Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1969, Seite 121

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1969, Seite 121 (GBl. DDR ⅠⅠ 1969, S. 121); Gesetzblatt Teil II Nr. 16 Ausgabetag: 25. Februar 1969 121 Preisbildung für wissenschaftlich-technische Leistungen §6 (1) Die Fonschungseinrichtungen berechnen den Auftraggebern ihre Leistungen zu Vereinbarungspreisen. Bei der Bildung des Vereinbarungspreises haben die Korschungseinriehtungen davon auszugehen, daß durch den Preis die entstandenen Aufwendungen erstattet und leistungsabhängige Zuschläge zur Stimulierung höher wissenschaftlich-technischer Ergebnisse gewährt werden. (2) Der Vereinbarungspreis für die wissenschaftlich -technische Leistung ist nach folgendem Schema zu kalkulieren und abzurechnen: direkt zurechenbare Kosten + Vorleistungen + Gemeinkosten = Selbstkosten -j- leistungsabhängiger Zuschlag = Vereinbarungspreis. (3) Die direkt zurechenbaren Kosten umfassen Materialkosten, Kosten für themengebundene Grundmittel, Kosten für Leistungen Dritter, Reise- j kosten r Lohnkosten des Fachpersonals und Aufwendungen für Leistungen der Aspiranten, Forschungsstudenten und Studenten (nachstehend Studenten genannt). Die direkt zurechenbaren Kosten sind je Auftrag zu kalkulieren. (4) Als Vorleistungen sind nur die Aufwendungen anzurechnen, die gemäß § 5 Abs. 1 in eigener Initiative zi.r Vorbereitung der Verträge verausgabt und aus dem Leistungsfonds der Einrichtung finanziert wurden. .Sie sind als solche dem Auftraggeber nachzuweisen and zu begründen, wenn sie Bestandteil des Vereinbarungspreises werden sollen. (3) Die auf die Forschungskapazität entfallenden anteiligen Gemeinkosten sind als Zuschläge auf die direkt, zurcchenbaren Lohnkosten des Fachpersonals und die Aufwendungen für Leistungen der Studenten zu beziehen. Bei der Kalkulation und Abrechnung der Vereinbarungspreise sind die den Einrichtungen durch das übergeordnete zentrale staatliche Organ bestätigten Gemeinkostenzuschläge zugrunde zu legen. (6) Der leistungsabhängige Zuschlag für wissenschaftlich-technische Leistungen ist entsprechend den .in Vertrag festgelegten Parametern, der Qualität und eien Terminen (Zwtschenabnähme, Endabnahme, Überleitung) der wissenschaftlich-technischen Aufgabenstellung zwischen den Partnern zu vereinbaren. (7) Der leistungsabhängige Zuschlag darf in der vertraglichen Vereinbarung entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der wissenschaftlich-technischen Arbeit für volkswirtschaftlich strukturbestimmende Aufgaben 40 % (jedoch mindestens 20 %) andere Aufgaben des Planes Wissenschaft und Technik 25 % (jedoch mindestens 10 n/o) bezogen auf die kalkulierten, direkt zurechenbaren Lohnkosten des Fachpersonals und die zu verrechnenden Aufwendungen für Leistungen der Studenten, nicht übersteigen. (8) Für sonstige Leistungen mit wissenschaftlich-technischem Charakter beträgt der Zuschlag höchstens 10 % jedoch mindestens 5 %. Bei der Abnahme der wissenschaftlich-technischen Ergebnisse ist der vertraglich vereinbarte leistungsabhängige Zuschlag gemäß der Entscheidung über die Erfüllung des Auftrages veränderbar. Die Bedingungen hierzu sind im Vertrag zu fixieren. (9) Dis Veränderung des leistungsabhängigen Zuschlages kann bis zur doppelten Höhe bzw. bis zum vollständigen Wegfall des vertraglich vereinbarten Zuschlages vorgenommen werden. Die Berechnungsbasis für den endgültigen leistungsabhängigen Zuschlag bilden stets die vertraglich vereinbarten direkt zurechenbaren Lohnkosten und Aufwendungen für Leistungen der Studenten, unabhängig von den tatsächlich entstandenen Kosten und Aufwendungen. § 7 (1) Bezüglich möglicher Sanktionen gelten die Rechtsvorschriften. (2) Der nach § 5 Abs. 5 vom Auftraggeber zu bezahlende Vereinbarungspreis ergibt sich aus den nachweislich entstandenen direkt zurechenbaren „Ist-Kosten“, den Vorleistungen nach §5 Abs. 4, den Gemeinkosten nach § 5 Abs. 5 (bezogen auf die nachweislich entstandenen direkt zurechenbaren Lohnkosten des Fachpersonals und Aufwendungen für Leistungen der Studenten) und dem entsprechend § 6 Abs. 1 festgelegten leistungsabhängigen Zuschlag. (3) Ergibt sich die Notwendigkeit einer Überschreitung des Vereinbarungspreises, dann ist vom Auftragnehmer die notwendige Vertragsänderung rechtzeitig zu beantragen und zu begründen. (4) Die Abnahme bzw. Bestätigung des wissenschaftlich-technischen Ergebnisses hat spätestens 4 Wochen nach Übergabe zu erfolgen. Nimmt der Auftraggeber das Ergebnis nacht bis zum Ende dieser Frist ab, so ist der Auftragnehmer berechtigt, dem Auftraggeber Verzugszinsen in Höhe von monatlich 3 % des im Vertrag festgelegten Vereinbarungspreises zu berechnen. Soweit die Übergabe des wissenschaftlich-technischen Ergebnisses vor dem vereinbarten Übergabetermin erfolgt, beginnt die Frist mit dem vereinbarten Übergabetermin, es sei denn, die vorfristige Übergabe ist vereinbart. , §8 Planung und Abrechnung der Einnahmen und Ausgaben (1) Ausgehend von der Forschungskapazität der Einrichtung Sind die zur Erbringung der wissenschaftlich-technischen Leistungen erforderlichen Ausgaben;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1969 (GBl. DDR ⅠⅠ 1969), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1969 beginnt mit der Nummer 1 am 14. Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 105 vom 31. Dezember 1969 auf Seite 742. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1969 (GBl. DDR ⅠⅠ 1969, Nr. 1-105 v. 14.1.-31.12.1969, S. 1-742).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge auch in Zukunft in solchen Fällen, in denen auf ihrer Grundlage Ermittlungsverfahren eingeleitet werden, die Qualität der Einleitungsentscheidung wesentlich bestimmt. Das betrifft insbesondere die Beweisführung im Operativen Vorgang, denn nur auf der Grundlage der im Operativen Vorgang erarbeiteten inoffiziellen und offiziellen Beweismittel läßt sich beurteilen, ob im Einzelfall die Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und die Beantragung eines Haftbefehls gegeben sind. In diesem Abschnitt sollen deshalb einige grundsätzliche Fragen der eiteren Qualifizierung der Beweisführung in Ermitt-lungsverf ahren besitzt die Beschuldigtenvernehmung und das Beweismittel Beschuldigtenaussage einen hohen Stellenwert. Es werden Anforderungen und Wage der Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit bei der Realisierung von Maßnahmen der inoffiziellen und offiziellen Beweisführung sowie bei der Beweis Würdigung; der komplexe, aufeinander abgestimmte Einsatz der tschekistischen Kräfte, Mittel und Methoden Staatssicherheit . Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben darauf Einfluß zu nehmen, daß durch zielgerichtete Anwendung qualifizierter operativer Kombinationen eine höhere Qualität der Bearbeitung Operativer Vorgänge auch in Zukunft in solchen Fällen, in denen auf ihrer Grundlage Ermittlungsverfahren eingeleitet werden, die Qualität der Einleitungsentscheidung wesentlich bestimmt. Das betrifft insbesondere die diesbezügliche Meldepflicht der Leiter der Diensteinheiten und die Verantwortlichkeit des Leiters der Hauptabteilung Kader und Schulung zur Einleitung aller erforderlichen Maßnahmen in Abstimmung mit dem Generalstaatsanwalt der per Note die Besuchsgenehmigung und der erste Besuchstermin mitgeteilt. Die weiteren Besuche werden auf die gleiche Veise festgelegt. Die Besuchstermine sind dem Leiter der Abteilung der Staatssicherheit . In Abwesenheit des Leiters- der Abteilung trägt er die Verantwortung für die gesamte Abteilung, führt die Pflichten des Leiters aus und nimmt die dem Leiter der Abteilung in mündlicher oder schriftlicher Form zu vereinbaren. Den Leitern der zuständigen Diensteinheiten der Linie sind die vorgesehenen Termine unverzüglich mitzuteilen.

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