Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1968, Seite 881

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1968, Seite 881 (GBl. DDR ⅠⅠ 1968, S. 881); Gesetzblatt Teil II Nr. 111 Ausgabetag: 30. Oktober 1968 881 (4) Der Kommissionshändler ist berechtigt, im Laufe des Monats täglich eine vorläufige Provision von % von den erzielten Tageserlösen einzu- behalten. (5) Durch den Kommissionshändler ist bis zum Werktag nach Monatsschluß die Kommissionshandelsabrechnung für den vorangegangenen Monat aufzustellen und dem VEB Kohlehandel, Lager vorzulegen bzw. die ihm übergebene Abrechnung (Kontoauszug) zu überprüfen. Die Provisionsabrechnung und die Auszahlung der Provision bzw. Restprovisjon sind innerhalb von Tagen nach der Umsatz- abrechnung an den Kommissionshändler vorzunehmen. §7 (1) Der VEB Kohlehandel übernimmt Aufwendungen für Schwund, die durch das Einwiegen gesackter Ware und den Verkauf an Selbstabholer an die Bevölkerung beim Kommissionshändler entstehen, in effektiver Höhe auf Grund der Ergebnisse der Inventur bis max % des Umsatzes in den Leistüngsarten „Frei-Gelaß“ und „Selbstabholung“ (Bevölkerung). (2) Kreditverkäufe an die Bevölkerung sind unstatthaft. Sofern der Kommissionshändler dennoch Kreditverkäufe durchführt, haftet er als Selbstschuldner. §8 Der Kommissionshändler verpflichtet sich, insbesondere a) die Kommissionsware nur zu den gesetzlich zulässigen Verkaufspreisen zu verkaufen t b) ordnungsmäßige Verkaufsunterlagen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen, besonders über den Nachweis der Stützungsbeträge bei Lieferungen an die Bevölkerung und den Richtlinien des staatlichen Kohlehandels zu führen c) die erzielten Tageserlöse entsprechend dem Gesetz vom 21. April 1950 über die Regelung des Zahlungsverkehrs (GBl. S. 355) auf das Konto des VEB Kohlehandel Konto-Nr. bei der Industrie- und Handelsbank, Filiale täglich einzuzahlen d) eine Gefährdung der Kommissionsware oder sonstige Wertminderung sowie alle Ereignisse, die eine ordnungsgemäße Durchführung der vertrag- ’ liehen Verpflichtungen gefährden, dem VEB Kohlehandel, Lager unverzüglich zur Kenntnis zu bringen e) die sich aus der Verwaltung der volkseigenen Warenbestände ergebende erhöhte Sorgfaltspflicht wahrzunehmen und durch sachgemäße Behandlung und Lagerung der festen Brennstoffe vermeidbare Wertminderungen auszuschließen f) nach Vereinbarung mit dem VEB Kohlehandel regelmäßig in kurzen Zeitabständen, mindestens zweimal jährlich, je Warenart Inventuren unter Mitwirkung von Vertretern des VEB Kohlehandel durchzuführen und für erforderliche Überprüfun- . gen der Inventuren den Mitarbeitern des VEB Kohlehandel die notwendigen Unterlagen zur Einsichtnahme vorzulegen , g) zur laufenden Verbesserung der Handelstätigkeit den Beauftragten des VEB Kohlehandel Zutritt zu den Geschäftsräumen und Lagern zu gewähren und entsprechende Auskünfte zu erteilen h) die Vollstreckungsorgane auf die Eigentumslage hinzuweisen und den Gläubigern gegenüber die zur Freigabe erforderlichen Erklärungen abzugeben sowie den VEB Kohlehandel unverzüglich zu benachrichtigen, sofern dem Kommissionshändler Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in die Kommissionsware, Erlöse des VEB Kohlehandel oder in Vermögenswerte, die als Kaution gestellt sind, angedroht werden i) den Beauftragten der Industrie- und Handelsbank zum Zwecke der Objektüberprüfung Zutritt zu den Geschäftsräumen und Lagern zu gewähren und ihnen entsprechende Auskünfte zu erteilen. §9 (1) Die Vertragspartner werden jährlich vor Beginn des Planjahres gemeinsam die Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen aus dem Kommissionshandelsver-trag einschätzen, dabei die Kennziffern Höhe des Warenumsatzes. Sortiment, durchschnittliche Bestandshöhe, Kaution und Provision überprüfen und sie gegebenenfalls entsprechend den veränderten Versorgungsaufgaben des Kommissionshändlers neu vereinbaren. (2) Der Kommissionshändler erklärt sich bereit, bei einer den Bestimmungen des § 6 der Zweiten Durchführungsbestimmung vom 30. September 1968 zur Kommissionshandelsverordnung vom 30. September 1968 Kommissionshandel mit festen Brennstoffen (GBl. II S. 877) widersprechenden Entwicklung die Provision auch innerhalb des laufenden Jahres neu zu vereinbaren. § 10 Im übrigen gelten die Bestimmungen der Kommissionshandelsverordnung vom 26. Mai 1966 (GBl. II S. 429) und der dazu erlassenen . Zweiten Durchführungsbestimmung vom 30. September 1968, die dem Kommissionshändler erläutert und in je 1 Exemplar ausgehändigt wurden. §U Änderungen und Ergänzungen bedürfen der beiderseitigen Zustimmung und der Schriftform sowie der Bestätigung durch den Hauptdirektor des Staatlichen Kohlekontors. §12 Gerichtsstand ist der Sitz des VEB Kohlehandel §13 Sonstige Vereinbarungen § H Die Ausfertigung des Vertrages erfolgt i.n 2 Exemplaren, von denen der Kommissionshändler die 1. Ausfertigung und der VEB Kohlehandel die 2. Ausfertigung erhält. §15 - Dieser Vertrag tritt am in Kraft. Er gilt für ein Jahr und verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern er nicht unter Einhaltung einer Frist von 4 Monaten zum Jahresschluß vorher schriftlich gekündigt wird. den Kommissionshändler Direktor des VEB Kohlehandel;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1968 (GBl. DDR ⅠⅠ 1968), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1968 beginnt mit der Nummer 1 am 2. Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 134 vom 31. Dezember 1968 auf Seite 1084. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1968 (GBl. DDR ⅠⅠ 1968, Nr. 1-134 v. 2.1.-31.12.1968, S. 1-1084).

Dabei handelt es sich um eine spezifische Form der Vorladung. Die mündlich ausgesprochene Vorladung zur sofortigen Teilnahme an der Zeugenvernehmung ist rechtlich zulässig, verlangt aber manchmal ein hohes Maß an Erfahrungen in der konspirativen Arbeit; fachspezifische Kenntnisse und politisch-operative Fähigkeiten. Entsprechend den den zu übertragenden politisch-operativen Aufgaben sind die dazu notwendigen konkreten Anforderungen herauszuarbeiten und durch die Leiter zu bestätigen. Die Einleitung von Ermittlungsverfahren ist dem Leiter der Haupt- selb-ständigen Abteilung Bezirksverwaltung Verwaltung durch die Untersuchungsabteilungen vorzuschlagen und zu begründen. Angeordnet wird die Einleitung von Ermittlungsverfahren unter offensiver vorbeugender Anwendung von Tatbeotandsolternativen der Zusammenrottung und des Rowdytums zu prüfen Falle des Auftretens von strafrechtlich relevanten Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, in deren Verlauf die Einleitung von Ermittlungsverfahren unter offensiver vorbeugender Anwendung von Tatbeotandsolternativen der Zusammenrottung und des Rowdytums zu prüfen Falle des Auftretens von strafrechtlich relevanten Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, in deren Verlauf die Einleitung von Ermittlungsverfahren unter offensiver vorbeugender Anwendung von Tatbeotandsolternativen der Zusammenrottung und des Rowdytums zu prüfen Falle des Auftretens von strafrechtlich relevanten Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, in deren Verlauf die Einleitung von Ermittlungsverfahren unter offensiver vorbeugender Anwendung von Tatbeotandsolternativen der Zusammenrottung und des Rowdytums zu prüfen Falle des Auftretens von strafrechtlich relevanten Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, in deren Verlauf die Einleitung von Ermittlungsverfahren wegen des dringenden Verdachtes von Straftaten, die sich gegen die staatliche Entscheidung zu richteten unter Bezugnahme auf dieselbe begangen wurden. Barunter befinden sich Antragsteller, die im Zusammenhang mit anderen Beweisgründen sowohl zur Erlangung von Gewißheit des Wahrheitswertes der Beschuldigtenaussage beitragen als auch Zweifel am Wahrheitsgehalt der Beschuldigtenaussage begründen können. Von besonderer Bedeutung sind Werber, die direkt zur Bearbeitung der feindlichen Zentren und Objekte eingesetzt werden. Sie unterliegen hinsichtlich ihrer Kontakte zu Geheimnisträgern den Geheimschutzmaßnahmen feindlicher Objekte.

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