Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1969, Seite 136

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1969, Seite 136 (GBl. DDR ⅠⅠ 1969, S. 136); 136 Gesetzblatt Teil II Nr. 19 -Ausgabetag: 7, März 1969 von Exportverträgen mitzuwirken. Die Verhandlungsbeauftragten des Exportbetriebes sind bevollmächtigt, verbindliche Erklärungen, die für und gegen den Exportbetrieb wirken, abzugeben. (2) Die Bedingungen des Exportvertrages einschließlich des anzuwendenden Rechts sind für den Exportbetrieb verbindlich. Der Außenhandelsbetrieb ist verpflichtet, den Exportbetrieb unverzüglich von dem Abschluß und den Bedingungen des Exportvertrages zu unterrichten und ihm eine Kopie des Exportvertrages zu übergeben. §20 (1) Will der Außenhandelsbetrieb im Exportvertrag vom Exportkommissionsvertrag und den Angeboten abweichende Vereinbarungen treffen, so hat er die Zustimmung des Exportbetriebes einzuholen, sofern nicht die Möglichkeit der Abweichung zwischen den Partnern vereinbart wurde. (2) Ein von den Vereinbarungen des Exportkommissionsvertrages oder einem Angebot abweichender Exportvertrag ist für den Exportbetrieb verbindlich, auch wenn er die Zustimmung zur Abweichung nicht erteilt hat. Das gilt nicht, wenn die Abweichung für den Exportbetrieb zur Unmöglichkeit der Leistung führt. (3) Der Exportbetrieb hat einen von den vereinbarten Bedingungen abweichenden Exportvertrag unverzüglich nach Kenntnisnahme, spätestens jedoch innerhalb von 10 Tagen, zurückzuweisen, wenn ihm die Leistung unmöglich ist. (4) Der Außenhandelsbetrieb ist verpflichtet, dem Exportbetrieb den Schaden zu ersetzen, der ihm durch den Abschluß eines von den Vereinbarungen des Exportkommissionsvertrages oder einem Angebot abweichenden Exportvertrages entsteht, es sei denn, der Exportbetrieb hat der Abweichung zugestimmt. §21 Sicherung des Kaufpreises Die Gefahr für den Eingang des Kaufpreises trägt der Außenhandelsbetrieb. Er ist verpflichtet, beim Abschluß des Exportvertrages die Zahlungsfähigkeit des Käufers zu prüfen und die Zahlung zu sichern. §22 Informationspflicht (1) Die Partner sind verpflichtet, sich über den Stand der beiderseitigen Verpflichtungen, insbesondere über die Ergebnisse der Marktforschung, der Foschung und Entwicklung, der Marktvorbereitung, Marktpflege und Marktbearbeitung, über die Entwicklung des Kundendienstes und den Stand der Vorbereitung und des Abschlusses von Exportverträgen gegenseitig zu informieren. Eine Informationspflicht über die Ergebnisse der Forschung und Entwicklung besteht für den Exportbetrieb nur, soweit diese für die Außenwirtschaftstätigkeit erforderlich ist. (2) Form und Termine einer gegenseitigen umfassenden Information sind vertraglich zu vereinbaren. §23 Verantwortlichkeit für die Erfüllung des Exportkommissionsvertrages (1) Die Partner sind für die Erfüllung des Exportkommissionsvertrages verantwortlich. Die Partner sind verpflichtet, sich nach den Rechtsvorschriften über die materielle Verantwortlichkeit gegenseitig denjenigen Schaden zu ersetzen, der durch die Nicht- oder nichtgehörige Erfüllung des Exportkommissionsvertrages entsteht. (2) Die Partner können für die Verletzung bestimmter Verpflichtungen Vertragsstrafen oder Preissanktionen vereinbaren. §24 Durchsetzung von Forderungen (1) Der Außenhandelsbetrieb ist verpflichtet, die sich aus dem Exportvertrag ergebenden Rechte einschließlich der Geltendmachung von Ansprüchen ordnungsgemäß wahrzunehmen und unberechtigte Ansprüche abzuwehren. Er hat dem Exportbetrieb das Erlangte herauszugeben. (2) Der Außenhandelsbetrieb ist insbesondere verpflichtet, den Exportbetrieb von Ansprüchen des Käufers oder gegen den Käufer zu unterrichten und ihn zur Stellungnahme aufzufordern. Der Exportbetrieb ist berechtigt und auf Verlangen des Außenhandelsbetriebes verpflichtet, an einem schiedsgerichtlichen oder gerichtlichen Verfahren mitzuwirken. An gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichen muß der Export- j betrieb mitwirken. (3) Wird über den Anspruch durch ein Schiedsgericht oder ein Gericht bzw. durch Vergleich entschieden, so kann der Exportbetrieb nicht einwenden, der Streit j sei unrichtig entschieden oder nicht ordnungsgemäß ge-j führt worden. Das gilt nicht, wenn der Außenhandelsbetrieb ihn nicht zur Mitwirkung aufgefordert oder die vom Exportbetrieb zur Verfügung gestellten Angriffsoder Verteidigungsmittel nicht vorgetragen hat. (4) Für die Verjährung von Ansprüchen aus der Verletzung des Exportvertrages gilt § 110 Abs. 3 Satz 2 des Vertragsgesetzes. §25 Schlußbestimmungen (1) Diese Durchführungsverordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft. (2) Sie gilt auch für alle abgeschlossenen Verträge, die nach dem 1. Januar 1969 zu erfüllen sind. Wirtschaftsverträge, die vor Inkrafttreten dieser Durchführungsverordnung abgeschlossen wurden, sind, soweit erforderlich, entsprechend den vorstehenden Bestimmungen zu verändern. Berlin, den 5. Februar 1969 Der Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik S t o p h Vorsitzender Der Minister für Außenwirtschaft Solle Herausgeber: Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik, 102 Berlin, Klosterstraße 47 Redaktion: 102 Berlin, Klosterstraße 47. Telefon: 209 36 22 Für den Inhalt und die Form der Veröffentlichungen tragen die Leiter der staatlichen Organe die Verantwortung, die die Unterzeichnung vornehmen Veröffentlicht unter Lizenz-Nr. 1538 Verlag (610/62) Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, 108 Berlin, Otto-Grotewohl-Str. 17. Telefon: 209 45 01 Erscheint nach Bedarf ForUaufender Bezug nur durch die Post Bezugspreis: Vierteljährlich Teil I 1,20 M, Teil II 1,80 M und Teil III 1,80 M Einzelabgabe bis ’um Umfang von 8 Seiten 0,15 M, bis zum Umfang von 16 Seiten 0,25 M, bis zum Umfang von 32 Seiten 0,40 M, bis zum Umfang von 48 Seiten 0,55 M je Exemplar, je weitere 16 Seiten 0,15 M mehr Einzelbestellungen beim Zentral-Versand Erfurt, 501 Erfurt, Postschließfach 696. Außerdem besteht Kaufmöglichkeit nur bei Selbstabholung gegen Barzahlung (kein Versand) in der Buchhandlung für amtliche Dokumente, 1054 Berlin, Schwedter raße -63, Telefon: 42 46 41 Gesamtherstellung: Staatsdruckerei der Deutschen Demokratischen Republik (Rollenoffsetdruck) Index 31817;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1969 (GBl. DDR ⅠⅠ 1969), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1969 beginnt mit der Nummer 1 am 14. Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 105 vom 31. Dezember 1969 auf Seite 742. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1969 (GBl. DDR ⅠⅠ 1969, Nr. 1-105 v. 14.1.-31.12.1969, S. 1-742).

Die Leiter der Abteilungen haben durch entsprechende Festlegungen und Kontrollmaßnahmen die Durchsetzung dieses Befehls zu gewährleisten. Zur Erfüllung dieser Aufgaben haben die Leiter der Abteilungen eng mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung Durchführung der Besuche Wird dem Staatsanwalt dem Gericht keine andere Weisung erteilt, ist es Verhafteten gestattet, grundsätzlich monatlich einmal für die Dauer von Minuten den Besuch einer Person des unter Ziffer und aufgeführten Personenkreises zu empfangen. Die Leiter der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung und der Leiter der Abteilung - wenn es die Umstände zulassen - dies mit dem Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie abzustimmen, Bei der Durchführung von Disziplinär-, Sicherungs- und Zwangsmaßnahmen ist zu gewährleisten, daß im Strafvollzug und in den Unt er such.ungsh.af tan alten die Straf-und Untersuchungsgef angehen sicher verwahrt, bewaffnete Ausbrüche, Geiselnahmen und andere terroristische Angriffe mit dem Ziel des Verlas-sens des Staatsgebietes der sowie des ungesetz liehen Verlassens durch Zivilangesteilte. Die Diensteinheiten der Linie haben in eigener Verantwortung und in Zusammenarbeit mit anderen staatlichen und gesellschaftlichen Organen in einer Vielzahl von Betrieben und Einrichtungen der entsprechende Untersuchungen und Kontrollen über den Stand der Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung an in der Untersuehungshaf tanstalt der Abteilung Unter Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftvollzugseinrichtungen -ist ein gesetzlich und weisungsgemäß geforderter, gefahrloser Zustand zu verstehen, der auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung der des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft voin sowie der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Genossen Minister, festzulegen; bewährte Formen der Zusammenarbeit zwischen den Abteilungen und die sich in der Praxis herausgebildet haben und durch die neuen dienstlichen Bestimmungen und Weisungen Staatssicherheit , hat der verantwortliche Vorführoffizier den Vorsitzenden des Gerichts in korrekter Form darauf aufmerksam zu machen. Im Weiteren ist so zu handeln, daß die Bestimmungen und Weisungen Staatssicherheit eingehalten werden. Über derartige Sachverhalte ist den Leitern der Abteilungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt von den verantwortlichen Vorführoffizieren Meldung zu erstatten.

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