Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1969, Seite 108

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1969, Seite 108 (GBl. DDR ⅠⅠ 1969, S. 108); 108 Gesetzblatt Teil II Nr. 14 Ausgabetag: 19. Februar 1969 § 2 Der Antrag des Kandidaten (1) Der Antrag auf Eröffnung eines Promotionsvor-fahrens ist an den Wissenschaftlichen Rat zu richten bzw. bei dem Leiter der Institution zu stellen, an der das Verfahren durchgeführt werden soll. Ihm sind mindestens 4 Exemplare der Arbeit und die vorn Wissenschaftlichen Rat geforderten Exemplare der Thesen beizufügen. t (2) Außerdem sind einzureichen: a) ein Lebenslauf, der insbesondere über den wissenschaftlichen Werdegang Auskunft gibt c ■■ ;■ Lü:e der \Vr-dAer.-,r.ehur,ier oder anderer wissenschaftlicher Leistungen, darüber vorhandene Einschätzungen, Stellungnahmen und Rezensionen c) eine Einschätzung durch den zuständigen Leiter, die insbesondere über die wissenschaftliche Tätigkeit des Kandidaten und seine Persönlichkeitsentwicklung Auskunft gibt d) eine beglaubigte Abschrift der Urkunde uoer das Diplom bzw. die Hauptprüfung e) ein polizeiliches Führungszeugnis (außer bei Forschungsstudenten und planmäßigen Aspiranten) f) -der Beleg über die nachgewiesenen Fremdspra- chenkenntnisse entsprechend den Bestimmungen der darüber vom Minister für Hoch- und Fachschulwesen erlassenen Anweisung* g) das Zeugnis über den Nachweis der marxistisch-leninistischen Kenntnisse (soweit bereits vorhanden) h) die Quittung über die entrichteten Promotionsgebühren. (3) Der Antrag ist nur an einer Institution zu stellen Er kann zurückgezogen werden, solange über ihn nicht entschieden ist. (4) Bei Vorliegen eines ordnungsgemäßen Antrages entscheidet das zuständige Gremium gemäß § 1 Abs. 1 bzw. Abs. 2 (nachstehend zuständiges Gremium genannt) innerhalb von 4 Wochen über die Eröffnung des Verfahrens. (5) Die Promotionsgebühren betragen 200 M. Promotionsverfahren für Forschungsstudenten und planmäßige Aspiranten sind gebührenfrei. (6) Empfehlungen auf Durchführung von Verfahren können von den Mitgliedern der Gesellschaftlichen und der Wissenschaftlichen Räte der Universitäten und Hochschulen sowie von zentralen gesellschaftlichen und wirtschaftsleitenden Organen den Vorsitzenden der Wissenschaftlichen Räte unterbreitet werden. §3 Die Bedingungen für die Verleihung (1) Der Doktor eines Wissenschaftszweiges wird verliehen nach a) positiver Bewertung der wissenschaftlichen Arbeit (Dissertation) b) erfolgreichem Nachweis über die Vertiefung der marxistisch-leninistischen Kenntnisse * Anweisung Nr. 7,67 des Ministers für Hoch- und Fachschulwesen vom 1. August 1967 (Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Hoch- und Fachschulwesen Nr. 9 10/1967 vom 10. Oktober 1967 S. 7) c) angetretenem Nachweis über die Fremdsprachenkenntnisse d) erfolgreicher Verteidigung der Forschungsergebnisse. (2) Wenn ein Kandidat die Hauptprüfung nicht abgelegt hat oder der Doktorgrad in einem Wissenschaftszweig angesti'ebt wird, der nicht dem Wissenschaft*., zweig der Hauptprüfung entspricht, legt das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gremium fest, welche Prüfungen in theoretischen Grundlagen abzulegen sind. §4 Die uissenscitafUicic Arbeit tu Per Xari; i-sc hat seine besondere wisaenscvsit-tiche Qualifikation durch eine schriftliche Promotionsleistung nachzuweisen. Das kann auch durch mehrere Arbeiten gleicher oder zusammenhängender Thematik in der für den Wissenschaftszweig spezifischen Form (nachstehend Arbeit genannt) erfolgen. Sie ist in der Regel aus kollektiver Forschungsarbeit hervorgegangen. (2) Der Kandidat hat mit der Arbeit den Nachweis zu erbringen, daß er wissenschaftliche Aufgaben, die den Erfordernissen der Entwicklung von Gesellschaft und Wissenschaft entsprechen, erfolgreich bearbeite; und mit hohem theoretischem Niveau gelöst hat sowie Wege für die praktische Anwendung der Ergebnisse bzw. ihre weitere wissenschaftliche Bearbeitung weisen kann. Die mit der Arbeit vorgelegten Forschungsergebnisse müssen dem neuesten Stand des Wissenschaftsgebietes entsprechen und die entscheidende in-und ausländische Literatur berücksichtigen. (3) Die Ergebnisse der Arbeit sind in Thesen im Umfang von in der Regel einem Druckbogen zusammenzufassen. Sie sind Bestandteil der Arbeit und mit zu bewerten. (4) Die Arbeit ist entsprechend § 10 Abs. 1 zu bewerten. (5) Bei Kollektivarbeiten hat der Kandidat über seinen Anteil eine schriftliche Erklärung abzugeben. Der Leiter des Kollektivs hat über die Leistung und der. Anteil des Kandidaten bei der Lösung der Aufgabe eine schriftliche Einschätzung zu geben. (6) Der Arbeit ist eine Erklärung beizufügen, daß sie selbständig verfaßt wurde und andere als die angegebenen Hilfsmittel nicht benutzt wurden. In den Fällen des § 6 Abs. 3 muß angegeben werden, ob die gleiche oder eine ähnliche Arbeit eingereicht wird. §5 Die Gutachten (1) Die Arbeit ist in der Regel von 3 Gutncntem zu beurteilen; 2 Gutachter dürfen Angehörige der Universität, Hochschule oder Institution sein, an der das Verfahren durchgeführt wird. Die Gutachter werden vom Dekan nach Konsultation der zuständigen Fachvertreter bestätigt. (2) Als Gutachter können tätig Werden a) Professoren und Dozenten der Universitäten und Hochschulen b) ihnen gleichgestellte Wissenschaftler der wissenschaftlichen Akademien c) entsprechend qualifizierte Vertreter der Praxis d) wissenschaftliche Mitarbeiter, der Universitäten und Hochschulen, soweit sie den Grad eines Doktors der Wissenschaften besitzen.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1969 (GBl. DDR ⅠⅠ 1969), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1969 beginnt mit der Nummer 1 am 14. Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 105 vom 31. Dezember 1969 auf Seite 742. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1969 (GBl. DDR ⅠⅠ 1969, Nr. 1-105 v. 14.1.-31.12.1969, S. 1-742).

Im Zusammenhang mit der Aufklärung straftatverdächtiger Handlungen und Vorkommnisse wurden darüber hinaus weitere Personen zugeführt und Befragungen unterzogen. Gegen diese Personen, von denen ein erheblicher Teil unter dem Einfluß der politisch-ideologischen Diversion und verstärkter Eontaktaktivitäten des Gegners standen, unter denen sich oft entscheidend ihre politisch-ideologische Position, Motivation und Entschluß-, fassung zur Antragstellung auf Entlassung aus der Staatsbürgerschaft der gestellt hatten und im Zusammenhang mit der darin dokumentierten Zielsetzung Straftaten begingen, Ermittlungsverfahren eingeleitet. ff:; Personen wirkten mit den bereits genannten feindlichen Organisationen und Einrichtungen in der bei der Organisierung der von diesen betriebenen Hetzkampagne zusammen. dieser Personen waren zur Bildung von Gruppen, zur politischen Untergrundtätigkeit, zun organisierten und formierten Auftreten gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsorönung der verwertet worden. Bei nachweislich der in Bearbeitung genommenen Personen sind derartige Veröffentlichungen in westlichen Massenmedien erfolgt. Von den in Bearbeitung genommenen Personen zeigt sich die Wirksamkeit der vom Gegner betriebenen politisch-ideologischen Diversion und Kontaktpolitik Kontakttätigkeit in der Herausbildung ihrer feindlich-negativen Einstellungen zur sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung besitzen, sich unterschiedlicher, zum Teil widersprechender Verhaltensweisen in den einzelnen Lebensbereichen bedienen, um ihre feindlich-negative Einstellung ihre feindlichnegativen Handlungen zu tarnen. Deshalb ist es erforderlich, die sich aus diesen sowio im Ergebnis der Klärung des Vorkommnisses ergebenden Schlußfolgerungen und Aufgaben für die weitere Qualifizierung der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gosellschafts-schädlicher Handlungen Jugendlicher. Zu den rechtspolitischsn Erfordernissen der Anwendung des sozialistischen Rechts im System der Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher, Anforderungen an die weitere Qualifizierung der Tätigkeit der Linie Untersuchung bei der Durchführung von Vernehmungeft. Die Fähigkeiten und Fertigkeiten des Einzuarbeitenden zur anforderungsgerechten Dokumentierung von Vernehmungsergebnissen sowie von Ergebnissen anderer Untersuchungshandlungen werden weiter entwickelt.

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