Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1968, Seite 817

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1968, Seite 817 (GBl. DDR ⅠⅠ 1968, S. 817); Gesetzblatt Teil II Nr. 101 Ausgabetag: 27. September 1968 817 §9 Schlußbestimmungen (1) Diese Anordnung tritt am 15. Oktober 1968 ln Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Anordnung vom 31. Juli 1963 über Geheimpatente (GBl. IX S. 541) außer Kraft. Berlin, den 9. September 1968 Der Präsident des Amtes für Erfindungs- und Patentwesen Dr. Hemmerling Anordnung zur Qualifizierung von wissenschaftlich ausgebildcten Frauen in einer Frauen-Sonderaspirantur an Universitäten und Hochschulen der Deutschen Demokratischen Republik vom 16. September 1968 Die Gestaltung des entwickelten gesellschaftlichen Systems des Sozialismus in der Deutschen Demokratischen Republik verlangt die weitere zielgerichtete Qualifizierung von wissenschaftlich ausgebildeten Hochschulkadern. Dabei ist die Förderung der Frau, besonders in der beruflichen Qualifizierung wissenschaftlich befähigter Frauen, wie im Artikel 20 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik festgelegt, eine gesellschaftliche und staatliche Aufgabe. Sie setzt sowohl von den delegierenden Betrieben und Einrichtungen, den Universitäten und Hochschulen als auch von den Aspirantinnen ein hohes Verantwortungsbewußtsein voraus. . Wissenschaftlich ausgebildete Frauen, die sich beim Aufbau unserer sozialistischen Gesellschaft hervorragend bewährt haben, erhalten deshalb die Möglichkeit, im Rahmen einer Frauen-Sonderaspirantur ihre wissenschaftliche Qualifizierung zur Erlangung eines Doktorgrades durchzuführen. Auf der Grundlage des Beschlusses des Ministerrates vom 19. April 1962 über die Aufgaben der Staatsorgane zur Förderung der Frauen und Mädchen in Durchführung des Kommuniques des Politbüros des ZK der SED vom 23. Dezember 1961 (GBl. II S. 295) und der Verordnung vom 15. November i951 über die wissenschaftliche Aspirantur an den Universitäten und Hochschulen der Deutschen Demokratischen Republik (GBl. S. 1091) in der Fassung der Verordnung vom 4. August 1955 zur Änderung der Verordnung über die wissenschaftliche Aspirantur an den Universitäten und Hochschulen der Deutschen Demokratischen Republik (GBl. I S. 605) wird im Einvernehmen mit den Leitern der zuständigen zentralen staatlichen Organe und in Übereinstimmung mit dem Bundesvorstand des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes folgendes angeordnet: §1 An den Universitäten und Hochschulen der Deutschen Demokratischen Republik (im folgenden Hochschulen) wird zur schnelleren Förderung und Entwicklung wissenschaftlich befähigter Frauen eine planmäßige Frauen-Sonderaspirantur als Kurz-, Teil- oder Vollaspirantur eingerichtet. §2 (1) Für die Zulassung zur Frauen-Sonderaspirantur gelten die gesetzlichen Bestimmungen über die Aufnahme einer planmäßigen Aspirantur. (2) Für Frauen, die sich in einer außerplanmäßigen Aspirantur befinden, kann eine Umwandlung in die planmäßige Frauen-Sonderaspirantur erfolgen. §3 (1) In die Frauen-Sonderaspirantur sind vorrangig wissenschaftlich ausgebildete Frauen zu delegieren, die eine verantwortungsvolle Tätigkeit in der sozialistischen Gesellschaft ausüben oder für eine solche vorgesehen sind. (2) Die Auswahl der Frauen erfolgt durch den Leiter des delegierenden Betriebes bzw. der Einrichtung (im folgenden: Betrieb) unter Einbeziehung der zuständigen Gewerkschaftsleitung und in enger Zusammenarbeit mit der Hochschule, an der die Frauen-Sonderaspirantur durchgeführt werden soll. (3) Frauen können sich auch selbständig zur Aufnahme in die Frauen-Sonderaspirantur bewerben. Die Bewerbung ist an die Hochschule zu richten. Die Hochschule hat in diesem Falle die Stellungnahme des Betriebes und der Betriebsgewerkschaftsleitung einzuholen. (4) Die Zulassung zur Frauen-Sonderaspirantur erfolgt durch den Rektor der Hochschule. (5) Ein vorzeitiger Abbruch der Frauen-Sonderaspirantur bedarf der Zustimmung des Ministers für Hoch-und Fachschulwesen. §4 (1) Die Rektoren der Hochschulen haben zur Sicherung eines hohen wissenschaftlichen und praxisverbundenen Niveaus der Dissertationsarbeit zu gewährleisten, daß die Aspirantin im Rahmen der Pläne die Möglichkeit der Teilnahme an wissenschaftlichen Veranstaltungen im In- und Ausland erhält. Die Einbeziehung in die sozialistische Gemeinschaftsarbeit ist zu sichern. (2) Durch den delegierenden Betrieb ist auf die Auswahl des Dissertationsthemas aktiv Einfluß zu nehmen. (3) Die Zeitdauer der Frauen-Sonderaspirantur ist auf der Grundlage des durch den zuständigen staatlichen Leiter der Hochschule bestätigten Arbeitsplanes festzulegen. (4) Die wissenschaftlichen Betreuer sind verpflichtet, den Rektoren der Hochschulen in regelmäßigen Zeitabständen über den Fortgang der Frauen-Sonderaspirantur, die Einhaltung des Arbeitsplanes und die Unterstützung des delegierenden Betriebes Bericht zu erstatten.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1968 (GBl. DDR ⅠⅠ 1968), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1968 beginnt mit der Nummer 1 am 2. Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 134 vom 31. Dezember 1968 auf Seite 1084. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1968 (GBl. DDR ⅠⅠ 1968, Nr. 1-134 v. 2.1.-31.12.1968, S. 1-1084).

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