Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1968, Seite 744

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1968, Seite 744 (GBl. DDR ⅠⅠ 1968, S. 744); 744 Gesetzblatt Teil II Nr. 92 Ausgabetag: 5. September 1968 geplanten Zuschlagsgruppe gezahlt. Bei Nichterfüllung des geplanten Produktionszuwachses werden die Zuschläge entsprechend der tatsächlich erreichten Zuschlagsgruppe gewährt. (6) Für die Futterpflanzenarten: Rotklee Weißklee Schwedenklee Gelbklee Inkarnatklee Esparsette Steinklee Luzerne Wiesenrispe Glatthafer Weißes Straußgras Winterwicken Serradella Fulterroggen „POS Grünschnitt“ Phacelia Markstammkohl Wehrlose Trespe werden die Preiszuschläge gemäß Abs. 2 für den tatsächlich erreichten Produktionszuwachs entsprechend der erreichten Zuschlagsgruppe, unabhängig vom geplanten Produktionszuwachs, gezahlt. Bei Rotklee und Luzerne muß außerdem der im Vermehrungs- und Liefervertrag festgelegte Liefertermin eingehalten werden, anderenfalls werden nur Preiszuschläge der niedrigsten Zuschlagsgruppe gezahlt. (7) Die Erzeugerpreise verstehen sich netto, ausschließlich Sack, ab Hof (durchschnittliche Schlagentfernung des Landwirtschaftsbetriebes zur vereinbarten Abnahmestelle des Aufkaufbetriebes) verladen. Diese Preisstellung gilt auch, wenn der Erzeuger Rohware liefert. (8) Saatgut, das im Handel mit anderen Ländern und mit der selbständigen politischen Einheit Westberlin bezogen wird, erhallen die DSG-Betriebe zu den Erzeugerpreisen netto, ausschließlich Sack, frachtfrei Empfangsstation dem der Grenze der Deutschen Demokratischen Pepublik am nächsten liegenden DSG-Lager. §5 (1) Der Handelsaufschlag beträgt für alle Fruchtarten und Erntestufen 13,5%, bezogen auf den Grundpreis, gemäß Spalte 2 der Anlage. (2) Die DSG-Betriebe haben bei Abgabe von Saatgut an Verteilerbetriebe (z. B. Bäuerliche Handelsgenossenschaften, Außenhandelsunternehmen) diesen von dem Handelsaufschlag gemäß Abs. 1 3,5 %, bezogen auf den Grundpreis, zu vergüten. Die Abgabe von Saatgut an die Verteilerbetriebe hat netto, ausschließlich Sack, frachtfrei Empfangsstation, bei Haus-Haus-Verkehr frachtfrei Sitz des Verteilerbetriebes, bei Transporten mit eigenen Fahrzeugen der DSG-Betriebe frachtfrei Sitz des Verteilerbetriebes auf Gefahr des Bestellers zu erfolgen. Bei Selbstabholern sind die entstandenen Frachtkosten, jedoch nur bis zur Höhe des Frachtsatzes für Stückgut der Deutschen Reichsbahn, zu vergüten. (3) DSG-Betriebe bzw. Zuchtbetriebe, die das Saatgut unmittelbar an die Verbraucher abgeben, sind berechtigt, die Verbraucherpreise zu berechnen. Bei der Belieferung der landwirtschaftlichen und gärtnerischen Produktionsgenossenschaften mit Saatgut für den Konsumanbau ist die Preisanordnung Nr. 1962 vom 18. September 1961 Saat- und Pflanzgut für LPG undGPG (GBl. II S. 470; Ber. S. 506) anzuyvenden. (4) Bei Abgabe von Kleinmengen an Verbraucher durch die DSG-Betriebe, Zuchtbetriebe oder Verteilerbetriebe können außer den Verbraucherpreisen Kleinmengenzuschläge berechnet werden. Das gilt auch für Saatgut, das gemäß Abs. 3 unmittelbar an die Verbrau- cher abgegeben wird. Diese dürfen bei Abgabe von Klee, Luzerne, Gräsern, Serradella, Phacelia und Markstammkohl bis 5 kg einschließlich 6 % über 5 kg bis 25 kg 3 % bei Abgabe aller übrigen Futterpflanzen bis 25 kg einschließlich 3 % über 25 kg bis 50 kg 2 % * berechnet auf die Verbraucherpreise, nicht übersteigen. (5) Wird bei Gräsern vom Verbraucher die Herstellung von solchen Mischungen, die nicht handelsüblich sind, gefordert, so dürfen die im Abs. 4 genannten Kleinmengenzuschläge entsprechend den Anteilen der einzelnen Grasarten berechnet werden. §6 Die Verbraucherpreise bilden sich aus den Grundpreisen gemäß Spalte 2 der Anlage und den Handelsaufschlägen gemäß § 5 Abs. 1. Sie verstehen sich netto, ausschließlich Sack, ab Lager des Verteilerbetriebes. Bei Direktbelieferung der Verbraucher durch die DSG-Betriebe bzw. Zuchtbetriebe verstehen sich die Verbraucherpreise netto, ausschließlich Sack, frachtfrei Empfangsstation. §7 Die Kaufsäcke dürfen zum preisrechtlich zulässigen Einstandspreis weiterberechnet werden. §8 (1) Diese Preisanordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1968 in Kraft. Sie gilt für alle Lieferungen, die vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Preisanordnung an erfolgen. (2) Gleichzeitig treten außer Kraft: 1. die Preisanordnung Nr. 1014/3 vom 24. Januar 1964 Saatgut von Futterpflanzen (GBl. II S. 182) 2. die Preisanordnung Nr. 1014/4 vom 26. Juli 1967 Saatgut von Futterpflanzen (GBl. II S. 558) 8. der § 15 der Anordnung vom 22. November 1966 über die Änderung von Erzeugerpreisbestimmungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (GBl. II S. 991) 4. das Preiskarteiblatt Nr. 58 zur Preisbewilligung 101/58 für die WB Saat- und Pflanzgut Quedlinburg vom 28. April 1964 Preise für Petkuser Grünschnittroggen 5. das Preiskarteiblatt Nr. 60 zur Preisbewilligung 101/58 für die WB Saat- und Pflanzgut Quedlinburg vom 17. November 1964 Preise für Saatgut von Liho-Raps ß. das Preiskarteiblatt Nr. 1 zur Preisbewilligung 2/65 15/65 für alle landwirtschaftlichen DSG-Betriebe vom 19. März 1965 Preise für Persischen Klee und Alexandrinerklee 7. das Preiskarteiblatt Nr. 10 zur Preisbewilligung 2/65 15/65 für die DSG-Betriebe vom 13. Juli 19C6 Preise für Festuca firmula und cappilata (Eta). Berlin, den 25. Juli 1968 Der Vorsitzende des Rates für landwirtschaftliche Produktion und Nahrungsgüterwirtschaft der Deutschen Demokratischen Republik Ewald Minister;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1968 (GBl. DDR ⅠⅠ 1968), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1968 beginnt mit der Nummer 1 am 2. Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 134 vom 31. Dezember 1968 auf Seite 1084. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1968 (GBl. DDR ⅠⅠ 1968, Nr. 1-134 v. 2.1.-31.12.1968, S. 1-1084).

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