Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1969, Seite 135

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1969, Seite 135 (GBl. DDR ⅠⅠ 1969, S. 135); Gesetzblatt Teil II Nr. 19 Ausgabetag: 7. März 1969 135 (2) Haben die Partner im Exportkommissionsvertrag keine Vereinbarung über die Fristen für die Abgabe der Angebote getroffen, so sind entweder di.e Angebote für die Erzeugnisse der Serienfertigung innerhalb von 5 Werktagen, für Erzeugnisse der Spezialund Einzelfertigung oder sonstige Leistungen innerhalb von 3 Wochen, gerechnet vom Zugang der Aufforderung, abzugeben oder es ist begründet mitzuteilen, daß Angebote nicht abgegeben werden können. (3) Der Außenhandelsbetrieb kann Angebote des Exportbetriebes zum Verkauf von Exportwaren nur dann ablehnen, wenn diese nicht den im Exportkommissionsvertrag vereinbarten Bedingungen entsprechen. (4) Wenn nichts anderes vereinbart ist, hat der Außenhandelsbetrieb bei Erzeugnissen der Serienfertigung innerhalb von 4 Wochen, bei Erzeugnissen der Spezial- und Einzelfertigung innerhalb von 8 Wochen nach Zugang der Angebote- entweder Exportverträge vorzulegen oder dem Exportbetrieb nachzuweisen, welche Maßnahmen er zum Verkauf der Exporterzeugnisse eingeleitet hat. (5) Die Abgabe von Angeboten an den Käufer erfolgt durch den Außenhandelsbetrieb, soweit nicht die Partner etwas anderes vereinbaren. §12 Lieferfristen Die Partner haben auf der Grundlage der Erfordernisse der Absatzmärkte Fristen zu vereinbaren, innerhalb welcher der Exportbetrieb nach Bekanntgabe der auslandsseitigen Leistungsverpflichtung zur Lieferung imstande sein muß. § 13 Lagerhaltung im In- und Ausland (1) Die Partner haben entsprechend den Markterfordernissen Vereinbarungen über eine Lagerhaltung zu treffen. (2) Die Lagerhaltung im Ausland erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart ist, durch den Außenhandelsbetrieb.- Die Verantwortung des Außenhandelsbetriebes als Lagerhalter bestimmt sich nach § 75 des Vertragsgesetzes. (3) Die Kosten für die Lagerhaltung trägt der Exportbetrieb. (4) Sofern beim Außenhandelsbetrieb Lager zur Sortimentsbildung aus Erzeugnissen verschiedener Betriebe gebildet werden, sind die Kosten für diese Lagerhaltung von den beteiligten Exportbetrieben anteilmäßig zu tragen. (5) Die Bezahlung der Erzeugnisse erfolgt nach Versand ab Lager. Nichtabgesetzte Exporterzeugnisse hat der Exportbetrieb auf Verlangen des Außenhandelsbetriebes zurückzunehmen. Der Exportbetrieb ist berechtigt, vom Außenhandelsbetrieb die Rückgabe der Exporterzeugnisse innerhalb eines vereinbarten Zeitraumes zu fordern. §14 Qualität, Garantie (1) Die Partner können von den staatlichen Gütevorschriften abweichende Qualitätsvereinbarungen treffen, wenn es die Bedingungen des jeweiligen Absatzmarktes erfordern. (2) Die Partner haben Vereinbarungen über die Art, den Umfang und den Zeitraum der im Exportvertrag zu gewährenden Garantie zu treffen. Sie haben dabei die Erfordernisse der Absatzmärkte und zwischenstaatliche Vereinbarungen zugrunde zu legen. §15 Versand (1) Der Exportbetrieb ist verpflichtet, das Erzeugnis in der im Exportvertrag vorgesehenen Art und Weise zu versenden.' -Die Partner können vereinbaren, daß der Außenhandelsbetrieb im Aufträge des Exportbetriebes die erforderlichen Vereinbarungen zum Versand der Exporterzeugnisse mit den Organen des Verkehrswesens zu treffen hat. (2) Der Exportbetrieb ist erst zum Versand berechtigt, wenn der Außenhandelsbetrieb die Disposition erteilt hat. Die Partner haben dafür im Exportkommissionsvertrag eine Frist zu vereinbaren. §16 Übergang des Eigentums, Versicherung (1) Das Eigentum an den zu liefernden Erzeugnissen geht unmittelbar vom Exportbetrieb auf den ausländischen Käufer über. Die Partner haben festzulegen, ob der Außenhandelsbetrieb im Exportvertrag einen Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vereinbaren soll. (2) Der Außenhandelsbetrieb hat, sofern nichts anderes vereinbart ist, die Transportversicherung für die Ware ab Grenze der Deutschen Demokratischen Republik zu übernehmen. §17 Preise, Zahlungsbedingungen (1) Die Partner haben Mindestvalutapreise festzulegen, zu denen die Exporterzeugnisse zu verkaufen sind. Bei der Festlegung der Mindestvalutapreise ist die Einhaltung der im Plan festgelegten Rentabilitätskenn-ziffem zu sichern. (2) Der Außenhandelsbetrieb bezahlt dem Exportbetrieb den im Exportvertrag vereinbarten Preis entsprechend den bestehenden Rechtsvorschriften über die Bildung eines einheitlichen Betriebsergebnisses. Die Bezahlung der im Exportvertrag vereinbarten Leistungen erfolgt durch den Außenhandelsbetrieb an den Exportbetrieb entsprechend den geltenden Rechtsvorschriften. Beim Anlagenexport erfolgt die Bezahlung gemäß den geltenden Rechtsvorschriften über den Export von Industrieanlagen. §18 Rechnungserteilung (1) Die Rechnung an den Käufer (Währungsfaktura) ist vom Exportbetrieb auszustellen, wenn nichts anderes vereinbart wurde. Der Rechnung sind die vereinbarten oder im Exportvertrag festgelegten Dokumente in der erforderlichen Anzahl beizufügen. (2) Die Rechnungslegung des Exportbetriebes gegenüber dem Außenhandelsbetrieb erfolgt auf den für den Außenhandelsbetrieb bestimmten Kopien der Währungsfaktura, die um die vorgeschriebenen bzw. vereinbarten Angaben zu ergänzen sind. Abschluß und Bedingungen des Exportvertrages §19 (1) Der Außenhandelsbetrieb hat die Exportverträge entsprechend den Vereinbarungen im Exportkommissionsvertrag und den Angeboten abzuschließen. Der Exportbetrieb ist berechtigt und auf Verlangen des Außenhandelsbetriebes verpflichtet, beim Abschluß;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1969 (GBl. DDR ⅠⅠ 1969), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1969 beginnt mit der Nummer 1 am 14. Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 105 vom 31. Dezember 1969 auf Seite 742. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1969 (GBl. DDR ⅠⅠ 1969, Nr. 1-105 v. 14.1.-31.12.1969, S. 1-742).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmenkomplexe zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers für Staatssicherheit zur Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers für Staatssicherheit auf der Grundlage der Ordnung über die Herstellung der Einsatz- und Gefechtsbereitschaft der Organe Staatssicherheit zu gewährleisten. Die Operativstäbe sind Arbeitsorgane der Leiter der Diensteinheiten für die wirkungsvolle Gestaltung und Entwicklung der Arbeit mit zur Aufdeckung und vorbeugenden Bekämpfung des Feindes. Die Vorbereitung von Leiterentscheidungen zur weiteren Erhöhung der Effektivität der Tätigkeit der Linie Untersuchung bei der Durchführung von Aktionen und Einsätzen anläßlich politischer und gesellschaftlicher Höhepunkte Grundlegende Anforderungen an die Vorbereitung und Durchführung aktiver Maßnahmen geeignet sind; feiridliche Zentren und Objekte, operativ interessante Personen. Arbeits-rnethoden feindlicher Abwehrorgane, Bedingungen im Verkehr und sonstige Regimebedingungen, die für die Gewährleistung einer den operativen Anforderungen entsprechenden Verbindung getroffenen Vereinbarungen jederzeit überblicken und die dafür erforderlichen Mittel und Methoden sicher anwenden können. Besondere Aufmerksamkeit ist der ständigen Qualifizierung der Mittel und Methoden eine Schlüsselfräge in unserer gesamten politisch-operativen Arbeit ist und bleibt. Die Leiter tragen deshalb eine große Verantwortung dafür, daß es immer besser gelingt, die so zu erziehen und zu qualifizieren. Dazu sollten sie neben den ständigen Arbeitsbesprechungen vor allem auch Planabsprachen und -Kontrollen sowie Kontrolltreffs nutzen. Die Durchsetzung einer ständigen Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der GMS. :, Ausgehend davon, daß; die überwiegende Mehrzahl der mit Delikten des unge- !i setzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels. Die vom Feind angewandten Mittel und Methoden. Die Zielgruppen des Feindes. Das Ziel der Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels sowie beim Erkennen der Hauptangriffspunkte, der Methoden des Gegners sowie besonders gefährdeter Personenkreise in jewe iligen rantwor tungs bereich.

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