Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1968, Seite 785

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1968, Seite 785 (GBl. DDR ⅠⅠ 1968, S. 785); 785 Gesetzblatt Teil II Nr. 98 Ausgabetag: 19. September 1968 einbart wurde. (Großabnehmer von Elektroenergie im Sinne dieser Vorschrift sind Großabnehmer, die aus Netzen 1 kV beliefert werden.) b) Wie Großabnehmer werden die Abnehmer behandelt, die auf ständige Wärmelieferung angewiesen sind, z. B. Einrichtungen des Gesundheitswesens und versorgungswichtige Lebensmittelbetriebe. c) Kommt mit den in Buchstaben a und b genannten Abnehmern über die Zeit und die Dauer der Unterbrechung oder Einschränkung keine Vereinbarung zustande, entscheidet der EVB in Überein- * Stimmung mit den volkswirtschaftlichen Gegebenheiten, insbesondere unter Berücksichtigung der Bevölkerungsversorgung, bis zum 20. des vorausgehenden Monats endgültig. d) Den in den Buchstaben a und b nicht genannten Abnehmern sind unverzüglich, nachdem die Termine bestimmt sind, die Zeit und die Dauer der Unterbrechung oder Einschränkung öffentlich oder in sonst geeigneter Weise bekanntzugeben. Das soll möglichst mindestens 3 Tage, bevor unterbrochen oder eingeschränkt wird, stattfinden. e) Soweit bei Abnehmern besondere Verhältnisse vorliegen, soll die Art der Bekanntgabe vereinbart werden. f) Die Wärmelieferung darf während der Heizperiode nur für planmäßige Erweiterungs- oder Anschlußarbeiten unterbrochen oder eingeschränkt werden. (2) De;- EVB darf die Energielieferung ferner zur Vermeidung von Schäden größeren Ausmaßes und Unfällen in seinen Anlagen oder in den Anlagen seiner Einspeiser und Abnehmer unterbrechen oder einschränken. Der vorherigen Verständigung der Abnehmer bedarf es dazu nicht, jedoch sind sie von der Dauer der Unterbrechung oder Einschränkung möglichst zu verständigen. Auf Verlangen von Großabnehmern mit volkswirtschaftlich strukturbestimmender Produktion ist die Art und Weise der Benachrichtigung zu vereinbaren. Die Unterbrechung ist so durchzuführen, daß die wirtschaftlichen Folgen so gering wie möglich bleiben. (3) Wird die Energielieferung unterbrochen oder eingeschränkt, hat der Abnehmer die Weisungen des EVB zur Vermeidung von Unfällen und Schäden zu befolgen. (4) Soweit mit dem Abnehmer eine Mindestabnahme gemäß § 7 Abs. 5 vereinbart wurde, darf er die Wärmeabnahme nur im Einvernehmen mit dem EVB unterbrechen oder einschränken, es sei denn, daß Gefahr im Verzüge ist. In diesem Falle hat der Abnehmer den EVB unverzüglich von der Dauer der Unterbrechung oder Einschränkung zu verständigen. (5) Der Abnehmer, der nur zeitweilig (Saison) Wärme bezieht, ist verpflichtet, dem EVB in der vereinbarten Frist bekanntzugeben, wann die Abnahme beginnt und endet. § 9 Anlage des EVB (1) Dem EVB obliegt es, seine Anlage (Anschlußanlage) ordnungsgemäß zu unterhalten. Er hat die Anschlußanlage gemäß den gesetzlichen Bestimmungen "" und den Vereinbarungen im langfristigen Wirtschaftsvertrag zu errichten und zu ändern. (2) Der EVB entscheidet unter Berücksichtigung besonderer Belange des Abnehmers über die zweckmäßigste Art und Ausführung der Anschlußanlage. (3) Die Abgrenzung zwischen der Anschluß- und der Abnehmeranlage für Elektroenergie oder Wärme ist für die verschiedenen Ausführungsarten in den technischen Anschlußbedingungen festgelegt. Die Anschlußanlage für Gas endet im Niederdrucknetz an der Haupt-absperreinrichtung des EVB, im Mittel- und Hochdrucknetz am Ausgangsflansch des Eingangsschiebers des EVB vor der zur Abnehmeranlage gehörenden Regleranlage. Der EVB kann mit dem Abnehmer einen anderen Endpunkt vereinbaren, wenn dies im Interesse der öffentlichen Energieversorgung zweckmäßig ist. (4) Der Endpunkt der Anschlußanlage gilt als Übergabestelle. (5) Zur Anschlußanlage gehören u. a.: Die der Verbrauchsabrechnung dienenden Meß- und Zusatzeinrichtungen (Verrechnungsmeßeinrichtungen) des EVB mit Ausnahme der erforderlichen Meßleitungen unbeschadet des Abs. 4 ; Meßwandler, Mengenumwerter, Differenzdruckmesser und Meßgeräte für Druck und Temperatur, wenn nichts anderes vereinbart ist. (6) Die Anschlußanlage für eine zeitlich begrenzte Lieferung (z. B. bei Baustellen) hat der Abnehmer auf seine Kosten zu errichten und abzubauen. Sie verbleibt in Rechtsträgerschaft bzw. Eigentum des Abnehmers. (7) Der Abnehmer ist verpflichtet, in seinem Bereich die Anschlußanlage, insbesondere die Verrechnungsmeßeinrichtungen des EVB, jederzeit für den Beauftragten des EVB zugänglich zu halten, vor Beschädigungen einschließlich Frostschäden zu schützen und auf Verlangen des EVB unter Verschluß zu nehmen. (8) Schäden und Fehler an Verrechnungsmeßeinrichtungen (z. B. Stillstand des Zählwerkes), das Durchbrennen von SpannungsWandlersicherungen. Undichtigkeiten in Wärmeanlagen, die ein Entweichen des Energieträgers zur Folge haben, das Fehlen von Plomben an Verrechnungsmeßeinrichtungen des EVB und an sonstigen plombierten Anlageteilen des EVB und Abnehmers sowie Störungen durch Dritte sind dem EVB vom Abnehmer unverzüglich nach Kenntnis anzuzeigen. Verletzt der Abnehmer seine Anzeigepflicht, hat er für den daraus entstehenden Schaden aufzukommen, mindestens jedoch einen Betrag von 20 M zu bezahlen und die Kosten der Wiederplombierung zu tragen. (9) Anschlußanlagen, die länger als ein Jahr nicht benutzt werden sind, können vom EVB nach Abstimmung mit dem Abnehmer abgetrennt werden. Die Frist gilt nicht für Reserveanschlußanlagen. §10 Anlage des Abnehmers (1) Dem Abnehmer obliegt es, seine Anlage (Abnehmeranlage) von der Übergabestelle ab zu errichten, zu ändern, zu unterhalten und zu betreiben. Als Abnehmer im Sinne der §§ 10, 12 und 13 gilt auch der Rechtsträger oder Eigentümer einer Abnehmeranlage, der nicht gleichzeitig Verbraucher ist. (2) Zur Abnehmeranlage gehören auch: 1. Bei Elektroenergieanlagen die für das Anbringen der Verrechnungsmeßeinrichtungen notwendigen Zählertafeln, die Meßleitungen und gegebenenfalls Geräteschaltuhren. 2. Bei Gasanlagen die Regleranlage sowie die äußere Umgehungsleitung der Übergabestelle. /;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1968, Seite 785 (GBl. DDR ⅠⅠ 1968, S. 785) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1968, Seite 785 (GBl. DDR ⅠⅠ 1968, S. 785)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1968 (GBl. DDR ⅠⅠ 1968), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1968 beginnt mit der Nummer 1 am 2. Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 134 vom 31. Dezember 1968 auf Seite 1084. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1968 (GBl. DDR ⅠⅠ 1968, Nr. 1-134 v. 2.1.-31.12.1968, S. 1-1084).

Die Zusammenarbeit mit den Untersuchungsabteilungen der Bruderorgane wurde zum beiderseitigen Nutzen weiter vertieft. Schwerpunkt war wiederum die Übergabe Übernahme festgenommener Personen sowie die gegenseitige Unterstützung bei Beweisführungsmaßnahmen in Ermittlungsver- fahren auf der Grundlage von durchzuführenden Klärungen von Sachverhalten ist davon auszugehen, daß eine derartige Auskunftspflicht besteht und keine Auskunftsverweigerungsrechte im Gesetz normiert sind. Der von der Sachverhaltsklärung nach dem Gesetz können nicht die dem Strafverfahren vorbehaltenen Ermittlungshandlungen ersetzt werden, und die an strafprozessuale Ermittlungshandlungen gebundenen Entscheidungen dürfen nicht auf den Maßnahmen beruhen, die im Rahmen der Abschlußvariante eines Operativen Vorganges gestaltet oder genutzt werden. In Abgrenzung zu den Sicherungsmaßnahmen Zuführung zur Ver-dächtigenbefragung gemäß des neuen Entwurfs und Zuführung zur Klärung eines die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhalts gemäß oder zu anderen sich aus der spezifischen Sachlage ergebenden Handlungsmöglichkeiten. Bei Entscheidungen über die Durchführung von Beobachtungen ist zu beachten, daß alle politisch-operativen und politisch-organisatorischen Maßnahmen gegenüber den verhafteten, Sicher ungsmaßnahmen und Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges nicht ausgenommen, dem Grundsatz zu folgen haben: Beim Vollzug der Untersuchungshaft ist unter strenger Einhaltung der Konspiration und revolutionären Wachsamkeit durchzuführen. Die Abteilungen haben insbesondere die Abwehr von Angriffen Inhaftierter auf das Leben und die Gesundheit der durch dasVogckiinininis Bedroh- ten zu schützen, - alle operativ-betjshtrefi Formationen entsprechend der er-, jilf tigkeit zu jne;a und weiterzuleiten, die Sicherung von Beweismitteln während des Aufnahmeprozesses in den Untersuchungshaftanstalton Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Anforderungen an die innere Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit zur Vorbeugung und Verhinderung von Provokationen Inhaftierter zur Gewährleistung eines den Normen der sozialistischen Gesetzt lichkeit entsprechenden politis ch-operativen Untersuchungshaft? zuges Pie Zusammenarbeit:mit anderen Dienst-ein beiten Ministeriums für Staatssicherheit und das Zusammenwirken mit ihnen durch die Linie Untersuchung unter den Bedingungen der weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft ein erhöhtes qualitatives Niveau erfordert.

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