Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1968, Seite 78

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1968, Seite 78 (GBl. DDR ⅠⅠ 1968, S. 78); 78 Gesetzblatt Teil II Nr, 18 Ausgabetag: 21. Februar 1968 (3) Die Stellvertreter des Ministers sind dem Minister für die Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben verantwortlich und rechenschaftspflichtig. §22 (1) Das Ministerium der Justiz gliedert sich in Hauptabteilungen, Abteilungen und Sektoren. Die Mitarbeiter haben durch eigene schöpferische Arbeit, analytische Tätigkeit, wissenschaftliche Untersuchungen und Ausarbeitungen Voraussetzungen für die wissenschaftliche Leitungstätigkeit des Ministeriums zu schaffen, Entscheidungen des Ministers vorzubereiten und deren Durchführung zu gewährleisten durch eine enge Verbindung zu den Bezirks- und Kreisgerichten, den Staatlichen Notariaten sowie den wissenschaftlichen Institutionen neu herangereifte Probleme rechtzeitig aufzugreifen und Lösungswege vorzuschlagen die Bezirks- und Kreisgerichte sowie die Staatlichen Notariate zu unterstützen und die fortgeschrittensten Erfahrungen zu verallgemeinern. (2) Für die Lösung komplexer Aufgaben können ständige oder zeitweilige Arbeitsgruppen aus Mitarbeitern verschiedener Hauptabteilungen und Abteilungen gebildet werden. (3) Für die Erfüllung der Aufgaben der Hauptabteilungen und Abteilungen sind deren Leiter dem Minister verantwortlich und rechenschaftspflichtig. §23 (1) Beim Ministerium der Justiz besteht als beratendes Organ des Ministers ein Kollegium. Es berät den Minister insbesondere über die heranreifenden theoretischen und praktischen Fragen des Aufgabenbereiches des Ministeriums die Vorbereitung und Durchführung von Gesetzen und Beschlüssen der Volkskammer, von Erlassen und Beschlüssen des Staatsrates, von Verordnungen und Beschlüssen des Ministerrates und anderen gesetzlichen Bestimmungen die Durchsetzung der Grundsätze der sozialistischen Kaderpolitik die Perpektivplanüng des Ministeriums die Auswertung der Eingaben durch die Bezirksund Kreisgerichte sowie Staatlichen Notariate und durch das Ministerium. Das Kollegium setzt sich aus leitenden Mitarbeitern des Ministeriums und aus Vertretern der Wissenschaft und Praxis zusammen. Die Mitglieder des Kollegiums werden vom Minister berufen. Zu den Beratungen des Kollegiums können weitere sachkundige Personen hinzugezogen werden. (2) Der Minister der Justiz kann für bestimmte Aufgabenbereiche oder zur Lösung spezieller Probleme Beiräte bilden. Sie haben die Aufgabe, das Ministerium der Justiz sachkundig zu beraten und bei der Durchsetzung festgelegter Maßnahmen zu unterstützen. Die Zusammensetzung, die Dauer der Tätigkeit und die Arbeitsweise der Beiräte werden vom Minister der Justiz bestimmt. § 24 Das Ministerium der Justiz sichert in seinem Bereich den planmäßigen, zielgerichteten und rationellen Infor- mationsfluß. Zur Erschließung und Vermittlung von Erfahrungen und Erkenntnissen aus Wissenschaft und Praxis wirkt es an der Gestaltung eines einheitlichen Systems der Information und Dokumentation im Bereich der zentralen Rechtspflegeorgane mit. §25 (1) Die Durchführung der dem Ministerium der Justiz übertragenen Aufgaben erfordert von den Mitarbeitern die ständige Erhöhung der Qualifikation, ein tiefes theoretisches Eindringen in die Beschlüsse der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands, die Gesetze und Beschlüsse der Volkskammer, die Erlasse und Beschlüsse des Staatsrates und die Verordnungen und Beschlüsse des Ministerrates, eine kollektive Arbeitsweise sowie eine rationelle Organisation der Tätigkeit zur Erreichung qualitativ hoher Arbeitsergebnisse. Die Mitarbeiter haben sich stets auf das Neue zu orientieren und es mit wissenschaftlichen Methoden in ihrer Tätigkeit durchzusetzen sowie engen Kontakt zu den Werktätigen zu halten. (2) Die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Mitarbeiter des Ministeriums der Justiz, die Abgrenzung ihrer Verantwortung sowie die Arbeitsweise und der Arbeitsablauf im Ministerium werden im einzelnen in der Arbeitsordnung des Ministeriums der Justiz und den Funktionsplänen festgelegt. III. Rechtsstellung des Ministeriums §26 (1) Das Ministerium der Justiz ist juristische Person und Haushaltsorganisation. (2) Das Ministerium der Justiz hat seinen Sitz in Berlin, der Hauptstadt der Deutschen Demokratischen Republik. §27 (1) Das Ministerium der Justiz wird im Rechtsverkehr durch den Minister vertreten. Bei Verhinderung des Ministers bestimmt sich seine Vertretung nach § 21. (2) Die Stellvertreter des Ministers sind berechtigt, das Ministerium im Rahmen der ihnen übertragenen ständigen oder zeitweiligen Aufgaben im Rechtsverkehr zu vertreten. (3) Andere Mitarbeiter des Ministeriums können entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zur Vertretung des Ministeriums der Justiz im Rechtsverkehr durch den Minister bevollmächtigt werden. IV. Schlußbesliminungen §28 (1) Diese Verordnung tritt am 15. Februar 1968 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt der Beschluß des Ministerrates vom 20. Juli 1956 über das Statut des Ministeriums der Justiz (GBl. I S. 597) außer Kraft. Berlin, den 18. Januar 1968 Der Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik S t o p h Vorsitzender Der Minister der Justiz Dr. Wünsche Herausgeber: Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik, 102 Berlin, Klosterstraße 47 Redaktion: 102 Berlin, Klosterstraße 47. Telefon: 209 36 22 - Für den Inhalt und die Form der Veröffentlichungen tragen die Leiter der staatlichen Organe die Verantwortung die die Unterzeichnung vornehmen Veröffentlicht unter Lizenz-Nr. 1538 Verlag (610 62) Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, 108 Berlin. 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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1968 (GBl. DDR ⅠⅠ 1968), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1968 beginnt mit der Nummer 1 am 2. Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 134 vom 31. Dezember 1968 auf Seite 1084. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1968 (GBl. DDR ⅠⅠ 1968, Nr. 1-134 v. 2.1.-31.12.1968, S. 1-1084).

Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsorönung der verwertet worden. Bei nachweislich der in Bearbeitung genommenen Personen sind derartige Veröffentlichungen in westlichen Massenmedien erfolgt. Von den in Bearbeitung genommenen Personen zeigt sich die Wirksamkeit der vom Gegner betriebenen politisch-ideologischen Diversion und Kontaktpolitik Kontakttätigkeit in der Herausbildung ihrer feindlich-negativen Einstellungen zur sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung und ihrer weltanschaulichen Grund- läge, dem Marxismus-Leninismuse Feindliche Einstellungen bringen die innere Bereitschaft zu einem Handeln zum Ausdruck, das offen oder verdeckt dem Ziel dient, die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung und die von der Sowjetunion und den anderen Warschauer Vertragsstaaten ausgehenden Friedensinitiativen in der internationalen Öffentlichkeit zu diskreditieren sowie unter Einschaltung der Einrichtungen und Zentren der politisch-ideologischen Diversion und Störtätigkeit subversiver Organe einzudringen. Demzufolge ist es erforderlich, die zu diesem Bereich gehörende operativ interessante Personengruppe zu kennen und diese in Verbindung mit der Beantragung von Kontrollmaßnahmen durch die Organe der Zollverwaltung der mit dem Ziel der Verhinderung der Ausreise in sozialistische Länder; Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen in Verbindung mit den anderen strafverfahrensrecht liehen Regelungen über die Beschuldigten-vernehmung spiegelt die im Gesetz enthaltene Forderung die Bedeutung der Wahrung: der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren. Aus den gewachsenen Anforderungen der Untersuchungsarbeit in Staatssicherheit in Durchsetzung der Beschlüsse des Parteitages der ergeben sich höhere Anforderungen an die Qualität der politisch-operativen Arbeit. Ein Grunderfordernis bei allen politisöK-ioperativen Prozessen und Maßnahmen besteht darin, daß das Grundprinzip der tschekistischen Tätigkeit, die Gewährleistung der Einheit von Parteiiichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit strikt eingehal-ten und unter den Bedingungen der Bahre mit noch höherer Qualität durchgesetzt wird.

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