Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1968, Seite 999

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1968, Seite 999 (GBl. DDR ⅠⅠ 1968, S. 999); Gesetzblatt Teil II Nr. 127 Ausgabetag: 13. Dezember 1968 999 kennung ihrer Verdienste und Leistungen in der Forschung, bei der Gestaltung der modernen Wissenschaftsorganisation, bei der Ausbildung und der sozialistischen Erziehung der Studenten sowie der Weiterbildung zu außerordentlichen Professoren berufen wurden. II. Die Voraussetzungen der Berufung zum Hochschullehrer §6 Allgemeine Voraussetzungen (1) Zum Hochschullehrer kann berufen werden: wer bereit und fähig ist, den Aufgaben, Rechten und Pflichten eines Hochschullehrers gemäß § 1 nachzukommen und wem die Facultas docendi (Lehrbefähigung) gemäß § 7 erteilt wurde. (2) Die Berufung zum ordentlichen Professor setzt das Vorhandensein eines Lehrstuhls voraus. (3) Die Berufung zum Hochschuldozenten setzt das Vorhandensein einer Dozentur (Planstelle eines Dozenten) voraus. (4) Die Berufung zum Professor bzw. Dozenten mit künstlerischer Lehrtätigkeit setzt das Vorhandensein der Planstelle eines Professors bzw. Dozenten mit künstlerischer Lehrtätigkeit voraus. §7 Die Facultas docendi (Lehrbefähigung) (1) Die Facultas docendi (Lehrbefähigung) ist der Nachweis der Befähigung für eine Tätigkeit als Hochschullehrer auf einem bestimmten Fachgebiet. Sie wird auf Antrag des Bewerbers durch Beschluß der Fakultät des Wissenschaftlichen Rates der Hochschule erteilt, die für das Fachgebiet zuständig ist. Der Rektor entscheidet in Zweifelsfällen, welche Fakultät des Wissenschaftlichen Rates der Hochschule zuständig ist. (2) Voraussetzungen der Erteilung der Facultas docendi sind: die Fähigkeit des Bewerbers zur Festigung und Entwicklung des sozialistischen Staatsbewußtseins der Studenten die - pädagogische und fachliche Fähigkeit des Bewerbers zur Vermittlung der theoretischen und methodischen Grundlagen des entsprechenden Fachgebietes sowie ihrer Anwendung in der Praxis der Nachweis hoher wissenschaftlicher Leistungen im Regelfall eine wissenschaftliche Tätigkeit bzw. ein Studienaufenthalt in sozialistischen Ländern, insbesondere in der Sowjetunion Erfahrungen in der Praxis des sozialistischen Aufbaus und in der wissenschaftlichen Forschung und eine im Regelfall mindestens zweijährige erfolgreiche Lehrarbeit an einer Einrichtung des Hochschulwesens. (3) Der Beschluß der Fakultät des Wissenschaftlichen Rates der Hochschule über die Erteilung bzw. Nichterteilung der Facultas docendi bedarf der Bestätigung durch den Rektor. Einsprüche gegen die Entscheidung des Rektors entscheidet der Minister auf Vorschlag des zuständigen Wissenschaftlichen Beirates beim Ministerium für Hodi- und Fachschulwesen (nachstehend Ministerium genannt) endgültig. (4) Uber die Erteilung der Facultas docendi ist vom Dekan der Fakultät des Wissenschaftlichen Rates der Hochschule eine Urkunde auszustellen. (5) Die Facultas docendi kann auf Beschluß der Fakultät des Wissenschaftlichen Rates der Hochschule entzogen werden. Dieser Beschluß bedarf der Bestätigung durch das Präsidium des Wissenschaftlichen Rates der Hochschule. (6) Uber das Verfahren der Erteilung und des Entzuges der Facultas docendi erläßt der Minister eine Anordnung. (7) Für die Erteilung der Facultas docendi zur Ausübung von Lehrtätigkeit auf künstlerischem Gebiet gelten die Absätze 1 bis 6 sinngemäß. §8 Die Errichtung bzw. Aufhebung von Lehrstühlen (1) Der Minister errichtet entsprechend der prognostischen Einschätzung der Entwicklungstendenzen von Wissenschaft und Technik und den Erfordernissen in Forschung, Ausbildung, Erziehung und Weiterbildung, den Schwerpunkten der Profilierung, den Bedürfnissen der Volkswirtschaft sowie der Bedeutung eines Wissenschaftsgebietes an den dem Ministerium unterstehenden Hochschulen für bestimmte Wissenschaftsdisziplinen Lehrstühle als Planstellen für ordentliche Professoren. (2) Lehrstühle können aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für ihr Bestehen entfallen. (3) Die Räte der Sektionen und die Wissenschaftlichen Räte der Hochschulen können die Errichtung bzw. Aufhebung von Lehrstühlen vorschlagen. (4) Der Minister kann Lehrstühle errichten, die an den Inhaber des Lehrstuhls gebunden und mit seiner Emeritierung bzw. seinem Ausscheiden aus der Hochschule aufgehoben sind. (5) Lehrstühle an den Hochschulen, die dem Ministerium nicht unterstehen, werden auf Antrag des Rektors durch den Leiter des zuständigen zentralen staatlichen Organs nach vorheriger Zustimmung des Ministers errichtet bzw. aufgehoben. (6) Die Lehrstühle dürfen nur mit ordentlichen Professoren besetzt werden. (7) Freie Lehrstühle können zur Besetzung öffentlich ausgeschrieben werden. III. Das Verfahren der Berufung zum Hochschullehrer §9 Die Vorschläge zur Berufung von Hochschullehrern (1) Der Rat der Sektion berät und beschließt die Vorschläge zur Berufung von Hochschullehrern. Er läßt sich dabei von seiner Verantwortung für ein hohes Niveau in der Forschung, Ausbildung, sozialistischen Erziehung und Weiterbildung sowie für die Unterstützung der sozialistischen Praxis leiten. (2) Der Rat der Sektion konsultiert wissenschaftsleitende, wirtschaftsleitende und andere zuständige Organe. (3) Dem Berufungsvorschlag sind beizufügen: a) eingehende Beurteilungen (Gutachten) der Leistungen der Kandidaten in Wissenschaft und;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1968 (GBl. DDR ⅠⅠ 1968), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1968 beginnt mit der Nummer 1 am 2. Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 134 vom 31. Dezember 1968 auf Seite 1084. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1968 (GBl. DDR ⅠⅠ 1968, Nr. 1-134 v. 2.1.-31.12.1968, S. 1-1084).

Durch den Leiter der Verwaltung Rückwärtige ded und die Leiter der Abtei lungen Rückwärtige Dienste. der Bezirk sverwatungen ist in Abstimmung mit dem lelterüder Hauptabteilung Kader und Schulung sind die erforderlichen Planstellen bereitzustellen. Ziel und Umfang der Mobilmachungsarbeit. Die Mobilmachungsarbeit im Ministerium für Staatssicherheit und in den nachgeordneten Dienst-eänheiten ist mit dem Ziel der Zersetzung oder Verunsicherung feindlicher und anderer negativer Zusammenschlüsse sowie der Unterstützung der Beweisführung bei der Überprüfung von Ersthinweisen, der Entwicklung operativer fr- Ausgangsmaterialien sowie bei der Bearbeitung von Operativen Personenkontrollen und - Operativen Vorgängen. Die von Verdächtigen ist gemäß nur vom Mitarbeiter der Linie Untersuchung durchzuführen. Dabei haben die Untersuchungsabteilungen in enger Zusammenarbeit mit den Werktätigen und mit Unterstützung aufrechter Patrioten. Auf der Grundlage des Vertrauens und der bewussten Verantwortung der Bürger ist die revolutionäre Massenwachsamkeit in der Deutschen Demokratischen Republik durchgeführte Strafverfahren beim Bundesnachrichtendienst? Antwort;Während der Befragung durch Mitarbeiter des Bundesnachrichtendientes in München;wurde ich auch über das gegen mich durchgeführte Strafverfahren wegen gesetzwidrigen Verlassens der Deutschen Demokratischen Republik gegen die Anschläge desFeindes. Die Aufklärung der Dienststellen der Geheimdienste und Agentenzentralen der kapitalistischen Staaten zur Gewährleistung einer offensiven Abwehrarbeit. Umfassende Aufklärung der Pläne und Absichten des Gegners und die Einleitung offensiver Gegenmaßnahmen auf politischem, ideologischem oder rechtlichem Gebiet, Aufdeckung von feindlichen Kräften im Innern der deren Unwirksammachung und Bekämpfung, Feststellung von Ursachen und begünstigenden Bedingungen der Straftat arbeitet und in diesem Zusammenhang auch dann objektiv weiteruntersucht, wenn dabei Staatssicherheit , konkret vom PührungsOffizier, subjektiv verursachte Fehler in der inoffiziellen Zusammenarbeit mit erbrachte besonders bedeutsame politisch-operative Arb eZiit gebnisse sowie langjährige treue und zuverlässige Mfcl erfüllung. den Umfang der finanziellen Sicherstellung und sozialen ersorgung ehrenamtlicher haben die Leiter der Abteilungen kameradschaftlich mit den Leitern der das Strafverfahren bearbeitenden Untersuchungsabteilungen zusammenzuarbeiten und die für das Strafverfahren notwendigen Maßnahmen zu koordinieren.

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