriebliche Einrichtungen, die insbesondere der Unterstützung der werktätigen Frauen dienen Zuschüsse zur Förderung der Jugend, wie Durchführung von Ferienlagern, Exkursionen, Veranstaltungen und dergleichen Zuschüsse zur Entwicklung eines vielseitigen sportlichen Lebens, insbesondere des Volkssports Zuschüsse für Urlaub und Erholung der Betriebsangehörigen finanzielle Unterstützung der AWG einmalige soziale Zuwendungen an Betriebsangehörige Ausgaben und Zuwendungen an Betriebsangehörige aus Anlaß von Hochzeiten, Namensgebung und dergleichen Abführungen an den Kultur- und Sozialfonds der Großbaustellen (für Betriebsangehörige, die längere Zeit auf Großbaustellen eingesetzt sind). Es wird empfohlen, den Kultur- und Sozialfonds nicht zu verwenden für Ausgaben für betriebsfremde Zwecke (z. B. Spenden. Sammlungen, Patenschaften, Stiftung von Ehrenpreisen, finanzielle Zuschüsse zu außerbetrieblichen Festveranstaltungen öder Festwochen) Investitionen, die nicht der Arbeiterversorgung dienen. §9 In Abstimmung mit dem zuständigen örtlichen Organ sind zur Verbesserung der kulturellen und sozialen Betreuung der Werktätigen sowie der Arbeiterversorgung, besonders in kleineren Betrieben, die Möglichkeiten der Schaffung und Unterhaltung gemeinschaftlicher Einrichtungen, an denen sich mehrere Betriebe beteiligen, stärker zu nutzen. Für die laufende Unter- haltung ist die Höhe der Kostenbeteiligung (Anteile der Gemeinkosten und Mittel des Kultur- und Sozialfonds) zwischen den Beteiligten vertraglich zu vereinbaren. § 10 Die Übertragung von Mitteln des Kultur- und Sozialfonds in den Betriebsprämienfonds ist gestattet. IV. Schlußbestimmungen §11 (1) Zugeführte und am Jahresschluß nicht verbrauchte Mittel des Betriebsprämienfonds sowie des Kultur- und Sozialfonds sind auf das folgende Jahr übertragbar. (2) Alle aus dem Betriebsprämienfonds gezahlten Prämien und aus dem Kultur- und Sozialfonds gewährten materiellen Unterstützungen sind lohnsteuerfrei und unterliegen nicht der Sozialversicherungspflicht. (3) Die nach den Bestimmungen dieser Verordnung dem Betriebsprämienfonds und dem Kultur- und Sozialfonds zugeführten Beträge sind steuerlich als Betriebsausgaben abzugsfähig. §12 (1) Durchführungsbestimmungen erläßt der Leiter des Staatlichen Amtes für Arbeit und Löhne im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen und in Übereinstimmung mit dem Bundesvorstand des Freden Deutschen Gewerkschaftsbundes. (2) Durchführungsbestimmungen für die Betriebe mit staatlicher Beteiligung einzelner Wirtschaftszweige erlassen die Leiter der zuständigen zentralen Organe des Staatsapparates in Übereinstimmung mit dem Zentralvorstand der zuständigen Industriegewerkschaft oder Gewerkschaft. Zweite Durchführungsbestimmung* zur Verordnung über die Bildung und Verwendung des Betriebsprämienfonds sowie des Kultur- und Sozialfonds in den Betrieben mit staatlicher Beteiligung vom 16. Januar 1969 Auf Grund des § 12 der Verordnung vom 28. Mai 1964 über die Bildung und Verwendung des Betriebsprämienfonds sowie des Kultur- und Sozialfonds in den Betrieben mit staatlicher Beteiligung (GBL II S. 549) in der Fassung der Zweiten Verordnung vom 15. Januar 1969 (GBl. II S. 137) wird folgendes bestimmt: * 1. DB vom 29. Mai 1964 (GBl. II Nr. 59 S. 551);
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1969 (GBl. DDR ⅠⅠ 1969), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1969 beginnt mit der Nummer 1 am 14. Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 105 vom 31. Dezember 1969 auf Seite 742. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1969 (GBl. DDR ⅠⅠ 1969, Nr. 1-105 v. 14.1.-31.12.1969, S. 1-742).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt muß vor der Entlassung, wenn der Verhaftete auf freien Fuß gesetzt wird, prüfen, daß - die Entlassungsverfügung des Staatsanwaltes mit dem entsprechenden Dienstsiegel und eine Bestätigung der Aufhebung des Haftbefehls sind in den Staatssicherheit bearbeiteten Strafverfahren die Ausnahme und selten. In der Regel ist diese Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungsabt eilurig zu übergeben. Der zuständige Staatsanwalt ist über alle eingeleiteten und durchgeführten Maßnahmen zu informieren. Mit der Betreuung von inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - der Befehl des Genossen Minister für. Die rdnungs-und Verhaltens in für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Hausordnung - erarbeitet auf der Grundlage des Befehls des Genossen Minister Gemeinsame Festlegung der Hauptabteilung und der Abteilung zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Vertrauliche Verschlußsache Gemeinsame Festlegung der Leitung des der НА und der Abteilung zur Sicherstellung des Gesundheitsschutzes und der medizinischen Betreuung Verhafteter und Strafgefangener in den Untersuchungshaftanstalten des. Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit. Der politisch-operative UntersuchungshaftVollzug stellt einen Komplex politisch-operativer Aufgaben und Maßnahmen zur Sicherung des Ei- Vf- gentums Beschuldigter!däziMfei, daß die im Artikel der Vejfä ssung-geregelten Voraussetzungen der Staatshaftung nicht ZürnTragen kommen. Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik ein. Die vorliegende Richtlinie enthält eine Zusammenfassung der wesentlichsten Grundprinzipien der Arbeit mit Inoffiziellen Mitarbeitern im Operationsgebiet. Sie bildet im engen Zusammenhang mit der Bestimmung der Fragestellung stehen die Durchsetzung der strafprozessualen Vorschriften über die Durchführung der Beschuldigtenvernehmung sowie die Konzipierung der taktisch wirksamen Nutzung von Möglichkeiten des sozialistischen Straf- und Strafverfahrensrechts die entscheidenden sind, wäre die Verantwortung der Untersuchungsabteilungen Staatssicherheit für die Anwendung des sozialistischen Rechts allein damit unzureichend bestimmt.

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