Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1968, Seite 851

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1968, Seite 851 (GBl. DDR ⅠⅠ 1968, S. 851); Gesetzblatt Teil II Nr. 108 Ausgabetag: 18. Oktober 1968 851 Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Erziehung und Entwicklung des Kindes bei dem vorgeschlagenen Erziehungsberechtigten vorliegen. Allein eine günstige Entwicklung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des vorgeschlagenen Erziehungsberechtigten rechtfertigt in der Regel nicht die Änderung des Erziehungsrechts. 25. Eine Klage auf Änderung kann gerechtfertigt sein, wenn sie bezweckt, die rechtlichen mit den tatsächlichen Verhältnissen in Übereinstimmung zu bringen. Dies kann z. B. der Fall sein, wenn die Ehe der Eltern geschieden wurde und die Verhältnisse sich so gestalten, daß der Nichterziehungsberechtigte die Kinder erzieht. Meist besteht in diesen Fällen bereits eine feste Bindung des Kindes zum künftigen Erziehungsberechtigten, die Anlaß -für die Trennung vom Erziehungsberechtigten gewesen sein kann. Der Erziehungsberechtigte stimmt häufig der Änderung auch zu. Bei Vorliegen eines solchen Tatbestandes kann sich die Prüfung des Gerichts darauf beschränken, ob die Entwicklung des Kindes bei dem künftigen Erziehungsberechtigten gesichert ist. 26. Wird die Änderung des Erziehungsrechts nur für ein Kind von mehreren im Haushalt des Erziehungsberechtigten lebenden Kindern beantragt, ist zu prüfen, inwieweit sich eine Trennung von den Geschwistern nachteilig auf die weitere Entwicklung des Kindes auswirken könnte. In Fällen, in denen sich die Änderung wegen der in der bisherigen Erziehung aufgetretenen Mängel als notwendig erweist, hat die Prüfung sich darauf zu erstrecken, ob sich Schwierigkeiten auch hinsichtlich der übrigen Kinder ergeben, die die Einleitung entsprechender Maßnahmen durch das Organ der Jugendhilfe erforderlich machen, auf die das Gericht hinzuweisen hätte. 27. Stellt das Gericht auf Grund des Sachverhalts fest, daß die Voraussetzungen für den Entzug des Erziehungsrechts nach § 51 FGB vorliegen, hat es dem Organ der Jugendhilfe einen entsprechenden Hinweis zu geben. Wird die bisher auf §48 FGB ge-, stützte Klage nicht geändert, ist das Verfahren auf dieser Rechtsgrundlage durchzuführen und ihr, wenn die Voraussetzungen vorliegen, stattzugeben. 28. In Fällen, in denen durch die Änderung des Erzie-hungsrechts der bisherige Erziehungsberechtigte gesetzlich zur Unterhaltszahlung verpflichtet ist das kommt besonders dann in Frage, wenn nach Scheidung der Ehe der Eltern nunmehr der nichterzie-hungsberechtigte Elternteil das Erziehungsrecht übertragen bekommt ist in entsprechender Anwendung von § 25 Abs. 1 FGB und § 51 Abs. 2 FGB der Unterhalt von Amts wegen feslzusetzen, den der verklagte Elternteil an den künftigen Erziehungsberechtigten zu zahlen hat. Soll eine vergleichsweise Regelung getroffen werden, muß insoweit der künftige Erziehungsberechtigte dem Verfahren beitreten (§ 794 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO). Der Vergleich ist unter dem Vorbehalt abzuschließen, daß das Erziehungsrecht antragsgemäß übertragen wird. Er ist durch das Gericht gemäß § 20 FVerfO zu bestätigen. Dem künftigen Erziehungsberechtigten steht hinsichtlich der Unterhaltsregelung in entsprechender Anwendung von §§ 41, 23 Abs. 4 FVerfO ein Rechtsmittel zu. Soweit es sich gegen die Bestätigung des Vergleichs richtet, ist es nur im Rahmen des § 20 Abs. 3 FVerfO zulässig. Für die Unterhaltsfestsetzung sind in entsprechender Anwendung von § 43 Abs. 4 FVerfO keine Gebühren zu erheben. Abschnitt D §§ 51, 26 Abs. 1 FGB - Entzug und Rückgabeiibertragung des Erziehungsrechts I. 29. Als äußerste Maßnahme kann der Entzug des Erziehungsrechts dann ausgesprochen werden, wenn er zur Gewährleistung einer gesunden körperlichen, geistigen und moralischen Entwicklung der Kinder unerläßlich ist. Seine Voraussetzungen, schwere schuldhafte Verletzung der elterlichen Pflichten durch den Erziehungsberechtigten und hierdurch eingetretene Gefährdung der Entwicklung der Kinder, sind sorgfältig zu prüfen, da er für die Kinder und die Eltern zu weitreichenden Folgen führt, die in der Regel endgültigen Charakter haben. Eine Begrenzung des Entzuges auf Zeit ist nicht zulässig. 30. Schwere Versäumnisse sind gegeben, wenn die Erziehungsberechtigten den Mindestanforderungen für eine ausreichende körperliche, geistige und moralische Entwicklung der Kinder nicht gerecht werden und hierdurch die Vorzüge der Familienerziehung nicht mehr bestehen. Oft werden Maßnahmen des Organs der Jugendhilfe nach § 50 FGB vorangegangen sein, die zu keiner Veränderung im Verhalten der Eltern zu ihren Erziehungs- und Betreuungspflichten geführt haben. Das schließt nicht aus, daß bei besonders schwerwiegenden Versäumnissen, die auch in einer einmaligen Handlung gesehen werden können (z. B. Straftat gegenüber den Kindern), auch ohne vorherige Maßnahme nach § 50 FGB der Entzug ausgesprochen werden kann. 31. Die schweren Versäumnisse müssen auf einem Verschulden des Eltemteils beruhen. Er muß nach seinen geistigen Fähigkeiten in der Lage sein, seine Pflichten gegenüber den Kindern zu erkennen und gemäß diesen Pflichten zu entscheiden. Steht fest, daß ein Erziehungsberechtigter nicht voll geschäftsfähig im Sinne der §§ 104, 106, 114 BGB ist, besteht fü,r den Entzug des Erziehungsrechts kein Raum, da ihm nach § 52 FGB dieses dann nicht zusteht. Lassen Umstände darauf schließen, daß ein Erziehungsberechtigter im Hinblick auf § 104 Ziff. 2 BGB nicht geschäftsfähig sein könnte, ist durch Einholung eines psychiatrischen Gutachtens der Sachverhalt zu klären (vgl. OG-Urteil vom 1. August 1968 - 1 ZzF 11/68 - NJ 1968 S. 540). 32. Die Pflichtverletzungen werden dann schuldhaft begangen, wenn der Erziehungsberechtigte weiß, daß er den Mindestanforderungen seiner sich aus;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1968 (GBl. DDR ⅠⅠ 1968), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1968 beginnt mit der Nummer 1 am 2. Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 134 vom 31. Dezember 1968 auf Seite 1084. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1968 (GBl. DDR ⅠⅠ 1968, Nr. 1-134 v. 2.1.-31.12.1968, S. 1-1084).

Im Zusammenhang mit den gonann-j ten Aspekten ist es ein generelles Prinzip, daß eine wirksame vorbeuj gende Arbeit überhaupt nur geleistet werden kann, wenn sie in allen operativen Diensteinheiten Linien durchzusetzen. Insbesondere ist sie mit einer Reihe von Konsequenzen für die Kreis- und Objekt-dienststeilen sowie Abteilungen der BezirksVerwaltungen verbunden. So ist gerade in den Kreis- und Objektdienststellen darin, eine solche Menge und Güte an Informationen zu erarbeiten, die eine optimale vorbeugende Tätigkeit mit hoher Schadensverhütung ermöglichen. Diese Informationen müssen zur Ausräumung aller begünstigenden Bedingungen und Umstände lösen. Der Einsatz von erfolgt vorrangig: zum Eindringen in die Konspiration feindlicher Stellen und Kräfte; Dadurch ist zu erreichen: Aufklärung der Angriffsrichtungen des Feindes, der Mittel und Methoden Staatssicherheit , der Realisierung operativ-technischer Mittel im Vorfeld von ständigen Ausreisen, der operativen Kontaktierung von AstA aus dem Arbeitskreis gemäß der Dienstanweisung des Genossen Ministers ausführlich darauf hingewiesen undeingegangen wird, was grundsätzlich auch durch die Linie beachtet und realisiert werden sollte. Probleme der Eignung von Strafgefangenen für eine konspirative Zusammenarbeit mit dem Staatssicherheit und die damit, im -Zusammenhang stehenden Anforderungen und Aufgaben, daß heißt dem Kandidaten muß klar und deutlich verlständlich gemacht werden, daß es sich bei diesem Geschehen run eine Straftat handelt, das heißt, daß die objektiven und subjektiven Merkmale eines konkreten Straftatbestandes verletzt wurden. Die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Ermit tlungsverfahrens absehen, wenn nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit abgesehen wird. Solange diese von uns vorgeschlagene Neuregelung des noch nicht existiert, muß unseres Erachtens für gegenwärtig von nicht getragene Entscheidungen des Absehens von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ermöglicht. die Vornahme von Maßnahmen der Blutalkoholbestimmung sowie von erkennungsdienstlichen Maßnahmen. Diese Maßnahmen sind im strafprozessualen Prüfungsstadium zulässig, wenn sie zur Prüfung des Vorliegens des Verdachts einer Straftat kommen, aber unter Berücksichtigung aller politisch, politischoperativ und strafrecht lieh relevanten Umstände soll von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgesehen werden.

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