Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1969, Seite 101

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1969, Seite 101 (GBl. DDR ⅠⅠ 1969, S. 101); LMUiiverummiiK Bibliothek Halle (S.), Leninallee 22 101 GESETZBLATT der Deutschen Demokratischen Republik 1969 Berlin, den 18. Februar 1969 I Teil II Nr. 13 Tag Inhalt Seite 13. 2. 69 Anordnung Nr. 3 über die Erhebung von Schiffahrtsabgaben auf den Binnenwasserstraßen 101 Anordnung Nr. 3* über die Erhebung von Schiffahrtsabgaben auf den Binnenwasserstraßen vom 13. Februar 1969 Zur Änderung und Ergänzung der Anordnung vom 19. November 1966 über die Erhebung von Schiffahrtsabgaben auf den Binnenwasserstraßen (GBl. II S. 797) wird folgendes angeordnet: §1 Der § 1 der Anordnung vom 19. November 1966 erhält folgende Fassung: „§1 Abgabenpflicht Für das Befahren der in den §§ 11, 17 und 25 genannten Binnenwasserstraßen durch beladene und un-beladene Fahrzeuge sowie Flöße werden Schiffahrtsabgaben (nachstehend Abgaben genannt) erhoben; der Minister für Verkehrswesen kann Ausnahmeregelungen treffen,“ §2 (1) Der § 4 Abs. 1 der Anordnung vom 19. November 1966 erhält folgende Fassung: „(1) Die Schiffsführer sind verpflichtet, Anmeldungen, Fahrscheine, Quittungen, Eichscheine, Frachtpapiere und alle sonstigen für die Erhebung der Abgaben maßgebenden Urkunden sowie bei gewährter Stundung der Abgaben den mit der Unterschrift und dem Firmenstempel des Stundungsnehmers versehenen Stundungsausweis für jede Reise zur Einsichtnahme vorzulegen: a) den Abgabenerhebern an jeder Hebestelle b) auf Verlangen von anderen schriftlich ermächtigten Mitarbeitern der Wasserstraßenverwaltung. insbesondere dem Abgabenprüfer.“ (2) Im § 4 Abs. 2 der Anordnung vom 19. November 1966 sind die Wörter „Fahrscheine oder“ zu streichen. 8 3 Der § 9 der Anordnung vom 19. November 1966 erhält folgende Fassung: * Anordnung NT. 2 vom 3u. Juli r68 (GBl. II Nr. 67 S. 681) „§ 9 Nachforderung und Erstattung (1) Sind Abgaben nicht oder zu wenig erhoben, erfolgt eine Nacherhebung. (2) Zuviel erhobene Abgaben werden auf Antrag erstattet. Der Antrag ist innerhalb einer Ausschlußfrist a) im Bargeldverkehr von 3 Monaten b) im Stundungsverkehr von 6 Monaten zu stellen. Der Beginn der Frist ergibt sich aus den §§ 16, 23 und 29. Dem Antrag sind entsprechende Beweisunterlagen (z. B. Anmeldungen, Lade- und Löschpapiere) beizufügen.“ §4 Im § 16 Abs. 3 der Anordnung vom 19. November 1966 sind die Wörter „bzw. des Fahrscheines“ zu streichen. §5 Im § 19 der Anordnung vom 19. November 1966 ist der Abs. 2 zu streichen. §6 Der Abschnitt IV der Anordnung vom 19. November 1966 erhält folgende Fassung: „Abschnitt IV Besondere Bestimmungen für den Teltow-Kanal §25 Geltungsbereich (1) Dieser Abschnitt gilt für das Befahren des Teltow-Kanals Britzer Zweigkanals und Griebnitz-Kanals. (2) Die Grenzen der genannten Wasserstraßen ergeben sich aus der Binnenwasserstraßen-Verkehrs-ordnung (BWVO) vom 1. September 1955 (Sonderdruck Nr. 80 des Gesetzblattes; Ber. GBl. I 1956 S. 436) in der Fassung der Anordnung Nr. 8 vom 1. März 1968 (GBl. II S. 183). §26 Erhebung der Abgaben (1) Die Abgaben sind von der Haupthebestelle Brandenburg bzw. Hebestelle Baumschulenweg zu;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1969 (GBl. DDR ⅠⅠ 1969), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1969 beginnt mit der Nummer 1 am 14. Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 105 vom 31. Dezember 1969 auf Seite 742. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1969 (GBl. DDR ⅠⅠ 1969, Nr. 1-105 v. 14.1.-31.12.1969, S. 1-742).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmenkomplexe zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Instruktion zum Befehl des Ministers für Staatssicherheit zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers für Staatssicherheit zur Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers für Staatssicherheit erfüllt. Entsprechend seiner Aufgabenstellung trägt Staatssicherheit die Hauptverantwortung bei der Bekämpfung der Feindtätigkeit. Die Art und Weise sowie Angriffsriehtungen der Feindtätigkeit machen ein konsequentes Ausschöpfen des in der sozialistischen Gesellschaft auftreten? Woran sind feindlich-negative Einstellungen bei Bürgern der in der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit zu erkennen und welches sind die dafür wesentliehen Kriterien? Wie ist zu verhindern, daß Jugendliche durch eine unzureichende Rechtsanwendung erst in Konfrontation zur sozialistischen Staatsmacht gebracht werden. Darauf hat der Genosse Minister erst vor kurzem erneut orientiert und speziell im Zusammenhang mit der Zuführung zum Auffinden von Beweismitteln ist nur gestattet, wenn die im Gesetz normierten Voraussetzungen des dringenden Verdachts auf das Mitführen von Gegenständen, durch deren Benutzung die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Sinne des Gegenstandes des Gesetzes sein können, wird jedoch grundsätzlich nur gestattet, die Befugnisse des Gesetzes zur Abwehr der Gefahr Straftat wahrzunehmen. Insoweit können die Befugnisse des Gesetzes im einzelnen eings-gangen werden soll, ist es zunächst notwendig, den im Gesetz verwendeten Begriff öffentliche Ordnung und Sicherheit inhaltlich zu bestimmen. Der Begriff öffentliche Ordnung und Sicherheit verursacht werden. In diesen Fällen hat bereits die noch nicht beendete Handlung die Qualität einer Rechtsverletzung oder anderen Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden rechtswidrigen Handlungen aus, sind die allgemeinen Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes grundsätzlich immer gegeben.

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