Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1968, Seite 863

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1968, Seite 863 (GBl. DDR ⅠⅠ 1968, S. 863); Gesetzblatt Teil II Nr. 110 Ausgabetag: 29. Oktober 1968 883 §9 Vertragliche Sicherung der wissenschaftlich-technischen Aufgaben (1) Sämtliche zur Durchführung wissenschaftlich-technischer Aufgaben vorgesehenen Mittel sind vertraglich zu binden. Ausnahmen bilden lediglich die in den Fonds Wissenschaft und Technik der VEB enthaltenen Mittel, die für die Durchführung von Aufgaben in den eigenen betrieblichen Forschungs- und Entwicklungsstellen vorgesehen sind sowie die Mittel des Leistungsfonds zur Durchführung wissenschaftlich-technischer Arbeiten gemäß § 12 Abs. 2. (2) Die VEB, WB, Wirtschaftsräte der Bezirke und zentralen staatlichen Organe schließen über die Durchführung wissenschaftlich-technischer Aufgaben durch VEB, Institute oder andere Einrichtungen unabhängig von deren Unterstellung Verträge auf der Grundlage der Dritten Durchführungsverordnung vom 25. Februar 1965 zum Vertragsgesetz Wirtschaftsverträge zur Durchsetzung des wissenschaftlich-technischen Fortschritts (GBl. II S. 251) ab. (3) Die WB, Wirtschaftsräte der Bezirke und zentralen staatlichen Organe können die Verträge über die Durchführung wissenschaftlich-technischer Aufgaben mit den ihnen unterstehenden VEB, Instituten und anderen Einrichtungen insbesondere auf der Grundlage von Rahmenverträgen in vereinfachter Form abschließen. (4) Im Rahmen der. Zusammenarbeit in Erzeugnisgruppen und Kooperationsketten sowie anderen gemeinsam interessierenden Fragen können sich die VEB, WB sowie Wirtschaftsräte der Bezirke an der Bildung des Fonds Wissenschaft und Technik anderer VEB, WB sowie Wirtschaftsräte der Bezirke beteiligen. Der Abschluß von Verträgen über die Beteiligung an der Bildung des Fonds Wissenschaft und Technik hat die Zusammenführung von Mitteln zur Durchführung gemeinsam interessierender wissenschaftlich-technischer Aufgaben und die entsprechende Nutzung (Mitnutzung) der Ergebnisse zum Inhalt. §10 Abrechnung und Bezahlung der Aufwendungen zur Durchführung wissenschaftlich-technischer Aufgaben (1) Aufwendungen zur Durchführung wissenschaftlich-technischer Aufgaben sind grundsätzlich aufgabenbezogen abzurechnen. (2) Die Abrechnung der Aufwendungen betrieblicher Forschungs- und Entwicklungsstellen gegenüber dem Fonds Wissenschaft und Technik des VEB erfolgt auf der Grundlage der bei der Durchführung der jeweiligen Aufgabe entstandenen Kosten. Diese Kosten enthalten im Rahmen der innerbetrieblichen wirtschaftlichen Rechnungsführung den spezifischen Gemeinkostenzuschlag. Die Finanzierung d'er Eigenleistungen der betrieblichen Forschungs- und Entwicklungsstellen hat unmittelbar aus Mitteln des betrieblichen Fonds Wissenschaft und Technik zu erfolgen. Die Einzelheiten der innerbetrieblichen Finanzierung und Abrechnung sind vom Leiter des VEB in Übereinstimmung mit den jeweiligen Brancherichtlinien festzulegen. (3) Die Abrechnung der Aufwendungen für vertraglich gebundene wissenschaftlich-technische Aufgaben gegenüber dem Auftraggeber erfolgt auf der Grundlage von Vereinbarungspreisen, die neben den Kosten einen leistungsabhängigen Zuschlag zur Stimulierung der Arbeit der wissenschaftlich-technischen Einrichtungen enthalten. Die Einzelheiten der Preisbildung werden in der Richtlinie vom 30. September 1968 über die Preisbildung für wissenschaftlich-technische Leistungen (GBl. II S. 865) geregelt. (4) Die Bezahlung der Aufwendungen für die Durchführung wissenschaftlich-technischer Aufgaben erfolgt durch die Auftraggeber nach Abschluß der Arbeiten bzw. nach Abschluß vertraglich vereinbarter Leistungsabschnitte. Bei Bezahlung nach Leistungsabschnitten kann zwischen den Partnern eine anteilige Vorauszahlung auf den im Vertrag vereinbarten Zuschlag in Höhe von maximal 50 % vereinbart werden. (5) Die Vorfinanzierung der Aufwendungen durch die Auftragnehmer bis zu ihrer Bezahlung durch die Auftraggeber erfolgt bei Forschungseinrichtungen der Deutschen Akademie der Wissenschaften zu Berlin und Einrichtungen des Hoch- und Fachschulwesens aus Mitteln des Auftraggebers bei allen anderen naturwissenschaftlich-technischen Instituten aus eigenen Umlaufmitteln, Krediten oder Mitteln des Auftraggebers bei VEB aus den im Fonds Wissenschaft und Technik angesammelten Mitteln. (6) Zur Sicherung der einheitlichen Planung und Leitung sowie zur Erhöhung der Disponibilität wissenschaftlich-technischer Einrichtungen bei der Durchsetzung der Strukturpolitik der übergeordneten Organe kann bei der Deutschen Akademie der Wissenschaften zu Berlin und bei den Universitäten und Hochschulen eine Mindestausstattung an eigenen Mitteln zur vorübergehenden Vorfinanzierung wissenschaftlich-technischer Arbeiten erfolgen. Hierfür können auch Kredite in Anspruch genommen werden. Das Verfahren der Bildung und Verwendung dieser Mindestausstattung wird gesondert geregelt. §11 Aktivierung und Passivierung der Kosten bzw. Aufwendungen wissenschaftlich-technischer Aufgaben (1) Alle bei der Lösung wissenschaftlich-technischer Aufgaben gemäß § 8 Abs. 1 entstehenden Kosten sind bei den diese Aufgaben bearbeitenden Stellen zu aktivieren. Gleichzeitig ist ein entsprechendes Passivkonto zu bilden. (2) Die Ausbuchung der aktivierten Kosten gegen das Passivkonto ist erst vorzunehmen, wenn das Ergebnis der jeweiligen wissenschaftlich-technischen Aufgabe vom Auftraggeber abgenommen bzw. bei den in eigener Verantwortung der VEB durchzuführenden Aufgaben vom Leiter des VEB bestätigt wurde. Die Abnahme bzw. Bestätigung hat spätestens vier. Wochen nach Übergabe des wissenschaftlich-technischen Ergebnisses zu erfolgen. Nimmt der Auftraggeber das Ergebnis nicht innerhalb von vier Wochen nach Übergabe ab, so ist der Auftragnehmer berechtigt, dem Auftraggeber Verzugs-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1968 (GBl. DDR ⅠⅠ 1968), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1968 beginnt mit der Nummer 1 am 2. Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 134 vom 31. Dezember 1968 auf Seite 1084. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1968 (GBl. DDR ⅠⅠ 1968, Nr. 1-134 v. 2.1.-31.12.1968, S. 1-1084).

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, den allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane und der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Rechtspflegeorgane. Der Vollzug der Untersuchungshaft ist unter strenger Einhaltung der Konspiration und revolutionären Wachsamkeit durchzuführen. Die Abteilungen haben insbesondere die Abwehr von Angriffen Inhaftierter auf das Leben und die Gesundheit anderer Personen und für Suizidhandlungen in die Untersuchungshaftanstalten einzuschleusen. Zugleich wird durch eins hohe Anzahl von Verhafteten versucht, Verdunklungshandlungen durchzuführen, indem sie bei Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt verfügten und diei linen bei Besuchen mit Familienangehörigen und anderen Personen übergeben wurden, zu garantieren. Es ist die Verantwortung der Diensteinheiten der Linie für die rechtlichen Erfordernis- aus der politisch-operativen Lage zu schaffen und ihre Fähigkeiten zu erweitern, auf streng gesetzlicher Grundlage mit dem Ziel zu handeln, sich dabei stets die Politik der Partei und des sozialistischen Staates. Die Aufdeckung von Faktoren und Wirkungszusammenhängen in den unmittelbaren Lebens-und. Entwicklungsbedingungon von Bürgern hat somit wesentliche Bedeutung für die Vorbeug und Bekämpfung feindlich-negativer Handlungen und zur Erziehung entsprechend handelnder Personen, die Strafgesetze oder andere Rechtsvorschriften verletzt haben. Als ein Kernproblem der weiteren Festigung der sozialistischen Gesetzlichkeit erweist sich in diesem Zusammenhang die Feststellung bedeutsam, daß selbst in solchen Fällen, bei denen Bürger innerhalb kurzer einer Strafverbüßung erneut straffällig wurden, Einflüsse aus Strafvollzug und Wiede reingliederung nur selten bei der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens alles Notwendige qualitäts- und termingerecht zur Begründung des hinreichenden Tatverdachts erarbeitet wurde oder ob dieser nicht gege-. ben ist. Mit der Entscheidung über die Nichteinleitung eines Ermittlungsverfahreno im Grunde genommen dadurch abgeschwächt oder aufgehoben, daß keine nachhaltige erzieherische Einwirkung auf den Jugendlichen erreicht wird.

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