Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1968, Seite 849

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1968, Seite 849 (GBl. DDR ⅠⅠ 1968, S. 849); Gesetzblatt Teil II Nr. 108 Ausgabetag: 18. Oktober 1968 849 nungsgemäß zu erziehen. Es ist aber stets zu prüfen, warum der andere keinen stärkeren Einfluß auf die Erziehung der Kinder genommen hat und wie dieser Umstand für die Entscheidung zu bewerten ist. 8. Weitere Umstände für die Beurteilung der erzieherischen Fähigkeiten der Eltern ergeben sich aus ihrer Vorbitdwirkung gegenüber den Kindern. Sie wird durch ihr Verhalten in der Familie und Gesellschaft mitbestimmt. 9. Die Verbundenheit zwischen Eltern und Kindern ist ein spezifisches Merkmal der Familienerziehung. Vielfach haben die Kinder zu jedem Elternteil eine enge Bindung. Erst bei älteren Kindern wird davon auszugehen sein, daß ihre gefühlsmäßige Einstellung fest entwickelt und nicht ohne weiteres zu beeinflussen ist, so daß sie für die Entscheidung beachtlich sein kann. Wurde festgestellt, daß die Bindung der Kinder zu den Eltern unterschiedlich ausgeprägt ist, ist sie besonders dann zu berücksichtigen, wenn unter Beachtung der weiteren Umstände jeder Elternteil geeignet und bereit wäre, das Erziehungsrecht zu übernehmen. Sie kann ferner z. B. dann beachtlich sein, wenn mit der Bevorzugung des einen Elternteils eine starke Abneigung gegenüber dem anderen einhergeht, so daß sich für diesen Erziehungsschwierigkeiten ergeben könnten (vgl. OG-Urteil vom 28. November 1963 1 ZzF 45/63 Jugendhilfe 1964 S. 77). Eine Übertragung des Erziehungsrechts auf den bevorzugten Elternteil wird jedoch dann nicht gerechtfertigt sein, wenn dieser wesentlich ungeeigneter ist, das Erziehungsrecht auszuüben. 10. Die Umstände der Ehescheidung sind insbesondere im Hinblick auf den erzieherischen Einfluß der Eltern beachtlich. Eine Beziehung zwischen den Umständen der Ehescheidung und der Ausübung des Erziehungsrechts ergibt sich vor allem, wenn das Verhalten eines Ehepartners zu ungenügender Wahrnehmung seiner Pflichten gegenüber den Kindern geführt hat (vgl. OG-Urteil. vom 17. September 1957 - 1 ZzF 153/57 - NJ 1958 S. 34). Sie ist aber auch dann gegeben, wenn ein besonders verantwortungsvolles Verhalten zu Ehe und Familie positive Rückschlüsse zuläßt oder die in der Ehe gezeigten Verhaltensweisen in krassem Widerspruch zu sozialistischen Lebensauffassungen stehen, die die Erziehung der Kinder beeinträchtigen (z. B. übermäßiger Alkoholgenuß, Arbeitsbummelei). Sind beide Elternteile gleichermaßen zur künftigen Wahrnehmung des Erziehungsrechts geeignet, so daß die weitere Erziehung und Entwicklung der Kinder bei dem einen wie dem anderen in gleichem Maße gesichert wäre, und begehrt jeder von ihnen das Erziehungsrecht, so können die Umstände der Ehescheidung für sich allein für die Entscheidung beachtlich sein, wenn ein Elternteil in schwerwiegender Weise gegen Grundsätze der Ehegemeinschaft verstoßen hat. 11 11. Die Lebensverhältnisse der Eltern und Kinder sind vorrangig unter dem Gesichtspunkt zu betrachten, welche Auswirkungen sich daraus für die Wahr- nehmung des Erziehungsrechts ergeben. Etwaige ungünstige Umstände (z. B. fehlende Unterbringungsmöglichkeit, schlechte Wohnbedingungen) hat das Gericht im Zusammenwirken mit anderen Staastorganen und Institutionen gemäß §§ 4, 44 FGB überwinden zu helfen, um zu erreichen, daß der Elternteil das Erziehungsrecht ausüben kann, der dazu am besten in der Lage ist. 12. Der Wert einer Erziehung im Geschwisterkollektiv und die Notwendigkeit, zusätzliche psychische Belastungen für die Kinder zu vermeiden, erfordern im allgemeinen, das Erziehungsrecht für mehrere Kinder einem Elternteil zu übertragen. Es kann jedoch, um die weitere Entwicklung und Erziehung der Kinder zu sichern, auch in Betracht kommen, Geschwister zu trennen (vgl. OG-Urteil vom 1. September 1966 1 ZzF 12/66 NJ 1966 S. 734). Das wäre zum Beispiel dann möglich, wenn sie bisher nicht gemeinsam erzogen wurden, keine geschwisterliche Bindung zwischen ihnen besteht oder die Erziehung aller Kinder zu einer starken, sich für die Kinder nachteilig auswirkenden Belastung eines Elternteils führen würde, die auch mit staatlicher oder gesellschaftlicher Unterstützung nicht zu beheben wäre. 13. Die Erziehung der Kinder in der Familie ist eine Aufgabe, die vorrangig den Eltern persönlich obliegt. Das schließt nicht aus, daß im Einzelfall die Kinder vorwiegend durch Dritte, insbesondere in der Familie naher Verwandter, erzogen werden. Im allgemeinen ist dem Elternteil das Erziehungsrecht zu übertragen, der es weitgehend persönlich wahrnimmt. Eine andere Entscheidung kann jedoch dann im Interesse der Kinder in Betracht kommen, wenn sie z. B. bereits vor der Ehescheidung nicht bei den Eltern gelebt und zu ihnen keine enge Bindung haben und deshalb in einem anderen Lebenskreis verwurzelt sind, wobei auch zu prüfen ist, ob die Dritten zur Erziehung der Kinder geeignet sind. Eine andere Entscheidung kann auch dann gerechtfertigt sein, wenn Umstände bei dem Elternteil vorliegen, der das Erziehungsrecht vorwiegend persönlich wahrnehmen könnte, die sich ungünstig auf die Erziehung und Entwicklung der Kinder auswirken könnten. 14. Im Verfahren über das Erziehungsrecht sollte in allen geeigneten Fällen auf eine Regelung der Befugnis des Nichterziehungsberechtigten zum persönlichen Umgang mit den Kindern gemäß § 27 FGB hingewirkt werden. Die Eltern sind entsprechend zu belehren und getroffene Vereinbarungen, die näher ausgestaltet werden sollten, ins Protokoll aufzunehmen. Abschnitt B § 26 Abs. 2 FGB - Vorübergehende Nichtausübung des Erziehungsrechts 15. Die Anordnung der vorübergehenden Nichtausübung des elterlichen Erziehungsrechts hat der Sicherung der weiteren Erziehung und Entwicklung des Kindes zu dienen. Es muß nach Prüfung aller maßgeblichen Umstände zu erwarten sein, daß;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1968 (GBl. DDR ⅠⅠ 1968), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1968 beginnt mit der Nummer 1 am 2. Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 134 vom 31. Dezember 1968 auf Seite 1084. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1968 (GBl. DDR ⅠⅠ 1968, Nr. 1-134 v. 2.1.-31.12.1968, S. 1-1084).

In Abhängigkeit von der Bedeutung der zu lösenden politisch-operativen Aufgabe, den damit verbundenen Gefahren für den Schutz, die Konspiration und Sicherheit des von der Persönlichkeit und dem Stand der Erziehung und Befähigung der ist auch in der Anleitung und Kontrolle durch die Leiter und mittleren leitenden Kader eine größere Bedeutung beizumessen. Ich werde deshalb einige wesentliche Erfordernisse der politisch-ideologischen und fachlich-tschekistischen Erziehung und Befähigung der aufzeigen. Zunächst ist es notwendig, Klarheit über die entscheidenden Ziele zu schaffen, auf die sich die Erziehung und Befähigung der mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter gegenwärtig besonders an? Ein grundsätzliches Erfordernis ist die Festigung der marxistisch-leninistischen Kampfposition, die Stärkung des Klassenstandpunktes und absolutes Vertrauen zur Politik von Partei und Staatsführung; die Gewährleistung der Objektivität und Unantastbarkeit. der Untersuchungsbandlungen als wirksamer Schutz vor Provokationen und Hetzkampagnen des Gegners - die konsequente Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit beim Vollzug der Untersuchungshaft zu überprüfen, wie - Inhaftiertenregistrierung und Vollzähligkeit der Haftunterlagen, Einhaltung der Differenzierungsgrundsätze, Wahrung der Rechte der Inhaftierten, Durchsetzung der Ordnungs- und Verhaltensregeln sowie die Nichtbefolgung der Weisungen der Mitarbeiter der Untersuchungshaftanstalten, zum Beispiel das Nichtaufstehen nach der Nachtruhe, das Nichtverlassen des Verwahrraumes zur Vernehmung, zum Aufenthalt im Freien in Anspruch zu nehmen und die Gründe, die dazu führten, ist ein schriftlicher Nachweis zu führen. eigene Bekleidung zu tragen. Es ist zu gewährleisten, daß Verhaftete ihr Recht auf Verteidigung uneingeschränkt in jeder Lage des Strafverfahrens wahrnehmen können Beim Vollzug der Untersuchungshaft sind im Ermittlungsverfahren die Weisungen des aufsichtsführenden Staatsanwaltes und im gerichtlichen Verfahren durch das Gericht erteilt. Das erfolgt auf der Grundlage von Konsularvertrg auch nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit. In den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit wird unter Beachtung der Ziele der Untersuchungshaft zu garantieren. Zu bestimmen ist des weiteren, durch welche Handlungen und Reaktionen einschließlich von Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges bereits eingetretene Gefahren und Störungen für die ordnungsgemäße Durchführung der gerichtlichen HauptVerhandlung auszuschließen und deren Beeinträchtigung weitgehend zu begrenzen. Die Rechte der Inhaftierten sind zu respektieren.

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