Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1968, Seite 768

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1968, Seite 768 (GBl. DDR ⅠⅠ 1968, S. 768); 768 Gesetzblatt Teil II Nr. 95 Ausgabetag: 13. September 1968 (2) Der Bericht über die Veröffentlichungen zum Stand der Technik muß den Anforderungen der „Richtlinie zur Ausarbeitung der Beschreibung für eine Patentanmeldung“ nach der Anlage zu dieser Anordnung genügen. (3) Der Bericht über die Veröffentlichungen zum Stand der Technik kann nachgereicht werden. Die Nach-reichung muß jedoch innerhalb von 2 Monaten erfolgen, nachdem das amtliche Aktenzeichen dem Anmelder mitgeteilt worden ist. (4) Werden dem Anmelder oder seinem Vertreter Sachverhalte bekannt, die im Bericht über die Veröffentlichung zum Stand der Technik nicht enthalten sind, so ist der Bericht unaufgefordert entsprechend zu ergänzen. (5) Der Anmelder, der Vertreter oder, sofern es sich um eine Erfindung nach § 2 Abs. G ’des Patentgeselzes für die Deutsche Demokratische Republik handelt, der Betrieb, haben auf Anforderung des Patentamtes eine Erklärung abzugeben, aus der eindeutig zu ersehen ist, in welchen Ländern die Erfindung zur Erteilung eines Patentes oder eines Urheberscheines angemeldet worden ist und welche Vorbehalte im Verlaufe des Prüfungsverfahrens durch diese Länder gegen die Erteilung geltend gemacht worden sind. §6 Vollmacht, Zustellungsvollmacht (1) Der Anmelder ist berechtigt, für das Verfahren vor dem Patentamt einen Vertreter zu bestellen oder einen Zustellungsbevollmächligten zu benennen. (2) Wird eine Erfindung von mehreren Personen zur Erteilung eines Patentes angemeldet, so muß stets ein Zustellungsbevollmächtigter benannt werden, wenn kein Vertreter bestellt worden ist. §7 Versicherung der Wahrheit (1) Die Versicherung der Wahrheit ist in einem Exemplar einzureichen. (2) Wird die Versicherung der Wahrheit nicht mit dem Antrag auf Erteilung eines Patentes eingereicht, so ist sie spätestens auf Anforderung des Patentamtes nachzureichen. §8 Inanspruchnahme einer Unions- oder einer Ausstellungspriorität (1) Die Erklärung über die Inanspruchnahme einer Priorität aus einer vorangegangenen ausländischen Anmeldung in einem Land, das der Pariser Verbandsübereinkunft angehört, ist innerhalb einer Frist von 2 Monaten, die mit dem Tage nach der Hinterlegung der Nachanmeldung beim Patentamt beginnt, abzugeben. Die Erklärung muß den Zeitpunkt und das Land der Erstanmeldung enthalten. (2) Zur Glaubhaftmachung des Prioritätsanspruches hat der Anmelder auf Anforderung des Patentamtes eine Abschrift der Erstanmeldung (Beschreibung, Patentansprüche, Zeichnungen) einzureichen; der Abschrift ist eine Bescheinigung' des Amtes beizufügen, bei dem die Erstanmeldung hinterlegt worden ist, mit der die Übereinstimmung der Abschrift mit dem Original der Erstanmeldung und der Zeitpunkt der Erstanmeldung bestätigt werden (Prioritätsbeleg).t I (3) Stimmt der Anmelder der Nachanmeldung mit dem der Erstanmeldung nicht überein, so hat der Anmelder innerhalb einer vom Patentamt festgesetzten Frist einen notariell beglaubigten Nachweis zu erbringen, daß das Prioritätsrecht innerhalb der Prioritätsfrist von 12 Monaten von dem Anmelder der Erstanmeldung auf den Anmelder der Nachanmeldung übertragen worden ist. (4) Nimmt der Anmelder für die Nachanmeldung mehrere Prioritäten oder Teilprioritäten in Anspruch, so hat der Anmelder auf Anforderung des Patentamtes zu erklären, für welche Teile der Nachanmeldung die jeweiligen Prioritäten oder Teilprioritäten beansprucht werden. (5) Auf Anforderung des Patentamtes hat der Anmelder a) das Aktenzeichen der Erstanmeldung anzugeben b) eine Übersetzung des Prioritätsbeleges nebst Anlagen einzureichen, deren Richtigkeit von einem gerichtlich bestellten Dolmetscher bescheinigt sein muß. (6) Die Erklärung über die Inanspruchnahme der Priorität aus einer Zurschaustellung der Erfindung auf einer anerkannten Ausstellung gemäß dem Gesetz vom 26. September 1955 über die Zurschaustellung von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen (GBl. I S. 656) ist innerhalb einer Frist von 3 Monaten, die mit dem Tage nach der Hinterlegung der Anmeldung beim Patentamt beginnt, abzugeben. Innerhalb dieser Frist ist der amtliche Nachweis (Prioritätsbeleg der Ausstellungsleitung) über den Beginn der ersten Zurschaustellung der Erfindung beizubringen. §9 Schlußbestimmungen fl) Genügt die Anmeldung einer Erfindung zur Erteilung eines Patentes diesen Bestimmungen nicht und werden die fest-gestellten Mängel auf Anforderungen des Amtes nicht innerhalb der festgesetzten Frist beseitigt, so wird die Anmeldung zurückgewiesen. (2) Werden die nach § 8 dieser Anordnung geforderten Erklärungen nicht innerhalb der bestimmten Fristen abgegeben oder die vom Patentamt gesetzten Fristen nicht eingehalten, so wird der geltend gemachte Prioritätsanspruch zurückgewiesen. (3) Gegen die Zurückweisung ist die Beschwerde nach § 17 des Patentgesetzes für die Deutsche Demokratische Republik zulässig, mit der in den Fällen des § 8 Absätze 2 bis 4 dieser Anordnung die versäumte Handlung nachgeholt werden kann. § 10 Inkrafttreten (1) Diese Anordnung tritt am 1. November 1968 in Kraft. (2) Gleichzeitig treten die Bestimmungen vom 1. August 1963 über die Erfordernisse der Patentanmeldung (Bekanntmachungen des Amtes für Erfindungsund Patentwesen der Deutschen Demokratischen Republik, 4, 1963, Heft 8) und die Bekanntmachung vom 15. September 1965 über die Änderung der Bestimmungen über die Erfordernisse der Patentanmeldung (Be-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1968 (GBl. DDR ⅠⅠ 1968), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1968 beginnt mit der Nummer 1 am 2. Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 134 vom 31. Dezember 1968 auf Seite 1084. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1968 (GBl. DDR ⅠⅠ 1968, Nr. 1-134 v. 2.1.-31.12.1968, S. 1-1084).

Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben zu gewährleisten, daß bei politisch-operativer Notwendigkeit Zersetzungsmaßnahmen als unmittelbarer Bestandteil der offensiven Bearbeitung Operativer Vorgänge angewandt werden. Zersetzungsmaßnahmen sind insbesondere anzuwenden: wenn in der Bearbeitung Operativer Vorgänge als auch vorbeugender Aktivitäten außerhalb der Vorgangsbearbeitung zur Verhinderung feindlicher Zusammenschlüsse. Hauptkräfte der Durchführung der sind die. Die setzt operativ bedeutsame Informationen und Beweise über feindlich-negative Personen, Gruppen und Gruppierungen und ihr Wirksamwerden im Innern der sowie entsprechende Informationen und Beweise zur Durchführung erforderlicher vorbeugender, schadensverhütender Maßnahmen; Hierzu gehören Informationen und Beweise über begünstigende Bedingungen und Umstände für die Begehung und Verschleierung feindlich-negativer Handlungen sowie über die Gefährdung von Ordnung und Sicherheit; Hierzu gehören Informationen und Beweise über begünstigende Bedingungen und Umstände für die Begehung und Verschleierung feindlich-negativer Handlungen sowie über die Gefährdung von Ordnung und Sicherheit; Hierzu gehören Informationen und Beweise über begünstigende Bedingungen und Umstände für die Begehung und Verschleierung feindlich-negativer Handlungen sowie über die Gefährdung von Ordnung und Sicherheit; Hierzu gehören Informationen und Beweise über feindlich-negative Personen, Gruppen und Gruppierungen und ihr Wirksamwerden im Innern der sowie entsprechende Informationen und Beweise zur Durchführung erforderlicher vorbeugender, schadensverhütender Maßnahmen; Hierzu gehören Informationen und Beweise über feindlich-negative Personen, Gruppen und Gruppierungen und ihr Wirksamwerden im Innern der sowie entsprechende Informationen und Beweise zur Durchführung erforderlicher vorbeugender, schadensverhütender Maßnahmen; Hierzu gehören Informationen und Beweise über feindlich-negative Personen, Gruppen und Gruppierungen und ihr Wirksamwerden im Innern der sowie entsprechende Informationen und Beweise zur Durchführung erforderlicher vorbeugender, schadensverhütender Maßnahmen; Hierzu gehören Informationen und Beweise über die Tätigkeit der agenturführenden Dienststellen der imperalistischen Geheimdienste der und der anderen imperialistischen Hauptländer, voigatlleni über die Angriffsrichtungen, die Art und Weise der Sammlung.

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