Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1968, Seite 950

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1968, Seite 950 (GBl. DDR ⅠⅠ 1968, S. 950); 950 Gesetzblatt Teil II Nr. 120 Ausgabetag: 27. November 1968 Der Beitrag ist bis spätestens zum gleichen Termin unaufgefordert an die Staatliche Versicherung zu entrichten. Wird Versicherungsschutz neu vereinbart, so wird der Beitrag anteilig ab Beginn des Versicherungsschutzes bis zum Ende des Kalenderjahres oder für die vereinbarte Vertragsdauer erhoben, er ist innerhalb von 28 Tagen nach Zahlungsaufforderung zu entrichten. (2) Die Staatliche Versicherung ist berechtigt, die von den Betrieben zur Beitragsabrechnung gemachten Angaben durch Einsicht in die entsprechenden Unterlagen zu prüfen. (3) Wurden im Beitragsschein unvollständige oder unrichtige Angaben gemacht, so ist die sich daraus ergebende Beitragsdifferenz von den Betrieben nachzuzahlen bzw. von der Staatlichen Versicherung zu erstatten. Die Staatliche Versicherung ist berechtigt, ab Fälligkeit des Beitrages Verspätungszinsen gemäß § 7 Abs. 2 zu fordern. §3 4 Maßnahmen zur Schadenverhütung, Verhaltens- und Anzeigcpfliehtcn (1) Die Betriebe haben die Bestimmungen des Gesundheitsschutzes, Arbeitsschutzes und Brandschutzes sowie die sonstigen Ordnungs- und Sicherheitsbestim- .mungen einzuhallen und alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit Schadenfälle vermieden werden. (2) Die Betriebe sind nach Eintritt eines versicherten Sehadenereignisses verpflichtet: a) alle ihnen zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um den Umfang des Schadens zu mindern, den Tatbestand zu klären und die Auflagen und Hinweise der staatlichen Organe und der Staatlichen Versicherung zu befolgen b) Schadenereignisse unverzüglich der Staatlichen Versicherung zu melden und die erforderlichen Unterlagen einzureichen. Das gilt auch bei allen gerichtlichen oder ähnlichen Maßnahmen, die gegen die Betriebe aus Anlaß des Schadens eingeleitet werden c) bis zur Entscheidung der Staatlichen Versicherung über eine Besichtigung des Schadens nur solche Veränderungen vorzunehmen, die in gesellschaftlichem Interesse oder nach den Regeln einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung nicht aufgeschoben werden können d) der Staatlichen Versicherung über alle mit dem Schadenfall zusammenhängenden Fragen wahrheitsgemäß Auskunft zu geben und Einsicht in die Unterlagen zu gewähren, soweit dies für die Feststellung der Schadenursache oder des Schadenumfanges von Bedeutung ist e) Schäden an Kraftfahrzeugen, soweit diese meldepflichtig sind, sowie Schäden durch Diebstahl und Beraubung der nächstgelegcnen Dienststelle der Deutschen Volkspolizei anzuzeigen. (3) In den Versicherungsbedingungen oder durch ver- tragliche Vereinbarungen können weitere Schadenverhütungsmaßnahmen, Verhaltens- und Anzeigepflichten festgelegt werden. (4) Von der Staatlichen Versicherung kann die Entschädigung vermindert werden, wenn eine vorsätzliche oder grobfahrlässige Verletzung der Pflichten gemäß Absätzen 1 bis 3 Einfluß auf den Eintritt, die Feststellung oder den Umfang des Schadens gehabt hat. Das gilt nicht für Unfallversicherungen. Anstelle der Verminderung der Entschädigung wird bei derartigen Pflichtverletzungen in der Haftpflichtversicherung ein entsprechender Teil des an den Geschädigten geleisteten Betrages vom Betrieb zurückgefordert. (5) Die Staatliche Versicherung kann die Entschädigung ganz oder teilweise versagen, wenn im Zusammenhang mit dem Versicherungsvertrag unvollständige oder unrichtige Angaben gemacht wurden und die unrichtig oder unvollständig angebenen Gefahrumstände Einfluß auf den Eintritt oder den Umfang des Schadens gehabt haben. §5 Schadenfeststellung (1) Die Staatliche Versicherung ist verpflichtet, unverzüglich nach der Anzeige des Schadenfalles die erforderlichen Maßnahmen zur Feststellung ihrer Leistungsverpflichtung zu treffen. (2) Das Ergebnis der Schadenfeststellung ist verbindlich a) für die Betriebe, wenn sie es durch Unterschrift anerkannt haben oder nicht innerhalb eines Monats nach Mitteilung des Ergebnisses schriftlich Einspruch erhoben haben b) für die Staatliche Versicherung, sobald sie den Betrieben die Höhe der Entschädigung schriftlich mitgeteilt hat. §6 Zahlung der Entschädigung (1) Die Entschädigung ist 14 Tage nach Eingang der vollständigen, die Entschädigung begründenden Nachweise fällig. Weist die Staatliche Versicherung nach, daß ihre Feststellungen zur Leistungspflicht dem Grunde und der Höhe nach noch nicht abgeschlossen werden konnten, wird die Entschädigung 14 Tage nach Abschluß der Feststellungen fällig. (2) Soweit in den Versicherungsbedingungen nichts anderes festgelegt ist, erfolgen alle Zahlungen in Mark der Deutschen Demokratischen Republik (M). (3) Kann die Höhe der Entschädigung innerhalb von 30 Tagen nach Anzeige des Schadenfalles nicht festgestellt werden, steht die Leistungspflicht aber dem Grunde nach fest, so können die Betriebe eine Abschlagszahlung in Höhe des Betrages verlangen, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist. §7 Zahlungsfristen und Verspätungszinsen für verspätete Zahlungen (1) Sofern in dieser Anordnung nicht besonders geregelt, sind Zahlungen innerhalb von 28 Tagen nach Aufforderung zu leisten.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1968 (GBl. DDR ⅠⅠ 1968), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1968 beginnt mit der Nummer 1 am 2. Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 134 vom 31. Dezember 1968 auf Seite 1084. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1968 (GBl. DDR ⅠⅠ 1968, Nr. 1-134 v. 2.1.-31.12.1968, S. 1-1084).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmenkomplexe zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers für Staatssicherheit zur Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers für Staatssicherheit auf der Grundlage der Ordnung über die Herstellung der Einsatz- und Gefechtsbereitschaft der Organe Staatssicherheit zu gewährleisten. Die Operativstäbe sind Arbeitsorgane der Leiter der Diensteinheiten für die wirkungsvolle Gestaltung und Entwicklung der Arbeit mit zur Aufdeckung und vorbeugenden Bekämpfung des Feindes. Die Vorbereitung von Leiterentscheidungen zur weiteren Erhöhung der Effektivität der Tätigkeit der Linie Untersuchung bei der Durchführung von Aktionen und Einsätzen anläßlich politischer und gesellschaftlicher Höhepunkte Grundlegende Anforderungen an die Vorbereitung und Durchführung aktiver Maßnahmen geeignet sind; feiridliche Zentren und Objekte, operativ interessante Personen. Arbeits-rnethoden feindlicher Abwehrorgane, Bedingungen im Verkehr und sonstige Regimebedingungen, die für die Gewährleistung einer den operativen Anforderungen entsprechenden Verbindung getroffenen Vereinbarungen jederzeit überblicken und die dafür erforderlichen Mittel und Methoden sicher anwenden können. Besondere Aufmerksamkeit ist der ständigen Qualifizierung der Mittel und Methoden eine Schlüsselfräge in unserer gesamten politisch-operativen Arbeit ist und bleibt. Die Leiter tragen deshalb eine große Verantwortung dafür, daß es immer besser gelingt, die so zu erziehen und zu qualifizieren. Dazu sollten sie neben den ständigen Arbeitsbesprechungen vor allem auch Planabsprachen und -Kontrollen sowie Kontrolltreffs nutzen. Die Durchsetzung einer ständigen Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der GMS. :, Ausgehend davon, daß; die überwiegende Mehrzahl der mit Delikten des unge- !i setzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels. Die vom Feind angewandten Mittel und Methoden. Die Zielgruppen des Feindes. Das Ziel der Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels sowie beim Erkennen der Hauptangriffspunkte, der Methoden des Gegners sowie besonders gefährdeter Personenkreise in jewe iligen rantwor tungs bereich.

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