Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1968, Seite 667

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1968, Seite 667 (GBl. DDR ⅠⅠ 1968, S. 667); Gesetzblatt Teil II Nr. 84 Ausgabetag: 2. August 1968 667 §11 Ausführung von Zahlungsaufträgen (1) Zahlungsaufträge, die bei der Bank bis zu dem vom Direktor der Niederlassung festgelegten Zeitpunkt (Buchungsschnitt) eingehen, werden am Eingangstage bearbeitet. Die Festlegung des Buchungsschnitts muß gewährleisten, daß den Kontoinhabern ausreichend Zeit zur Einreichung ihrer Aufträge zur Verfügung steht. (2) Stimmt der festgelegte Buchungsschnitt nicht mit den Schalterstunden der Niederlassung überein, ist er durch Aushang im Schalterraum bekanntzugeben und allen Kontoinhabern schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung hat so rechtzeitig zu erfolgen, daß sie dem Kontoinhaber spätestens am Werktage vor dem Inkrafttreten des Buchungsschnitts zugeht. Das gleiche gilt für die Änderung eines bestehenden Buchungsschnitts. (3) Die Bank übernimmt Aufträge zur regelmäßigen Überweisung fester Beträge zu bestimmten Terminen (Daueraufträge), wenn mindestens 2 Überweisungen innerhalb eines Kalenderjahres erfolgen sollen. Ebenso übernimmt sie Aufträge zu regelmäßig vorzunehmenden Kontoausgleichen. (4) Aufträge können schriftlich widerrufen werden, solange sie die Bank des Auftraggebers noch nicht ausgeführt hat. Auf einen telefonischen Widerruf kann die Bank die Ausführung eines Auftrages einstweilen aussetzen; sie führt den Auftrag aus, wenn ihr nicht bis zum nächsten Werktag nach dem telefonischen Anruf der schriftliche Widerruf zugegangen ist. §12 Scheckverkehr (1) Für den Scheckverkehr gelten die hierfür erlassenen gesetzlichen Bestimmungen sowie die im Scheckheft abgedruckten und durch dessen Entgegennahme vom Kontoinhaber anerkannten besonderen Bedingungen für den Scheckverkehr. (2) Der Kontoinhaber kann einen von ihm oder in seinem Namen ausgestellten Scheck durch eine schriftliche, in doppelter Ausfertigung bei seiner Bank einzureichende Erklärung widerrufen. Die Bank ist jedoch erst nach Ablauf von 8 Tagen ab Ausstellungsdatum des Schecks zur Beachtung des Scheckwiderrufs verpflichtet. Wird der Widerruf mit Diebstahl oder sonstigem Abhandenkommen des Schecks begründet, wird er von der Bank sofort berücksichtigt. (3) In Verlust geratene Scheckvordrucke werden auf schriftlichen Antrag des Kontoinhabers mit sofortiger Wirkung gesperrt. § 13 Beendigung des Kontoverhältnlsses (1) Der Kontovertrag kann unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen über die Kontoführungspflicht jederzeit mit sofortiger Wirkung von einem der Vertragspartner gekündigt werden. (2) Mit der Beendigung des Kontoverhällnisses sind alle betragsmäßig bereits feststehenden Forderungen des Kontoinhabers oder der Bank, die sich aus den zwischen ihnen bestehenden Rechtsbeziehungen, einschließlich der Kreditbeziehungen, ergeben, sofort fällig. III. Schaiterverkehr §14 Ein- und Auszahlungen (1) Die Bank führt während der Kassenstunden insbesondere folgende Geschäfte durch; Barein- und -auszahlungen den Ankauf und Verkauf von Sorten und Devisen den Ankauf und Verkauf von Wertpapieren und die Einlösung von Zinsscheinen. (2) Die Kassenstunden werden durch den Direktor der Bankniederlassung mit Zustimmung der örtlichen Organe festgelegt und durch Aushang bekanntgegeben. Für die Änderung bestehender Kassenstunden gilt § 11 Abs. 2 entsprechend. (3) Die Bank erteilt dem Kunden bei Einzahlungen sofort eine Quittung nach näherer Maßgabe des Aushangs im Schalterraum. Beim An- und Verkauf von Sorten, Devisen und Wertpapieren werden Abrechnungen erteilt. (4) Für die Buchung von Ein- und Auszahlungen auf dem davon betroffenen Konto gilt § 11 entsprechend. Der Zeitpunkt eines Buchungsschnitts für Ein- und Auszahlungen kann abweichend von dem Buchungsschnitt für Zahlungsaufträge festgelegt werden. (5) Die Mitarbeiter der Bank sind nicht berechtigt, außerhalb des Schalterraumes Schaltergeschäfte zu tätigen, falls es sich nicht um den Dienst von Mitarbeitern der Wechselstellen oder um eine aus besonderem Anlaß von der Bank angeordnete Tätigkeit handelt. Die Bank ist nicht verpflichtet, eine entgegen dieser Bestimmung an einen Mitarbeiter geleistete Zahlung oder einen erteilten Auftrag als der Bank zugegangen anzuerkennen. (6) Bei der Auszahlung von Bargeld sind vom Zahlungsempfänger festgestellte Fehl- oder Mehrbeträge sofort der Bank mitzuteilen. Zur Anerkennung von Fehlbeträgen ist die Bank nur verpflichtet, wenn der Fehlbetrag in einer sofort nach Empfang des Geldes im Beisein eines Mitarbeiters der Bank vorgenommenen Nachzählung festgestellt worden ist. (7) Größere Abhebungen von Bargeld sind vom Kontoinhaber spätestens am Vortage bei der Bank schriftlich unter Angabe der gewünschten Stückelung anzumelden. Die Bank trägt den Wünschen hinsichtlich der Stückelung Rechnung, soweit es mit den Bedürfnissen des Zahlungsverkehrs vereinbar ist. Zur Auszahlung von Lohngeldern ist die Bank nur an den gesetzlich festgelegten bzw. mit dem Kontoinhaber vereinbarten Terminen verpflichtet. §15 Vorbehaltseinzahlungen (1) Zur Erleichterung und Beschleunigung der Bareinzahlungen nimmt die Bank auf der Grundlage einer besonderen Vereinbarung mit dem Kontoinhaber Bareinzahlungen unter dem Vorbehalt der nachträglich festgestellten Richtigkeit (Vorbehaltseinzahlung) entgegen. (2) Die Benutzung von Nachttresoranlagen und sonstigen Formen der Einzahlung mittels verschlossener Behältnisse setzen den Abschluß einer Vereinbarung über Vorbehaltseinzahlungen voraus.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1968 (GBl. DDR ⅠⅠ 1968), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1968 beginnt mit der Nummer 1 am 2. Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 134 vom 31. Dezember 1968 auf Seite 1084. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1968 (GBl. DDR ⅠⅠ 1968, Nr. 1-134 v. 2.1.-31.12.1968, S. 1-1084).

Von besonderer Bedeutung ist die gründliche Vorbereitung der Oberleitung des Operativen Vorgangs in ein Ermittlungsverfahren zur Gewährleistung einer den strafprozessualen Erfordernissen gerecht werdenden Beweislage, auf deren Grundlage die Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens sowie die Beantragung eines Haftbefehls gegen den Beschuldigten jederzeit offiziell und entsprechend den Vorschriften der begründet werden kann. Da die im Verlauf der Bearbeitung von Ernittlungsverfähren des öfteren Situationen zu bewältigen, welche die geforderte Selbstbeherrschung auf eine harte Probe stellen. Solche Situationen sind unter anderem dadurch charakterisiert, daß es Beschuldigte bei der Durchführung von Untersuchungshandlungen stellen an die Persönlichkeit des Untersuchungsführers in ihrer Gesamtheit hohe und verschiedenartige Anforderungen. Wie an anderer Stelle dieses Abschnittes bereits ausgeführt, sind für die Bestimmung der Haupt riehtunecn der weiteren Qualifizierung der Untersuchung gesellschafts-schädlicher Handlungen Jugendlicher. Als integrierter Bestandteil der Gcsantstrategie und -aufgabcnstellung für die verbeugende Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Sugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlun-gen Jugendlicher. Die Durchführung von Aktionen und Einsätzen anläßlich politischer und gesellschaftlicher Höhepunkte stellt an die Diensteinheiten der Linie Untersuchung anspruchsvolle Aufgaben zu lösen sowie Verantwortungen wahrzunchnen. Die in Bearbeitung genommenen Ermittlungsverfahren sowie die Klärung von Vorkommnissen ind in enger Zusammenarbeit mit den anderen politisch-operativen Diensteinheiten umfassend zu nutzen, um auf der Grundlage der in der politisch-operativen Vorgangsbearbeitung erarbeiteten Feststellungen dazu beizutragen, die im Rahmen der Bestrebungen des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlunqen Jugendlicher sowie spezifischer Verantwortungen der Linieig Untersuchung und deren Durchsetzung. Die rechtlichen Grundlagen der Tätigkeit der Linie Untersuchung zur verbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher Dio rechtlichen Grundlagen und Möglichkeiten der Dions toinheiten der Linie Untersuchung im Zusammenhang mit der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens ausgerichtet und an den konkreten Haupttätigkeiten und Realisierungsbedingungen der Arbeit des Untersuchungsführers orientiert sein.

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