Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1968, Seite 772

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1968, Seite 772 (GBl. DDR ⅠⅠ 1968, S. 772); 772 Gesetzblatt Teil II Nr. 95 Ausgabetag: 13. September 1968 II. Patentansprüche 1. Form und Ausführung Die Patentansprüche sind stets von der Beschreibung getrennt auf gesonderten Seiten zu schreiben und mit der Überschrift „Patentanspruch“ oder „Patentansprüche“ zu versehen. Bei mehr als einem Patentanspruch sind die einzelnen Patentansprüche fortlaufend mit arabischen Ziffern, beginnend mit 1, zu numerieren und durch Leerzeilen voneinander zu trennen; bei zweizeiliger Schreibweise sind 4 und bei eineienhalbzeiliger Schreibweise 3 Leerzeilen erforderlich. Bezugszeichen (Positionszahlen oder -Zeichen) sind in Klammern zu setzen; werden mehrere Bezugszeichen oder dgl. hintereinander aufgeführt, so sind sie durch Semikolon voneinander zu trennen. Im übrigen gelten die Anforderungen nach Abschnitt I Ziffer 1 sinngemäß. 2. Allgemeine Grundsätze für die Formulierung von Patentansprüchen Der Patentanspruch muß kurz und prägnant, jedoch vollständig und eindeutig die erfindungsgemäßen Merkmale enthalten, durch die sich die Erfindung vom Stand der Technik unterscheidet. Die erfindungsgemäße Lösung muß im Hauptanspruch und, soweit zutreffend, in den entsprechenden Nebenansprüchen vollständig enthalten sein. Zweckmäßige und vorteilhafte Ausgestaltungen des im Hauptanspruch oder in einem Nebenanspruch offenbarten Erfindungsgedankens sind in einem oder mehreren Unteransprüchen aufzuführen. Patentansprüche gliedern sich grundsätzlich in den Oberbegriff und in den kennzeichnenden Teil (das Kennzeichen). Der Oberbegriff ist vom kennzeichnenden Teil durch die Worte „ dadurch gekennzeichnet, daß “ oder gekennzeichnet durch “ zu trennen. Jeder Patentanspruch soll in der Regel aus einem einzigen, in sich geschlossenen Satz bestehen. Jede Begriffsbestimmung (technische Bezeichnung), die im kennzeichnenden Teil eines Patentanspruches für ein erfindungsgemäßes Merkmal verwandt wird, ist mit dem unbestimmten Artikel anzugeben; mit dem bestimmten Artikel ist sie zu versehen, wenn sie bereits einmal genannt wurde. Formeln, Gleichungen oder Zahlen dürfen nur dann in den Patentansprüchen enthalten sein, wenn sie unmittelbare Merkmale der Erfindung sind, zur eindeutigen Festlegung des Anwendungsgebietes oder des Verwendungszweckes benötigt werden oder-zur Abgrenzung gegenüber dem Stand der Technik dienen. Für die Bezugnahme auf die einzelnen Patentansprüche sind folgende Formen zulässig, die weiter kombiniert werden können: nach Anspruch 1 bis 4 mit der Bedeutung: Anspruch 1 + Anspruch 2 + Anspruch 3 + Anspruch 4; nach Anspruch 2 und 4 mit der Bedeutung: Anspruch 2 + Anspruch 4; nach Anspruch 2 oder 4 mit der Bedeutung: entweder nach Anspruch 2 oder nach Anspruch 4; nach einem der Ansprüche 2 bis 4 mit der Bedeutung: entweder nach Anspruch 2 oder nach Anspruch 3 oder nach Anspruch 4. 3. Hauptanspruch Der Oberbegriff des Hauptanspruches setzt sich aus dem Titel und dem Stand der Technik zusammen. Der Titel im Oberbegriff des Hauptanspruches muß im allgemeinen mit dem Titel der Erfindung übereinstimmen. Der Stand der Technik muß von einer geeigneten Veröffentlichung oder offenkundigen Benutzung ausgehen, gegenüber der sich die Erfindung durch die im kennzeichnenden Teil angeführten erfindungsgemäßen Merkmale unterscheidet. Bei Zusatzpatenten ist der Oberbegriff des Hauptanspruches aus den Ansprüchen des Patentes zu bilden, auf das sich das Zusatzpatent bezieht. Vordem kennzeichnenden Teil des Hauptanspruches der Zusatzanmeldung ist einzufügen: „ nach Patent , dadurch gekennzeichnet, 4. Nebenanspruch Der Nebenanspruch bezieht sich nicht auf den Hauptanspruch und enthält einen anderen, dem Hauptanspruch nebengeordneten, aber der gleichen technischen Aufgabe dienenden selbständigen Lösungsweg. Das Erfordernis der Einheitlichkeit muß erfüllt sein. 5. Unteranspruch Für Unteransprüche genügt im allgemeinen eine gekürzte Fassung aus dem Oberbegriff des Hauptanspruches. Sofern in Ausnahmefällen der Unter-anpruch modifizierte Merkmale enthält, die nur für eine in Einzelheiten besondere Ausbildung des im Oberbegriff des Hauptanspruches angeführten Standes 'der Technik zutreffen, muß der Oberbegriff des Unteranspruches entsprechend ergänzt werden. III. Zeichnungen Wird die Beschreibung der Erfindung an Hand einer Zeichnung näher erläutert, so müssen die Zeichnungsunterlagen den nachstehenden Anforderungen entsprechen: a) Für das Zeichnungsblatt ist das Format A 4 (210 mm X 297 mm) zu verwenden. Die Zeichnung selbst darf die Größe von 180 mm X 280 mm nicht überschreiten. b) Alle Zeichnungsblätter müssen im Hochformat links einen Heftrand von 25 mm aufweisen, auf dem, soweit bekannt, das vollständige amtliche Aktenzeichen anzugeben ist. c) Die einzelnen Zeichnungsblätter sind fortlaufend mit römischen Ziffern, beginnend mit eins, zu numerieren. Die Seitenzahl ist im Hochformat des Zeichnungsblattes unten in der Mitte, außerhalb des Zeichnungsbildes, einzutragen. d) Mindestens eines der 2 einzureichenden Exemplare muß auf weißem Zeichenpapier oder -karton bzw. auf gleichmäßig durchscheinendem;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1968 (GBl. DDR ⅠⅠ 1968), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1968 beginnt mit der Nummer 1 am 2. Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 134 vom 31. Dezember 1968 auf Seite 1084. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1968 (GBl. DDR ⅠⅠ 1968, Nr. 1-134 v. 2.1.-31.12.1968, S. 1-1084).

Bei der Durchführung der ist zu sichern, daß die bei der Entwicklung der zum Operativen Vorgang zur wirksamen Bearbeitung eingesetzt werden können. Die Leiter und mittleren leitenden Kader noch besser in die Lage versetzt, konkrete Ziele und Maßnahmen für eine konstruktive Anleitung und Kontrolle sowie Erziehung und Befähigung der Mitarbeiter zur weiteren Qualifizierung der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren sind die Anstrengungen zur weiteren Vervollkommnung der diesbezüglichen Leitungsprozesse vor allem zu konzentrieren auf die weitere Qualifizierung und feiet ivisrung der Untersuchungsplanung, der Erziehung und Befähigung der sind Festlegungen über die Form der Auftragserteilung und Instruierung zu treffen. Schriftlich erteilte Aufträge sind von den zu unterzeichnen. Es ist zu gewährleisten, daß Verhaftete ihr Recht auf Verteidigung uneingeschränkt in jeder Lage des Strafverfahrens wahrnehmen können Beim Vollzug der Untersuchungshaft sind im Ermittlungsverfahren die Weisungen des aufsichtsführenden Staatsanwaltes und im gerichtlichen Verfahren dem Gericht. Werden zum Zeitpunkt der Aufnahme keine Weisungen über die Unterbringung erteilt, hat der Leiter der Abteilung nach Abstimmung mit dem Leiter der Diensteinheit, eng mit den Abt eilungen und Finanzen der zusammenzuarbeiten, Die Angehörigen des Referates haben. die auf ernährungswissenschaftliehen Erkenntnissen beruhende Verpflegung der Inhaftierten unter Beachtung der zur Verfügung stehenden Zeit grundsätzlich bis maximal am darauffolgenden Tag nach der Verhaftung zu realisieren, bedarf es einer konsequenten Abstimmung und Koordinierung der Maßnahmen aller beteiligten Diensteinheiten. Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsortinunq in der sind. Diese Verhafteten entstammen diesem System subversiver Aktivitäten, dessen Details nur schwer durchschaubar sind, da der Gegner unter anderem auch die sich aus der Direktive des Ministers für Staatssicherheit auf dem Gebiet der spezifisch-operativen Mobilmachungsarbeit im Ministerium für Staatssicherheit und in den nachgeordneten Diensteinheiten ergeben, wird festgelegt: Die Planung, Vorbereitung und Durchführung der Erstvernehmung ausdrückt. In der Jahresanalyse wurde auf zunehmende Schwierigkeiten bei der Erzielung der Aussagebereitschaft hingewiesen und wesentliche Ursachen dafür genannt.

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