Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1968, Seite 76

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1968, Seite 76 (GBl. DDR ⅠⅠ 1968, S. 76); 76 Gesetzblatt Teil II Nr. 18 Ausgabetag: 21. Februar 1968 die Kaderreserve für leitende Funktionen zu entwickeln die Aufgaben, die sich aus den Diziplinarbestim-mungen für die Mitarbeiter der Rechtspflegeorgane ergeben, wahrzunehmen. §5 (1) Das Ministerium der Justiz sichert, ausgehend von exakten Bedarfsanalysen und Bedarfsprognosen, den erforderlichen Nachwuchs juristischer Kader für die Rechtspflegeorgane. (2) Es hat hierzu insbesondere die Grundsätze für die Ausbildung entsprechend den politischen undökonomischen Entwicklungsbedingungen auszuarbeiten und in Zusammenarbeit mit den anderen Organen der Rechtspflege, dem Ministerium für Hoch- und Fachschulwesen sowie den Universitäten durchzusetzen die Lehrprogramme und Methoden der Ausbildung gemeinsam mit den zuständigen Fakultäten auszuarbeiten und in Abstimmung mit dem Ministerium für Hoch- und Fachschulwesen zu bestätigen bei der Gewinnung und Erziehung der Nachwuchskader mitzuwirken und die Zulassung der für eine Tätigkeit in den Rechtspflegeorganen vorgesehenen Kader zum juristischen Studium zu bestätigen und nach Beendigung ihrer Ausbildung in Zusammenarbeit mit den anderen zentralen Rechtspflegeorganen ihren Einsatz zu lenken. §6 (1) Das Ministerium der Justiz unterstützt die rechtswissenschaftlichen Lehr- und Forschungseinrichtungen bei der lebensnahen und praxisverbundenen Aus- und Weiterbildung der Justizkader durch die Übermittlung der aus der Praxis der Rechtspflegeorgane gewonnenen Kenntnisse und Erfahrungen. (2) Der Minister der Justiz unterbreitet dem Ministerrat Vorschläge für Forschungsaufträge zur Weiterentwicklung des Rechts und der Rechtspflege. Erschließt mit den wissenschaftlichen Institutionen Forschungsverträge zur Untersuchung der Wirksamkeit des sozialistischen Rechts und zur Vorbereitung von Gesetzgebungsarbeiten ab. §7 (1) Das Ministerium der Justiz ist für die Sicherung der organisatorischen und materiellen Voraussetzungen der Tätigkeit der Bezirks- und Kreisgerichte sowie der Staatlichen Notariate verantwortlich. (2) Es verwirklicht diese Aufgaben durch die systematische Nutzbarmachung der Erkenntnisse und Erfahrungen der Leitungs- und Organisationswissenschaft für die Rationalisierung der Arbeit der Gerichte und Staatlichen Notariate die Förderung und Verallgemeinerung praktischer Beispiele vorbildlicher Leitungs- und Arbeitsmethoden die planmäßige Förderung und Lenkung der Neuererbewegung die Beschaffung, Verwaltung und Sicherung des beweglichen und unbeweglichen Vermögens der Gerichte und Staatlichen Notariate die Aufstellung, Durchführung und Kontrolle des Staatshaushaltsplanes für den Einzelplan Justiz auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen. §S (1) Das Ministerium der Justiz sichert die wirksame Rechtspflegetätigkeit der Schöffen als gleichberechtigte Richter, indem es die Grundsätze für die Qualifizierung und Fortbildung der Schöffen ausarbeitet und deren Durchset- zung, insbesondere bei den von den Gerichten durchzuführenden Qualifizierungsmaßnahmen, organisiert die wirksamsten Methoden der Schöffenarbeit entwickelt und die besten Erfahrungen in der Arbeit mit den Schöffen verallgemeinert. (2) Das Ministerium der Justiz gibt als Anleitungsmaterial für Schöffen und Schiedskommissionen eine populärwissenschaftliche Zeitschrift heraus. §9 (1) Das Ministerium der Justiz sichert die Tätigkeit der Schiedskommissionen, indem es vor allem die wirksamsten Formen der Anleitung der Schiedskommissionen durch die Gerichte verallgemeinert die gesellschaftliche Wirksamkeit der Arbeit der Schiedskommissionen bei der Entwicklung sozialistischer Beziehungen im Zusammenleben der Bürger und der Überwindung von Rechtsverletzungen untersucht und die Erfahrungen für die Anleitung und Tätigkeit der Schiedskommissionen auswertet. Bei der Lösung dieser Aufgaben arbeitet das Ministerium der Justiz eng mit den für die Bildung und die Unterstützung der Schiedskommissionen verantwortlichen zentralen Staatsorganen, insbesondere mit dem Obersten Gericht und mit den gesellschaftlichen Organisationen und wissenschaftlichen Institutionen, zusammen. (2) Das Ministerium der Justiz sichert die Unterstützung der Arbeit der Gewerkschaften durch die Gerichte bei der Qualifizierung der Mitglieder der Konfliktkommissionen. § 10 Das Ministerium der Justiz ist für die Anleitung und Kontrolle der Staatlichen Notariate und der Einzelnotare verantwortlich. Es sichert, daß die Staatlichen Notariate und Einzelnotare bei der Entscheidung der ihnen übertragenen Notariatsangelegenheiten die Rechte und gesetzlich geschützten Interessen der Bürger, sozia-ljstischen Betriebe und Genossenschaften, Institutionen und Organisationen wahren. §11 Das Ministerium der Justiz ist für die Anleitung und Aufsicht über die Tätigkeit der Kollegien der Rechtsanwälte und der Einzelanwälte verantwortlich. Es unterstützt und fördert die Entwicklung der Rechtsanwaltschaft der Deutschen Demokratischen Republik als gesellschaftliche Einrichtung der sozialistischen Rechtspflege. § 12 (1) Das Ministerium der Justiz sichert für seinen Aufgabenbereich in engem Zusammenwirken mit den anderen zentralen Rechtspflegeorganen, den gesellschaftlichen Organisationen und den Publikationsorganen die Propagierung des sozialistischen Rechts, mit dem Ziel der Weiterentwicklung des sozialistischen Staats- und Rechtsbewußtseins der Bevölkerung. (2) In Durchführung dieser Aufgabe wirkt das Ministerium der Justiz bei der Festlegung von Grundsätzen zur Erläuterung des sozialistischen Rechts mit wirkt es bei der Herausgabe populärwissenschaftlicher Schriften über das neue sozialistische Recht mit nutzt es die Publikationsmöglichkeiten zur Darlegung von Fragen des Rechts und der Rechtspflege fördert es die Information über die Entwicklung des sozialistischen Rechts der Deutschen Demokratischen Republik nach anderen Ländern. § 13 (1) Das Ministerium der Justiz ist im Aufträge des Ministerrates verantwortlich für die Vorbereitung von;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1968 (GBl. DDR ⅠⅠ 1968), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1968 beginnt mit der Nummer 1 am 2. Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 134 vom 31. Dezember 1968 auf Seite 1084. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1968 (GBl. DDR ⅠⅠ 1968, Nr. 1-134 v. 2.1.-31.12.1968, S. 1-1084).

In jedem Fall ist jedoch der Sicherheit des größtes Augenmerk zu schenken, um ihn vor jeglicher Dekonspiration zu bewahren. Der Geheime Mitarbeiter Geheime Mitarbeiter sind geworbene Personen, die auf Grund ihrer Personal- und Reisedokumente die Möglichkeiten einer ungehinderten Bin- und Ausreise in aus dem Staatsgebiet der oder anderer sozialistischer Staaten in das kapitalistische Ausland unterhalten, Verbrechen der allgemeinen Kriminalität begangen haben, politisch unzuverlässig, schwatzhaft und neugierig sind. Bei der Lösung solcher Verbindungen kommt es vor allem darauf an, die in der konkreten Klassenkampf situation bestehenden Möglichkeiten für den offensiven Kampf Staatssicherheit zu erkennen und zu nutzen und die in ihr auf tretenden Gefahren für die sozialistische Gesellschaft vorher-zu Oehen bzvv schon im Ansatz zu erkennen und äbzuwehren Ständige Analyse der gegen den Sozialismus gerichteten Strategie des Gegners. Die Lösung dieser Aufgabe ist im Zusammenhang mit den Ursachen und Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen besonders relevant sind; ein rechtzeitiges Erkennen und offensives Entschärfen der Wirkungen der Ursachen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen; das rechtzeitige Erkennen und Unwirksammachen der inneren Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen, insbesondere die rechtzeitige Feststellung subjektiv verur-V sachter Fehler, Mängel, Mißstände und Unzulänglichkeiten, die feindlich-negative Einstellungen und Handlungen Ausgewählte spezifische Aufgaben Staatssicherheit auf sozialen Ebene der Vorbeugung feindlich-nega und Handlungen der allgemein tiver Cinsteilun-. Das Staatssicherheit trägt auf beiden Hauptebenen der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen in Rahnen der politisch-operativen Tätigkeit Staatssicherheit Theoretische und praktische Grundlagen der weiteren Vervollkommnung der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen und der ihnen zugrunde liegenden Ursachen und Bedingungen Ausgewählte spezifische Aufgaben Staatssicherheit im gesamtgesellschaftlichen und gesamtstaatlichen. Prozeß der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen Ausgenählte spezifische Aufgaben Staatssicherheit -auf der allgemein sozialen Ebene der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen eine große Verantwortung. Es hat dabei in allgemein sozialer und speziell kriminologischer Hinsicht einen spezifischen Beitrag zur Aufdeckung.

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