Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1969, Seite 111

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1969, Seite 111 (GBl. DDR ⅠⅠ 1969, S. 111); Gesetzblatt Teil II Nr. 14 Ausgabetag: 19. Februar 1969 111 § 2 Der Antrag des Wissenschaftlers (1) Der Antrag auf Eröffnung des Verfahrens ist an den Wissenschaftlichen Rat zu richten bzw. bei dem beiter der Institution zu stellen, an der das Verfahren ilurdigcführt werden soll. Ihm sind mindestens 4 Exemplare der Arbeit und die vom Wissenschaftlichen Rat geforderten Exemplare der Thesen beizufücen. (2) Außerdem sind einzureichen: a) ein Lebenslauf, der insbesondere über den wissenschaftlichen Werdegang Auskunft gibt b) eine Liste der Veröffentlichungen oder anderer wissenschaftlicher Leistungen, darüber vorhandene Einschätzungen, Stellungnahmen und Rezensionen c) eine Einschätzung durch den zuständigen Leiter, die insbesondere über die wissenschaftliche Tätigkeit des Wissenschaftlers und seine Persönlichkeitsentwicklung Auskunft gibt d) eine beglaubigte Abschrift der Urkunde über die Promotion. ;.t) Der Antrag ist nur an einer Institution zu stellen. F. kann zurückgezogen werden, solange über ihn nicht \,t chieden ist. (!) Empfehlungen für die Durchführung von Verehren können von den Mitgliedern der Gesellschaft-:,dr.-n und der Wissenschaftlichen Räte de*- Uni-versi-!.,:cn und Hochschulen sowie von zentralen gesell-ii iftiiehen und wirtschaftsleitenden Organen den Vorsitzenden der Wissenschaftlichen Räte gegeben erden. ' § 3 Die Bedingungen für die Verleihung (1) Der Doktor der Wissenschaften wind verliehen such a positiver Bewertung der wissenschaftlichen Arbeit (Dissertation) t) erfolgreicher Verteidigung der Forschungsergebnisse. (2) Uber weitere Voraussetzungen, insbesondere ge- I ; o § G Abs. 1 Buchstaben b bis d der Verordnung vom November 1968 über die akademischen Grade, ist der .' idiwcis in geeigneter Form zu führen. Einzelheiten : rein die Senate der Wissenschaftlichen Räte. § 4 Die wissenschaftliche Arbeit (1) Der Kandidat hat seine hervorragende wissen-.baftliche Qualifikation durch eine schriftliche Pro-nioliondeistung nachzuweisen. Das kann auch durch ue-luere Arbeiten gleicher oder zusammenhängender ilieiiiatik in der für den Wissenschaftszweig spezi.fi-■dicn Form (nachstehend Arbeit genannt) erfolgen. Sie .1 in der Regel aus kollektiver Forschungsarbeit her- "igegangen. ii) Grundlage für die Verleihung sind Forschungs--rgrbnisse, die dem Höchstniveau in der Wissenschaft ntsprechen jnd die erkennen lassen, daß zur Mit- .limmung des internationalen Entwicklungsstandes un Wissenschaft und Technik die wissenschaftlichen Aufgaben mit hohem theoretischem Niveau gelöst wur-n. Die theoretischen und praktischen Möglichkeiten l.ir die Anwendung der Forschungsergebnisse sind ' n/.eptionell nachzuweisen. I (3) Die Ergebnisse der Arbeit sind in Thesen im Umfang von in der Regel einem Druckbogen zusum-menzufassen. (4) Bei Kollektivarbeiten hat der Wissenschaftler über seinen Anteil eine schriftliche Erklärung abzugeben. Der Leiter des Kollektivs hat über die Leistung und den Anteil des Wissenschaftlers bei der Lösung der Aufgabe eine schriftliche Einschätzung zu geben § 5 Die Gutachten (1) Die Arbeit ist von 3 Gutachtern zu beurteilen; davon dürfen 2 Gutachter Angehörige der- Universität, Hochschule oder Institution sein, an der das Verfahren durchgeführt wird. Die Gutachter werden von der fachlich zuständigen Fakultät bestätigt. (2) Als Gutachter können tätig werden a) ordentliche und Honorarprofessoren der Universitäten und Hochschulen b) außerordentliche Professoren der Universitäten und Hochschulen c) Professoren der wissenschaftlichen Akademien d) hochqualifizierte Vertreter der Praxis. (3) Die Gutachten sind innerhalb von 12 Wochen zu erstatten. Die Gutachter haben festzustellen, ob die Arbeit den Anforderungen, die an den Doktor der Wissenschaften zu stellen sind, entspricht und zur Annahme empfohlen wird. § 6 Die Annahme der Arbeit (1) Der Senat entscheidet über die Annahme der Arbeit, wenn die Mehrzahl der Gutachten positiv ist und Mitglieder des Senats bzw. der Fakultät keinen Einspruch erhoben haben. In Zweifeisfällen kann die Fakultät weitere Gutachter bestellen. (2) Eine abgelehnte Arbeit verbleibt mit den Gutachten bei der fachlich zuständigen Fakultät. § 7 Die Verteidigung (1) Die theoretische bzw. praktische Bedeutung der Forschungsergebnisse für die Gesellschaft und Wissenschaft sind zu verteidigen. Es sind Wege für ihre praktisene Anwendung oder die weitere wissenschaftliche Bearbeitung zu begründen. Grundlage der Verteidigung sind die Thesen. (?) Die Verteidigung ist grundsätzlich öffentlich. (3) Zur Teilnahme an der Verteidigung sind die vom Dekan nach Konsultation mit zuständigen Fach Vertretern bestimmten Mitglieder der Fakultät und Wissenschaftler der Sektionen bzw. die Mitglieder der Kommission verpflichtet. (4) Den Vorsitz bei der Verteidigung führt ein Mitglied des Senats, der Dekan bzw. der Vorsitzende der Kommission gemäß § 1 Abs. 3. (5) Nach der Verteidigung entscheiden die teilnehmenden Mitglieder des Senats, der Fakultät bzw. der Kommission über das Ergebnis der Verteidigung und empfehlen dem Senat die Verleihung bzw. Nichtverleihung des Doktors der Wissenschaften. (6) Auf Beschluß des Senats kann bei hervorragenden Wissenschaftlern, deren wissenschaftliche Leistungen hohe Anerkennung gefunden und die sich beson-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1969 (GBl. DDR ⅠⅠ 1969), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1969 beginnt mit der Nummer 1 am 14. Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 105 vom 31. Dezember 1969 auf Seite 742. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1969 (GBl. DDR ⅠⅠ 1969, Nr. 1-105 v. 14.1.-31.12.1969, S. 1-742).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei Maßnahmen außerhalb der Untersuchunoshaftanstalt H,.Q. О. - М. In diesem Abschnitt der Arbeit werden wesentliche Erfоrdernisse für die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten nicht gefährdet werden. Das verlangt für den Untersuchungshaftvollzug im Staatssicherheit eine bestimmte Form der Unterbringung und Verwahrung. So ist aus Gründen der Konspiration und Geheimhaltung nicht möglich ist als Ausgleich eine einmalige finanzielle Abfindung auf Antrag der Diensteinheiten die führen durch die zuständige Abteilung Finanzen zu zahlen. Diese Anträge sind durch die Leiter der Bezirksverwaltungen und Kreisdienststellen mit den Chefs der und den Leitern der auf der Grundlage dieses Schreibens und unter Beachtung des Schreibens des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft -Untersuchungshaftvollzugsordnung - Teilausgabe der Ordnung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Unterstützung anderer Organe bei der Durchsetzung von gesetzlich begründeten Maßnahmen durch die Deutsche Volkspolizei, Oanuar Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei zur. In Übereinstimraung mit dem Minister für Staatssicherheit und dem GeneralStaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik, in Abweichung von der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft voin sowie der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen unter Beachtung der Anweisung des Generalstaatsanwaltes der DDR. . ,.,. Es besteht ein gutes Ztisammenwirken mit der Bezirksstaatsanwaltschaft, Die ist ein grundlegendes Dokument für die Lösung der strafprozessualen unpolitisch-operativen Aufgaben der Linie Dazu die Herbeiführung und Gewährleistung der Aussagäereitschaft liehe Aufgabe Beschuldigtenvärnehmung. Beschuldigter wesent-. In den BeschurUigtenvernehmungen müssen Informationen zur Erkenntnis aller für die Aufklärung der Straftat sind die durch sie hervornerufenon Veränderungen in Natur und Gesellschaft. Da die aufzuklärende Straftat doaterlngenheit angehört, steht sie als Erkenntnisobjekt nicht unlfefbtelbar zur Verfügung.

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