Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1968, Seite 775

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1968, Seite 775 (GBl. DDR ⅠⅠ 1968, S. 775);  Inhalt Dritte Verordnung über die Soziaipflichtversicherung für Mitglieder landwirtschaftlicher Produktionsgenossenschaften Erste Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Bildung und Verwendung des Prämienfonds in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben, volkseigenen Kombinaten, den WB (Zentrale) und Einrichtungen für die Jahre 1969 und 1970 Seite 775 Dritte Verordnung* über die Soziaipflichtversicherung für Mitglieder landwirtschaftlicher Produktionsgenossenschaften vom 4. September 1968 Zur Änderung der Verordnung vom 19. Februar 1959 über die Sozialpflichtversicherung für Mitglieder landwirtschaftlicher Produktionsgenossenschaften (GBl. I S. 137) wird in Auswertung von Vorschlägen des X. Deutschen Bauernkongresses folgendes verordnet: §1 Der §3 der Verordnung erhält folgende Fassung: ,.(1) Grundlage für die Berechnung der Beiträge der Mitglieder der LPG Typ III sind folgende Einkünfte: Geldeinnahmen und Geldwert der Naturalien, die entsprechend den a) geleisteten Arbeitseinheiten und b) Bodenanteilen verteilt werden. (2) Grundlage für die Berechnung der Beiträge der Mitglieder der LPG Typl und II sind folgende Einkünfte: a) Geldeinnahmen und Geldwert der Naturalien, die entsprechend den geleisteten Arbeitseinheiten sverteilt werden b) Geldeinnahmen und Geldwert der Naturalien, die entsprechend den Bodenanteilen verteilt werden c) Einkünfte aus individuell genutztem Grünland und aus anderen Futterflächen, die über 0,5 ha individuell genutzter landwirtschaftlicher Nutzfläche hinausgehen d) Einkünfte aus individueller Viehwirtschaft. Die Mitglieder der LPG (Inhaber der individuellen Viehwirtschaft) sind berechtigt, die unter Buch- * 2. VO vom U. Februar i960 (GBl. I Nr. 12 S. 111) staben b bis d genannten Einkünfte auf sich und die mitarbeitenden LPG-Mitglieder der Familie für die Hinzurechnung zu den Einkünften gemäß Buchst, a aufzuteilen. (3) Für Mitglieder der LPG Typ III, die nach dem Zusammenschluß von Typ III und Typ I bzw. II als ehemalige Mitglieder der LPG Typ I bzw. II die individuelle Viehwirtschaft nach den Prinzipien Typ I bzw. II noch fortsetzen, gelten die Bestimmungen des Abs. 2 zur Ermittlung der Grundlage für die Berechnung der Beiträge.“ §2 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1969 in Kraft. Berlin, den 4. September 1968 Der Ministerrat 1 der Deutschen Demokratischen Republik Neumann Erster Stellvertreter des Vorsitzenden Erste Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Bildung und Verwendung des Prämienfonds in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben, volkseigenen Kombinaten, den WB (Zentrale) und Einrichtungen für die Jahre 1969 und 1970 vom 15. August 1968 Auf Grund des § 13 der Verordnung vom 26. Juni 1968 über die Bildung und Verwendung des Prämienfonds in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben, volkseigenen Kombinaten, den WB (Zentrale) und Einrichtungen für die Jahre 1989 und 1970 (GBl. JI S. 490) wird im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden der Staatlichen Plankommission, dem Minister der Finanzen und in Übereinstimmung mit dem Bundesvorstand des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes folgendes bestimmt:;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1968 (GBl. DDR ⅠⅠ 1968), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1968 beginnt mit der Nummer 1 am 2. Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 134 vom 31. Dezember 1968 auf Seite 1084. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1968 (GBl. DDR ⅠⅠ 1968, Nr. 1-134 v. 2.1.-31.12.1968, S. 1-1084).

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