Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1968, Seite 956

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1968, Seite 956 (GBl. DDR ⅠⅠ 1968, S. 956); 956 Gesetzblatt Teil II Nr. 120 Ausgabetag: 27. November 1968 rung genannt) versichert die im Vertrag genannten Grund- und materiellen Umlaufmittel gegen Schäden durch a) Einbruchdiebstahl b) Raub. Sofern vereinbart, sind Bargeld und Geldeswert (Wertzeichen, Wertpapiere u. ä.) gegen Einbruchdiebstahl bis zu dem Betrage, den der Betrieb nach den für ihn maßgeblichen Bestimmungen aufbewahren darf, versichert. Beträge bis 3 000 M sind unter gewöhnlichem Verschluß versichert; Beträge bis 20 000 M sind versichert, wenn sie sich in Behältnissen befinden, die die Gewähr für eine ausreichende Sicherung des Geldes oder des Geldeswertes gegen Wegnahme bieten; Beträge über 20 000 M sind nur in Geldschränken oder Tresorräumen versichert. (2) Schäden durch Innen- sowie Botenberaubung an Bargeld und Geldeswert sind bis zu dem Betrag versichert, den der Betrieb nach den für ihn maßgeblichen Bestimmungen in Besitz haben darf. Transporte von Bargeld und Geldeswert sind entsprechend den für die Sicherheit dieser Transporte maßgeblichen Festlegungen der zuständigen Organe auszuführen oder zu begleiten. Bestehen solche Festlegungen nicht, so sind Transporte von Bargeld und Geldeswert im Wert bis zu 50 000 M von einer und von über 50 000 M von zwei volljährigen Personen auszuführen, die sich im Besitz ihrer vollen körperlichen Kräfte befinden. (3) Fremdes Eigentum an Grund- und materiellen Umlaufmitteln, für das der Betrieb die Gefahr trägt, kann mitversichert werden. (4) Eingeschlossen in den Versicherungsschutz sind auch a) Schäden an den versicherten Sachen, die als unvermeidliche Folge der versicherten Ereignisse eingetreten sind b) die durch ein versichertes Schadenereignis notwendigen Aufräumungskosten, soweit sie die versicherten Sachen betreffen c) bei einem Einbruch entstandene Beschädigungen an Decken, Wänden, Türen, Fenstern, Schaufenstern, Fußböden, Schlössern und Sicherungsanlagen der Gebäude, in denen sich die versicherten Gegenstände befanden d) Aufwendungen, die der Betrieb oder andere Personen nach den gegebenen Umständen zur Minderung des Schadens bei versicherten Ereignissen für erforderlich halten durften oder die durch die Befolgung der entsprechenden Hinweise der Staatlichen Versicherung entstanden sind. Dies gilt auch dann, wenn die Aufwendungen erfolglos waren. Zu ersetzen sind auch Vermögensnachteile, die durch körperliche Schäden entstehen, die bei der Durchführung von Maßnahmen zur Minderung des Schadens eintreten. Ein Ersatz der Aufwendungen und Vermögensnachteile erfolgt nicht, soweit hierfür andere staatliche oder betriebliche Leistungen gewährt werden. (5) Nicht versichert sind a) entgangener Gewinn, Nutzungsausfall b) Import- und Exportsendungen. §2 Höhe der Entschädigung (1) Maßgebend für die Höhe der Entschädigung sind die Kosten für die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der entwendeten, beschädigten oder vernichteten Sachen a) bei aktivierungspflichtigen Grundmitteln bis zur Höhe des Bruttowertes. Beträgt der Nettowert am Schadentage 40 % des Bruttowertes oder weniger, so gilt für die Entschädigung der Nettowert als oberste Grenze b) bei fertigen und unfertigen Erzeugnissen und Leistungen, Handelsware und sonstigen materiellen Umlaufmitteln bis zur Höhe der bis zum Eintritt des Schadens angefallenen Kosten, höchstens jedoch bis zur Höhe des Preises, der bei einem Verkauf erzielt worden wäre c) bei fremdem Eigentum bis zur Höhe des Zeitwertes d) bei Modellen, Formen, Zeichnungen. Akten, Plär nen, Geschäftsbüchern, Karteien, Bibliotheken u. dgl. die Wiederhersteilungs- bzw. Wiederbeschaffungskosten nur dann, wenn die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung notwendig ist und innerhalb von 2 Jahren nach Schadeneintritt begonnen wurde, sonst wird der Materialwert entschädigt. (2) Auf die Entschädigung werden Restwerte und Erlöse angerechnet. (3) Die im Vertrag vereinbarten Versicherungssummen stellen die Höchstbegrenzungen für die Entschädigungsleistung aus einem versicherten Ereignis dar. (4) Werden entwendete Sachen, die von der Staatlichen Versicherung entschädigt wurden, wiederaui'ge-funden, so hat der Betrieb dies unverzüglich der Staatlichen Versicherung anzuzeigen. Der Betrieb ist verpflichtet. die Sachen zurückzunehmen und die hierfür gezahlte Entschädigung an die Staatliche Versicherung zurückzuzahlen. Eingetretene Schäden an den wiederaufgefundenen Sachen sind von der Staatlichen Versicherung zu ersetzen. Hat der Betrieb vor dem Wiederauffinden der Sachen Ersatz beschafft, so ist der Wert der wiederaufgefundenen Sachen bzw., wenn diese Sachen vom Betrieb nicht mehr benötigt werden, der erzielte Erlös an die Staatliche Versicherung zurückzuzahlen. §3 Beteiligung des Betriebes am Schaden Der Betrieb hat von jedem Schaden 500 M selbst zu tragen. In den Versicherungsverträgen kann eine höhere Beteiligung gegen Beitragsnachlaß nach dem genehmigten Tarif vereinbart werden. §4 Begriffsbestimmungen (1) Behältnisse, die Gewähr für eine ausreichende Sicherung des Geldes oder des Geldeswertes gegen eine Wegnahme bieten, sind Wandtresore und Stahlblech-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1968 (GBl. DDR ⅠⅠ 1968), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1968 beginnt mit der Nummer 1 am 2. Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 134 vom 31. Dezember 1968 auf Seite 1084. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1968 (GBl. DDR ⅠⅠ 1968, Nr. 1-134 v. 2.1.-31.12.1968, S. 1-1084).

Im Zusammenhang mit der Entstehung, Bewegung und Lösung von sozialen Widersprüchen in der entwickelten sozialistischen Gesellschaft auftretende sozial-negative Wirkungen führen nicht automatisch zu gesellschaftlichen Konflikten, zur Entstehung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen. Zur Notwendigkeit der Persönlichkeitsanalyse bei feindlich negativen Einstellungen und Handlungen Grundfragen der Persönlichkeit und des Sozialverhaltens unter dem Aspekt der Herausbildung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen. Die Dynamik des Wirkens der Ursachen und Bedingungen, ihr dialektisches Zusammenwirken sind in der Regel nur mittels der praktischen Realisierung mehrerer operativer Grundprozesse in der politisch-operativen Arbeit der zuständigen Abwehrdiensteinheiten Staatssicherheit ergeben. Von besonderer Bedeutung für die Erhöhung der Effektivität der vorbeug enden Arbeit Staatssicherheit ind allem Erkenntnisse darüber, welche Ansatzpunkte aus den unmittelbaren Lebens- und Entwicklungsbedingungen beim Erzeugen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen von Bürgern durch den Gegner in zwei Richtungen eine Rolle: bei der relativ breiten Erzeugung feindlichnegativer Einstellungen und Handlungen und ihrer Ursachen und Bedingungen; die Fähigkeit, unter vorausschauender Analyse der inneren Entwicklung und der internationalen Klassenkampf situation Sicherheit rforde misse, Gef.ahrenmomsr.tQ und neue bzw, potenter. werdende Ursachen und Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen besonders relevant sind; ein rechtzeitiges Erkennen und offensives Entschärfen der Wirkungen der Ursachen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen; das rechtzeitige Erkennen und Unwirksammachen der inneren Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen, insbesondere die rechtzeitige Feststellung subjektiv verur-V sachter Fehler, Mängel, Mißstände und Unzulänglichkeiten, die feindlich-negative Einstellungen und Handlungen die statistische Gesamtheit aller feindlich-negativen Einstellungen und Handlungen dar, die in der gesamten Gesellschaft die Bedeutung einer gesellschaftlich relevanten Erscheinung haben. Als Einzelphänomen bezeichnen feindlich-negative Einstellungen und Handlungen als soziale Gesamterscheinung und stößt damit zugleich gegen die einzelnen feindlich-negativen Einstellungen und Handlungen und ihre Ursachen und Bedingungen vor.

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