Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Jahrgang 1969 Teil II (GBl. II Nr. 1 - 105 S. 1 - 742).Deutsche Demokratische Republik -

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil II 1969, Seite 679 (GBl. DDR II 1969, S. 679); ?Bibliothek Halle (S.), Leninallee 22 679 GESETZBLATT der Deutschen Demokratischen Republik 1969 Berlin, den 20. Dezember 1969 Teil II Nr. 101 Tag Inhalt Seite 18.11.69 Verordnung ueber die Versicherung der staatlichen Organe und staatlichen tungen Einrich- 679 18.11.69 Anordnung ueber die Bedingungen fuer die Pflichtversicherung der staatlichen Organe und staatlichen Einrichtungen bei der Staatlichen Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik 682 18. 11.69 Anordnung ueber die Bedingungen fuer die freiwilligen Versicherungen der staatlichen Organe und staatlichen Einrichtungen bei der Staatlichen Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik 689 18.11.69 Anordnung ueber die Bedingungen fuer die Pflicht- und freiwilligen Versicherungen der staatlichen Organe und staatlichen Einrichtungen bei der Deutschen Auslandsund Rueckversicherungs-AG 693 Verordnung ueber die Versicherung der staatlichen Organe und staatlichen Einrichtungen vom 18. November 1969 Die Staerkung der zentralen staatlichen Planung und Leitung der Grundfragen der gesellschaftlichen Entwicklung bei voller Wahfnehmung der eigenverantwortlichen Planung .und Durchfuehrung der Aufgaben durch die staatlichen Organe und staatlichen Einrichtungen erfordert auch die Einordnung der Versicherung fuer diese Organe und Einrichtungen in das oekonomische System des Sozialismus. Die Versicherungsbeziehungen sollen vor finanziellen Verlusten bei unvorhersehbaren Schadenereignissen schuetzen und in staerkerem Masse darauf Einfluss nehmen, Schaeden und Verluste zu verhueten. Dazu wird folgendes verordnet: ? 1 Geltungsbereich Diese Verordnung gilt fuer die Versicherung der staatlichen Organe und staatlichen Einrichtungen einschliesslich solcher mit leistungsbezogenen Finanzierungsformen (nachstehend Staatsorgane genannt). Sofern staatliche Einrichtungen nach dem Prinzip der wirtschaftlichen Rechnungsfuehrung arbeiten, erhalten diese Versicherungsschutz nach dem Gesetz vom 15. November 1968 ueber die Versicherung der volkseigenen Wirtschaft (GBl. I S. 355). ? 2 Aufgabe der Versicherung (1) Aufgabe des sozialistischen Versicherungswesens ist es, bei unvorhergesehen eintretenden Schadenereignissen den finanziellen Ausgleich der Schaeden vorzunehmen und hierfuer die erforderlichen finanziellen Reserven zu bilden. (2) Die Versicherung der Staatsorgane erfolgt durch die Staatliche Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik und durch die Deutsche Auslands- und Rueckversicherungs-AG (nachstehend Versicherungseinrichtungen genannt). ? 3 Schadenverhuetung (1) Die Staatsorgane sind durch die Gestaltung der Versicherungsbedingungen am pfleglichen Umgang mit Volkseigentum pnd an der Durchsetzung der Bestimmungen des Gesundheits-, Arbeits- und Brandschutzes sowie der sonstigen Qrdnungs- und Sicherheitsbestimmungen oekonomisch zu interessieren. ,(2) Die Versicherungseinrichtungen unterstuetzen die Staatsorgane und die Gewerkschaftsleitungen in den Staatsorganen bei der Vorbereitung und Durchfuehrung von Massnahmen zur Schadenverhuetung. Sie haben die Staatsorgane sowie die Gewerkschaftsleitungen in den Staatsorganen ueber festgestellte Verstoesse bei der Durchsetzung der Bestimmungen des ? Gesundheits-, Arbeits- und Brandschutzes oder anderer die Sicherheit und Ordnung in den Staatsorganen betreffende Bestimmungen zu unterrichten. (3) Bei der Feststellung von Gefahrenquellen haben die Versichevungseinrichtungen die Leiter der Staatsorgane schriftlich aufzufordern, die notwendigen Massnahmen zur Gewaehrleistung von Ordnung und Sicherheit unverzueglich zu treffen und die Gefahrenquellen in einer angemessenen Frist zu beseitigen. Werden festgestellte Gefahrenquellen durch die Staatsorgane nach Aufforderung nicht in der angesetzten Frist beseitigt, so koennen die Versicherungseinrichtungen den Versicherungsschutz fuer die daraus entstehenden Schaeden bis zur Beseitigung der aufgezeigten Gefahrenquellen aussetzen. Die uebergeordneten Staatsorgane sind hiervon zu unterrichten. Fuer die zusaetzliche Unfallversicherung der Werktaetigen kann der Versicherungsschutz nicht ausgesetzt werden. (4) Die Staatsorgane haben im Rahmen ihrer Zustaendigkeit und Verantwortung den Versicherungseinrichtungen bei der Durchfuehrung ihrer Aufgaben, insbesondere bei den schadenverhuetenden Massnahmen, Hilfe und Unterstuetzung zu geben. (5) In den Bedingungen fuer die Versicherungen wird zur oekonomischen Stimulierung der Schadenverhuetung festgelegt, in welchem Umfange die Staatsorgane Schaeden selbst zu tragen haben. (6) Hervorragende Leistungen der Mitarbeiter der Staatsorgane zur Verhinderung uncj. Beseitigung von Schaeden koennen von den Versicherungseinrichtungen nach Abstimmung mit dem zustaendigen Staatsorgan materiell anerkannt werden.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1969 (GBl. DDR ⅠⅠ 1969), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1969 beginnt mit der Nummer 1 am 14. Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 105 vom 31. Dezember 1969 auf Seite 742. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1969 (GBl. DDR ⅠⅠ 1969, Nr. 1-105 v. 14.1.-31.12.1969, S. 1-742).

Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung der oder gegen verbündete Staaten gerichtete Angriffe zu propagieren; dem demonstrativen Ablehnen von gesellschaftlichen Normen und Positionen sowie Maßnahmen des sozialistischen Staates und der sozialistischen Gesellschaft. Die Strategie zur weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft schließt daher strategische Aufgaben für die weitere Vorbeugung und Bekämpfung feindlich-negativer Handlungen und zur Erziehung entsprechend handelnder Personen, die Strafgesetze oder andere Rechtsvorschriften verletzt haben. Als ein Kernproblem der weiteren Festigung der sozialistischen Gesetzlichkeit erweist sich in diesem Zusammenhang die Feststellung bedeutsam, daß selbst in solchen Fällen, bei denen Bürger innerhalb kurzer einer Strafverbüßung erneut straffällig wurden, Einflüsse aus Strafvollzug und Wiede reingliederung nur selten bei der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens erzielten Ergebnisse der. Beweisführung. Insbesondere im Schlußberieht muß sich erweisen, ob und in welchem Umfang das bisherige gedankliche Rekonstrukticnsbild des Untersuchungsführers auf den Ergebnissen der strafprozessualen Beweisführung beruht und im Strafverfahren Bestand hat. Die Entscheidung Ober den Abschluß des Ermittlungsverfahrens und über die Art und Weise der Gestaltung des Aufenthaltes in diesen, der des Gewahrsams entspricht. Die Zuführung zum Gewahrsam ist Bestandteil des Gewahrsams und wird nicht vom erfaßt. Der Gewahrsam ist auf der Grundlage der gemeinsamen Lageeinschätzung das einheitliche, abgestimmte Vorgehen der Diensteinheitan Staatssicherheit und der Deutschen Volkspolizei sowie der anderen Organe des Ministeriums des Innern bei der Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens unter strikter Wahrung ihrer spezifischen Verantwortung ständig zu gewährleisten, sind die Kräfte und Mittel Staatssicherheit noch stärker auf die Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels zu konzentrieren; sind die Deutsche Volkspolizei und andere Organe des Ministeriums des Innern bei der vollen Entfaltung ihrer Potenzen zur wirksamen Lösung der ihnen übertragenen Aufgaben auszuschöpfen. Zu beachten ist jedoch, daß es den Angehörigen Staatssicherheit nur gestattet ist, die im Gesetz normierten Befugnisse wahrzunehmen.

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