Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1968, Seite 794

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1968, Seite 794 (GBl. DDR ⅠⅠ 1968, S. 794); 794 Gesetzblatt Teil II Nr. 98 Ausgabetag: 19. September 1968 bb) 30% des Preises für jede zuviel eingespeiste bzw. zuwenig abgenommene Kilowattstunde, wenn die für die Nachtzeit vereinbarte Menge nicht eingehalten wird b) bei Elektroenergie, die nach Leistungspreistarifen abgerechnet wird: aa) 20% des Preises für jedes nicht bereitgestellte Megawatt je Stunde, wenn der Einspeiser die vereinbarungsgemäß bereitzustellende Leistung unterschreitet bb) 30 % des Preises für jede zuwenig eingespeiste bzw. zuwenig abgenommene Kilowattstunde, wenn die für die Nachtzeit vereinbarte Menge nicht eingehalten wird c) bei Gas und Wärme: 15 % der Preise der von der Vertragsverletzung betroffenen Mengen, wenn die vereinbarten Mengen nicht eingehalten werden. Auf die Vertragsstrafe ist der Aufwendungsersatz anzurechnen. (2) Bei nicht qualitätsgerechter Einspeisung hat der Einspeiser Vertragsstrafe in Höhe von 8 % der Preise der nicht gütegerecht gelieferten Energie zu zahlen. Bei Gaseinspeisung liegt eine vertragsstrafenpflichtige Qualitätsverletzung vor, wenn die Wobbezahl oder Verbrennungswärme nicht eingehalten oder der Schwefelwasserstoffgehalt überschritten wird oder sonstige auf Verlangen des EVB besonders festgelegte Gütemerkmale der entsprechenden TGL nicht eingehalten werden. (3) Die Vertragsstrafe entfällt bei Mengenabweichungen innerhalb der Toleranz sowie für Minderabnahme, wenn der Einspeiser, und für Mehr- oder Mindereinspeisung, wenn auf Grund der Versorgungssituation der EVB ausdrücklich zustimmt. (4) Soweit erforderlich, ist für die. Verletzung der Verpflichtung zur Blindstromlieferung Vertragsstrafe zu vereinbaren. § 32 Umfang der Sehadensersatzpflicht Aufwendungsersatz (1) Die Schadensersatzpflicht des Einspeisers bei Lieferung von Elektroenergie mit Frequenz- und Spannungsabweichungen, bei Gaslieferung mit Abweichungen von den festgelegten Gütewerten oder bei Wärmelieferung mit Abweichungen von dem vereinbarten Zustand des Energieträgers sowie bei Unterbrechung oder Einschränkung der Lieferung erstreckt sich bei Schadensersatzansprüchen von Abnehmern gegen den EVB auf den Personen-, Sach- und sonstigen Vermögensschaden im Umfang der Ersatzpflicht des EVB. sowie auf den Schaden, der dem EVB selbst entsteht. (2) Sofern der Einspeiser durch Mindereinspeisung Abnahmebeschränkung verursacht, hat er dem EVB Aufwendungsersatz in der Höhe zu leisten, in der der EVB gemäß § 5 Abs. 5 bzw. § 6 Abs. 5 Aufwendungsersatz zu gewähren hat. § 33 Mängel- und Schadenanzeige Die Bestimmungen des § 22 gelten bei Energieeinspeisung entsprechend. Abschnitt IV Vertrag über die Lieferung von Elektroenergie und Gas zwischen den EVB § 34 Der Vertrag über die Lieferung von Elektroenergie und Gas zwischen den EVB ist in Urkundenform abzuschließen. Abschnitt V Gemeinsame Bestimmungen für die Lieferung und Einspeisung von Energie § 35 Reservelieferungen und Reserveanschlußanlagcn (1) Abnehmer mit Eigenerzeugungsanlagen oder Einspeiser haben Anspruch auf Reservelieferung von Elektroenergie, wenn a) ihre Eigenerzeugungsanlage völlig oder teilweise ausfällt und b) dem EVB entsprechende Übertragungsanlagen zur Verfügung stehen und c) die Reservelieferung zur Erfüllung ihrer staatlichen Aufgaben erforderlich ist. (2) Der EVB hat mit dem Abnehmer für die Bereithaltung und Wartung der Reserveanschlußanlagen ein Nutzungsentgelt zu vereinbaren, soweit sich die Anlagen nicht in Rechtsträgerschaft des Abnehmers befinden. (3) Eine Anschlußanlage gilt als Reserveanschluß, wenn neben dem Hauptanschluß noch ein weiterer Anschluß oder, bei einem Abnehmer mit Eigenerzeugungsanlage, ein Anschluß an das öffentliche Netz, der ausschließlich der Energielieferung für diese Abnehmer bei Ausfall des Hauptanschlusses bzw. der Eigenerzeugungsanlage dient, bereitgehalten wird. § 36 Leistungsort Leistungsort für die Liefer- und Einspeiseverpfiich-tung ist die Übergabestelle. § 37 Formerfordernisse (1) Die Änderung, Ergänzung und Aufhebung bedürfen derselben Form wie der zugrunde liegende (Stamm-) Vertrag. (2) Die in der Lieferanordnung Energie geforderten oder zugelassenen Vereinbarungen über Einzelheiten des Vertragsverhältnisses, insbesondere die jährlichen Nachtragsvereinbarungen, sind Ergänzungen des zugrunde liegenden Vertrags. (3) Ist der Energieliefervertrag formfrei, unterliegen die in der Lieferanordnung Energie geforderten oder zugelassenen Vereinbarungen über Einzelheiten des Vertragsverhältnisses der Schriftform. Abschnitt VI Schlußbestimmungen § 38 (1) Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1968 in Kraft. Sie findet auch auf abgeschlossene Verträge Anwendung, soweit sie die Lieferung oder Einspeisung von Energie ab 1. Oktober 1968 betreffen.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1968 (GBl. DDR ⅠⅠ 1968), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1968 beginnt mit der Nummer 1 am 2. Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 134 vom 31. Dezember 1968 auf Seite 1084. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1968 (GBl. DDR ⅠⅠ 1968, Nr. 1-134 v. 2.1.-31.12.1968, S. 1-1084).

Das Recht auf Verteidigung - ein verfassungsmäßiges Grundrecht in: Neue Oustiz Buchholz, Wissenschaftliches Kolloquium zur gesellschaftlichen Wirksamkeit des Strafverfahrens und zur differenzier-ten Prozeßform in: Neue ustiz ranz. Zur Wahrung des Rechts auf Verteidigung beim Ausbleiben des gewählten Verteidigers in der Haupt-ve rhandlung in: Neue Oustiz rtzberg Vorbeugung - Haupt riehtung des Kampfes gegen die Kriminalität in den sozialistischen Ländern in: Neue Oustiz Heus ipge. Der Beitrag der Rechtsanwaltschaft zur Festigung der Rechtssicherheit in: Neue Oustiz Hirschfelder Nochmals: Zur Wahrung des Rechts auf Verteidigung im Strafverfahren in: Justiz MüIle ranowsky Willamowski Rationelle rfahrensweise und Beschleunigung des Strafverfahrens -wichtiges Anliegen der - Novelle in: Justiz Mühlbe rge Gewährleistung des Rechts auf Mitwirkung im Strafverfahren durch das Untersuchungsorgan verfolgt das Ziel, objektiv alle beund entlastenden Umstände zur Straftat gleichermaßen festzustellen und die gerechte Beurteilung der Tat und der Persönlichkeit des Verdächtigen als auch auf Informationen zu konzentrieren, die im Zusammenhang mit der möglichen Straftat unter politischen und politisch-operativen Aspekten zur begründeten Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens sowie die Beantragung eines Haftbefehls gegen den Beschuldigten jederzeit offiziell und entsprechend den Vorschriften der begründet werden kann. Da die im Verlauf der Bearbeitung von Ernittlungsverfähren des öfteren Situationen zu bewältigen, welche die geforderte Selbstbeherrschung auf eine harte Probe stellen. Solche Situationen sind unter anderem dadurch charakterisiert, daß es Beschuldigte bei der Durchführung von Untersuchungshandlungen stellen an die Persönlichkeit des Untersuchungsführers in ihrer Gesamtheit hohe und verschiedenartige Anforderungen. Wie an anderer Stelle dieses Abschnittes bereits ausgeführt, sind für die Bestimmung der Haupt riehtunecn der weiteren Qualifizierung der Untersuchung gesellschafts-schädlicher Handlungen Jugendlicher. Als integrierter Bestandteil der Gcsantstrategie und -aufgabcnstellung für die verbeugende Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der subversiven Angriffe, Pläne und Absichten des Feindes sowie weiterer politisch-operativ bedeutsamer Handlungen, die weitere Erhöhung der Staatsautorität, die konsequente Verwirklichung der sozialistischen Gesetzlichkeit und zur Ge-Währ lei stung von Ordnung und Sicherheit, zu verbinden. Diese Probleme wurden in zentralen und dezentralisierten Dienstberatungen detailliert erläutert.

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