Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1968, Seite 955

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1968, Seite 955 (GBl. DDR ⅠⅠ 1968, S. 955); Gesetzblatt Teil II Nr. 120 Ausgabetag: 27. November 1968 955 Anlage 4 zu vorstehender Anordnung Bedingungen für die freiwillige Versicherung der volkseigenen Wirtschaft gegen Schäden durch Leitungswasscr §1 Umfang des Versicherungsschutzes (1) Die Staatliche Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik (nachstehend Staatliche Versicherung genannt) versichert die im Vertrag genannten Grundmittel, materiellen Umlaufmittel, noch nicht abgeschlossenen Investitionsvorhaben sowie Bargeld und Geldeswert gegen Schäden durch unvorhersehbaren Austritt von Wasser aus Wasserleitungs-, Abwas-serleitungs-, Warmwasserversorgungs- oder Zentralheizungsanlagen. Bei der Versicherung von Gebäuden gehören dazu auch Bruch- und Frostschäden an Rohren dieser Anlagen sowie Frostschäden an Heizkörpern, Boilern und anderen an den vorgenannten Anlagen angeschlossenen Einrichtungen und Armaturen einschließlich der Auftaukosten. Der Versicherungsschutz für die Rohranlagen gilt entsprechend den Unterhaltspflichten des Betriebes bis zur Grundstücksgrenze bzw. zum Wasserzähler. (2) Fremdes Eigentum, für das der Betrieb die Gefahr trägt, kann mitversichert werden. (3) Eingeschiossen in den Versicherungsschutz sind auch a) Schäden an den versicherten Sachen, die als unvermeidliche Folge der versicherten Ereignisse eingetreten sind b) die durdi ein versichertes Schadenereignis notwendigen Abbruch- und Aufräumungskosten, soweit sie die versicherten Sachen betreffen c) Aufwendungen, die der Betrieb oder andere Personen nach den gegebenen Umständen zur Minderung des Schadens bei versicherten Ereignissen für erforderlich halten durften oder die durch die Befolgung der entsprechenden Hinweise der Staatlichen Versicherung entstanden sind. Dies gilt auch dann, wenn die Aufwendungen erfolglos waren. Zu ersetzen sind auch Vermögensnachteile, die durch körperliche Schäden entstehen, die bei der Durchführung Von Maßnahmen zur Minderung des Schadens eintraten. Ein ’ Ersatz der Aufwendungen und Vermögensnachteile erfolgt nicht, soweit hierfür andere staatliche oder betriebliche Leistungen gewährt werden. (4) Nicht versichert sind a) aktivierungspflichtige Grundmittel ohne Nettowert b) Schäden durch Schwammbefall c) entgangener Gewinn, Mietverlust, Nutzungsausfall und Wasserverlust d) Export- und Importsendungen e) in Kellern und ähnlichen Räumen aufbewahrte wasserempfindliche Vorräte und Waren, die niedriger als 10 cm vom Fußboden entfernt gelagert werden. §2 Höhe der Entschädigung (1) Maßgebend für die Höhe der Entschädigung sind die Kosten für die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der beschädigten oder vernichteten Sachen a) bei aktivierungspflichtigen Grundmitteln bis zur Höhe des Bruttowertes; beträgt der Nettowert am Schadentage 40% des Bruttowertes oder weniger, so gilt für die Entschädigung der Nettowert als oberste Grenze b) bei fertigen und unfertigen Erzeugnissen und Leistungen, Handelsware und sonstigen materiellen Umlaufmitteln bis zur Höhe der bis zum Eintritt des Schadens angefallenen Kosten, höchstens jedoch bis zur Höhe des Preises, der bei einem Verkauf erzielt worden wäre c) bei fremdem Eigentum bis zur Höhe des Zeitwertes d) bei Modellen, Formen, Zeichnungen, Akten, Plänen, Geschäftsbüchern, Karteien, Bibliotheken u. dgl. die Wiederherstellungs- bzw. Wiederbeschaffungskosten nur dann, wenn die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung notwendig ist und innerhalb von 2 Jahren nach Schadeneintritt begonnen wurde, sonst wird der Materialwert entschädigt. (2) Auf die Entschädigung werden Restwerte und Erlöse angerechnet. (3) Die im Vertrag vereinbarten Versicherungssummen stellen die Höchstbegrenzungen für die Entschädigungsleistung aus einem versicherten Ereignis dar. §3 Beteiligung des Betriebes am Schaden Der Betrieb hat von jedem Schaden 500 M selbst zu tragen. In den Versicherungsverträgen kann eine höhere Beteiligung gegen Beitragsnachlaß nach dem genehmigten Tarif vereinbart werden. Anlage 5 zu vorstehender-Anordnung Bedingungen für die freiwillige Versicherung der volkseigenen Wirtschaft gegen Schäden durch Einbruchdicbstahl §1 Umfang des Versicherungsschutzes (1) Die Staatliche Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik (nachstehend Staatliche Versiehe-;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1968, Seite 955 (GBl. DDR ⅠⅠ 1968, S. 955) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1968, Seite 955 (GBl. DDR ⅠⅠ 1968, S. 955)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1968 (GBl. DDR ⅠⅠ 1968), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1968 beginnt mit der Nummer 1 am 2. Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 134 vom 31. Dezember 1968 auf Seite 1084. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1968 (GBl. DDR ⅠⅠ 1968, Nr. 1-134 v. 2.1.-31.12.1968, S. 1-1084).

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