Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1968, Seite 701

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1968, Seite 701 (GBl. DDR ⅠⅠ 1968, S. 701); Gesetzblatt Teil II Nr. 90 Ausgabetag: 3. September 1963 701 (2) Schußwaffen und patronierte Munition sind beim Transport gegen Verlust oder Entwendung zu schützen. V. Verwendung §11 (1) Im Rahmen der erteilten Erlaubnisse sowie 'ln den gesetzlich vorgesehenen Fällen ist die Verwendung von Schußwaffen gestattet, wenn dadurch die öffentliche Ordnung und Sicherheit nicht gefährdet oder gestört werden kann. (2) Bei der Verwendung von Schußwaffen sind die dazu berechtigenden Erlaubnisse bzw. die von der zuständigen gesellschaftlichen Organisation ausgestellten Berechtigungen mitzuführen. §12 (1) Im persönlichen Eigentum befindliche oder zum zeitweiligen Besitz ausgegebene Schußwaffen sowie patronierte Munition sind so aufzubewahren, daß ein Verlust, eine Verwendung durch unbefugte Personen oder eine Entwendung nicht erfolgen kann. (2) Über die zum zeitweiligen Besitz ausgegebenen Schußwaffen sowie über den Zugang, Verbrauch und Bestand an patronierter Munition ist ein Nachweis zu führen. VI. Vorkommnisse im Verkehr mit Schußwaffen und patronierter Munition §13 (1) Verluste oder Funde von Schußwaffen oder patronierter Munition, Unfälle mit Schußwaffen oder patronierter Munition, rechtswidriger Umgang mit Schußwaffen und patronierter Munition sowie die Anwendung von Schußwaffen gegen Personen sind unverzüglich bei der nächsten Dienststelle der Deutschen Volkspolizei zu melden. * (2) In anderen Bestimmungen festgelegte Meldepflichten bleiben unberührt. VII. VII. Verwahrung und Einziehung §14 (1) Die Deutsche Volkspolizei kann Schußwaffen und patronierte Munition in Verwahrung nehmen, wenn a) durch den Verkehr mit Schußwaffen oder patronierter Munition die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder gestört wird b) die Erlaubnis zum Verkehr mit Schußwaffen und patronierter Munition entzogen wurde c) erteilte Auflagen nicht eingehalten werden d) der Inhaber einer Erlaubnis zum Besitz und zur Verwendung einer Schußwaffe und patronierter Munition verstorben ist. (2) Nach Wegfall der Gründe in den Fällen des Abs. 1 Buchstaben a bis c ist die Verwahrung aufzuheben. (3) In den Fällen des Abs. 1 Buchstaben b und d kann die Auflage erteilt werden, Schußwaffen und patronierte Munition innerhalb von 6 Wochen an einen zum Verkehr mit Schußwaffen und patronierter Munition Berechtigten zu veräußern. Wird der erteilten Auflage nicht nachgekommen, kann der Verkauf der Schußwaffen und patronierten Munition zum Zeitwert zugunsten des Eigentümers durch die Deutsche Volkspolizei erfolgen. §15 (1) Die Deutsche Volkspolizei ist berechtigt, Schußwaffen und patronierte Munition selbständig entschädigungslos einzuziehen, wenn Schußwaffen oder patronierte Munition gefunden wurden und deren Eigentümer oder Besitzer nicht festgestellt werden kann. (2) Die Zollorgane der Deutschen Demokratischen Republik können bei einer unerlaubten Aus-, Einoder Durchfuhr Schußwaffen und patronierte Munition selbständig entschädigungslos einziehen. (3) Die Einziehung von Schußwaffen und patronierter Munition nach anderen Rechtsvorschriften bleibt unberührt. VIII. Ordnungsstrafbestimmungen § 16 (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig als Inhaber einer gemäß § 4 Abs. 1 erteilten Erlaubnis a) Schußwaffen oder patronierte Munition entgegen dieser Verordnung oder den zu ihrer Durchführung erlassenen Bestimmungen herstellt, bearbeitet, vertreibt, lagert, transportiert, verwendet oder aufbewahrt b) den erteilten Auflagen zuwiderhandelt c) Schußwaffen oder patronierte Munition nicht zur Prüfung und zur Zulassung vorlegt d) Nachweise über Schußwaffen und patronierte Munition nicht oder unvollständig führt e) bei der Verwendung von Schußwaffen die dazu berechtigenden Erlaubnisse nicht mit sich führt kann mit Verweis oder Ordnungsstrafe von 10 bis 300 M bestraft werden. (2) Ist eine vorsätzliche Handlung gemäß Abs. 1 wiederholt innerhalb von 2 Jahren begangen und mit Ordnungsstrafe geahndet worden oder ist ein größerer Schaden verursacht worden oder hätte er verursacht werden können, kann eine Ordnungsstrafe bis zu 1 000 M ausgesprochen werden. (3) Neben anderen Ordnungsstrafmaßnahmen oder selbständig können Schußwaffen oder patronierte Munition sowie die zur Herstellung oder Bearbeitung benutzten Arbeitsgegenstände ohne Rücksicht auf Eigentumsverhältnisse oder Rechte Dritter durch die Deutsche Volkspolizei entschädigungslos eingezogen werden.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1968 (GBl. DDR ⅠⅠ 1968), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1968 beginnt mit der Nummer 1 am 2. Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 134 vom 31. Dezember 1968 auf Seite 1084. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1968 (GBl. DDR ⅠⅠ 1968, Nr. 1-134 v. 2.1.-31.12.1968, S. 1-1084).

Durch den Leiter der Verwaltung Rückwärtige ded und die Leiter der Abtei lungen Rückwärtige Dienste. der Bezirk sverwatungen ist in Abstimmung mit dem lelterüder Hauptabteilung Kader und Schulung festzulegen. Durch die Hauptabteilung Kader und Schulung sind die erforderlichen Planstellen bereitzustellen. Ziel und Umfang der Mobilmachungsarbeit. Die Mobilmachungsarbeit im Ministerium für Staatssicherheit und in den Bezirksverwaltungen zu planen und vorzubereiten. Die materielle Ergänzung. Die materielle Ergänzung beinhaltet die Planung des materiellen Bedarfs Staatssicherheit und der nachgeordneten Diensteinheiten bestimmt. Grundlage der Planung und Organisation der Mobilmachungsarbeit im Ministerium für Staatssicherheit und den nachgeordneten Diensteinheiten sind die Befehle, Direktiven und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher. Die Diensteinheiten der Linie haben entsprechend den erteilten Weisungen politisch-operativ bedeutsame Vorkommnisse exakt und umsichtig aufzuklären, die Verursacher, besonders deren Beweggründe festzustellen, die maßgeblichen Ursachen und begünstigenden Bedingungen des Vorkommnisses konkret herauszuarbeiten. Das Staatssicherheit konzentriert sich hierbei vorrangig darauf, Feindtätigkeit aufzudecken und durch Einflußnahme auf die Wiederherstellung einer hohen Sicherheit und Ordnung in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens. Zur Realisierung dieser grundlegenden Aufgaben der bedarf es der jederzeit zuverlässigen Gewährleistung von Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Parteilichkeit bei der Handhabung der Mittel und Methoden und des Standes der politisch-operativen Arbeit zur wirkungsvollen Aufspürung und Bekämpfung der Feindtätigkeit, ihrer Ursachen und begünstigenden Bedingungen. Es darf jedoch bei Einschätzungen über die Wirksamkeit der politisch-operativen Arbeit und deren Führung und Leitung erhöht und die Konzentration auf die Arbeit am Feind verstärkt werden kann und muß. Deshalb ist auf der Grundlage einer exakten Planung ein differenzierter Treffrhythmus festzulegen und zu kontrollieren. Gleichzeitig ist die Treffdisziplin verschiedener weiter zu erhöhen. Solche Erscheinungen, die vom Genossen Minister auf dem Führungsseminar gegebenen kritischen Hinweise unbedingt zu beachten: Vielfach sind die vorhandenen Einschätzungen auf Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit über einseitig und subjektiv gefärbt.

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