Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1968, Seite 75

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1968, Seite 75 (GBl. DDR ⅠⅠ 1968, S. 75); Y j u jjülüfcui /A I' W c GESETZBLATT ler Deutschen Demokratischen Republik 1968 Berlin, den 21. Februar 1968 Teil II Nr. 18 Tag Inhalt Seite 18.1.68 Verordnung über das Statut des Ministeriums der Justiz 75 Verordnung über das Statut des Ministeriums der Justiz vom 18. Januar 1968 I. Stellung und Aufgaben §1 (1) Das Ministerium der Justiz ist ein Organ des Ministerrates. Es führt auf der Grundlage des Erlasses des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik vom 4. April 1963 über die grundsätzlichen Aufgaben und die Arbeitsweise der Organe der Rechtspflege (GBl. I S. 21) Aufgaben des Ministerrates auf dem Gebiet der sozialistischen Rechtspflege durch. (2) Das Ministerium der Justiz verwirklicht seine Aufgaben gemäß den Beschlüssen der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands, den Gesetzen und Beschlüssen der Volkskammer, den Erlassen und Beschlüssen des Staatsrates und den Verordnungen und Beschlüssen des Ministerrates. §2 (1) Das Ministerium der Justiz erfüllt seine Aufgaben bei der Gestaltung des sozialistischen Rechtssystems als Bestandteil des entwickelten gesellschaftlichen Systems des Sozialismus durch die Ausarbeitung entsprechender gesetzlicher Bestimmungen auf dem Gebiet der Rechtspflege. Es gewährleistet, daß die dem Ministerrat von seinen Organen vorzulegenden bzw. in deren Verantwortung zu erlassenden gesetzlichen Bestimmungen mit den Grundsätzen der sozialistis lu l Rechtsordnung in Übereinstimmung stehen, sofern diese Bestimmungen Fragen des Zivil-, Familien-, Arbeits-, Straf-, Ordnungsstraf- und Prozeßrechts berühren. (2) Das Ministerium der Justiz unterbreitet dem Ministerrat Vorschläge für Maßnahmen zur Weiterentwicklung des sozialistischen Rechts und der Rechtspflege sowie zur Entwicklung der wissenschaftlichen Führungstätigkeit der Staats- und Wirtschaftsorgane bei der Bekämpfung von Rechtsverletzungen, insbesondere der Kriminalität, und bei der Beseitigung von Ursachen und Bedingungen für Rechtsverletzungen. Es informiert den Ministerrat und die Leiter zentraler Staatsorgane über Schwerpunkte von Rechtsverletzungen und die sich daraus ergebenden Schlußfolgerungen für die Leitungstätigkeit der Staats- und Wirtschaftsorgane; es unterstützt die zentralen Staatsorgane bei der eigenverantwortlichen Lösung von Aufgaben, die sich aus Analysen und Berichten der Rechtspflegeorgane für sie ergeben. (3) Das Ministerium der Justiz schafft sich die Voraussetzungen für die Lösung dieser Aufgaben vor allem durch Erarbeitung und Berücksichtigung prognostischer Erkenntnisse über die Entwicklung des sozialistischen Rechts und des Kampfes gegen alle Rechtsverletzungen, insbesondere gegen die Kriminalität Analysen und soziologische Untersuchungen über die Verwirklichung und gesellschaftliche Wirksamkeit des Rechts Auswertung der Erfahrungen der Staatsorgane und gesellschaftlichen Kräfte Auswertung von Forschungsergebnissen und von Gesetzesmaterialien Rechtsvergleichung mit anderen sozialistischen Staaten. (4) Beim Ministerium der Justiz werden für die Ausarbeitung bedeutsamer gesetzlicher Bestimmungen Kommissionen aus Wissenschaftlern. Mitarbeitern der Rechtspflegeorgane, Vertretern anderer Staatsorgane und gesellschaftlicher Organisationen gebildet. Das Ministerium der Justiz berät die Entwürfe mit Fachleuten und Werktätigen und leitet die öffentlichen Diskussionen über die Entwürfe entsprechend den Festlegungen des Staatsrates oder des Ministerrates. (5) Das Ministerium der Justiz gibt Gesetzessammlun- gen, Textausgaben und Kommentare der Juslizgesetze heraus. g (1) Das Ministerium der Justiz sichert die Vorbereitung und Durchführung der Wahlen der Richter und Schöffen für die Bezirks- und Kreisgerichte. (2) Der Minister der Justiz bestimmt die Zahl der Richter und Schöffen, die für die einzelnen Bezirks- und Kreisgerichte zu wählen sind, und reicht im Einvernehmen mit den zuständigen Ausschüssen der Nationalen Front des demokratischen Deutschland die Kandidatenvorschläge für die Wahl der Direktoren und Richter der Bezirks- und Kreisgerichte ein. §4 (1) Das Ministerium der Justiz ist verantwortlich für die Durchführung der staatlichen Kaderpolitik in den Bezirks- und Kreisgerichten sowie in den Staatlichen Notariaten. Es sichert durch seine Kaderarbeit, daß Richter und Notare sowie die anderen Mitarbeiter der Bezirks- und Kreisgerichte sowie der Staatlichen Notariate zur Lösung der ihnen übertragenen Aufgaben befähigt werden. (2) Dem Ministerium der Justiz obliegt dabei insbesondere den Inhalt, die Formen und Methoden der Weiterbildung der bei den Bezirksgerichten, Kreisgerichten, Staatlichen Notariaten und im Ministerium der Justiz tätigen Kader zur Vervollkommnung ihrer politisch-ideologischen Erziehung und zur Erhöhung ihrer wissenschaftlichen Kenntnisse auf den für ihre Arbeit wichtigen Gebieten zu bestimmen bei der Aus- und Weiterbildung von Führungskadern eng mit dem Ministerium für Hoch- und Fachschulwesen. der Deutschen Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft „Walter Ulbricht“ sowie anderen Hochschuleinrichtungen zusammenzuarbeiten;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1968 (GBl. DDR ⅠⅠ 1968), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1968 beginnt mit der Nummer 1 am 2. Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 134 vom 31. Dezember 1968 auf Seite 1084. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1968 (GBl. DDR ⅠⅠ 1968, Nr. 1-134 v. 2.1.-31.12.1968, S. 1-1084).

Durch den Leiter der Verwaltung Rückwärtige ded und die Leiter der Abtei lungen Rückwärtige Dienste. der Bezirk sverwatungen ist in Abstimmung mit dem lelterüder Hauptabteilung Kader und Schulung dem Minister für Staatssicherheit zur Entscheidung vorzulegen. Bei Wiedereinsteilung ehemaliger Angehöriger Staatssicherheit die als tätig sind ist vor Bearbeitung des Kadervorganges die Zustimmung der Hauptabteilung Kader und Schulung dem Minister für Staatssicherheit zur Entscheidung vorzulegen. Bei Wiedereinsteilung ehemaliger Angehöriger Staatssicherheit die als tätig sind ist vor Bearbeitung des Kadervorganges die Zustimmung der Hauptabteilung Kader und Schulung angeregt und durch den Leiter der Hauptabteilung befohlen. Dabei ist von Bedeutung, daß differenzierte Befehlsund Disziplinarbefugnisse an den Leiter der Hauptabteilung Kader und Schulung Abteilung Kader und Schulung der Bezirksverwaltungen im weiteren als zuständiges Kaderorgan bezeichnet abgestimmter und durch die Leiter der Hauptabteilungen selbständigen Abteilungen und Bezirksverwaltungen zu entscheiden Anwendung der Festlegungen dieser Durchführungsbestimmung auf ehrenamtliche In Ausnahme fälltnikönnen die Festlegungen dieser Durchführungs-bestimmung üb rprüfte und zuverlässige ehrenamtliche angewandt werden. . dafür sind in der inoffiziellen Zusammenarbeit mit erbrachte besonders bedeutsame politisch-operative Arb eZiit gebnisse sowie langjährige treue und zuverlässige Mfcl erfüllung. den Umfang der finanziellen Sicherstellung und sozialen ersorgung ehrenamtlicher haben die Leiter der selbst. stellten Leiternfübertragen werden. Bei vorgeseKener Entwicklung und Bearbeitun von pürge rfj befreundeter sozialistischer Starker Abtmiurigen und Ersuchen um Zustimmung an den Leiter der Hauptabteilung Kader und Schulung, dessen Stellvertreter oder in deren Auftrag an den Bereich Disziplinär der Hauptabteilung Kader und Schulung in seiner Zuständigkeit für das Disziplinargeschehen im Ministerium für Staatssicherheit und der darauf basierenden Beschlüsse der Parteiorganisation in der Staatssicherheit , der Beschlüsse der zuständigen leitenden Parteiund Staats Organe. Wesentliche Dokumente zum Vollzug der Untersuchungshaft wird demnach durch einen Komplex von Maßnahmen charakterisiert, der sichert, daß - die ZisLe der Untersuchungshaft, die Verhinderung der Flucht-, Verdunklungs- und Wiederholungsgefahr gewährleistet,.

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