Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1968, Seite 658

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1968, Seite 658 (GBl. DDR ⅠⅠ 1968, S. 658); 658 Gesetzblatt Teil II Nr. 82 Ausgabetag: 31. Juli 1968 aus Sonderfonds bzw. aus Mitteln, die von den Kreditnehmern bei Investitionskrediten gemäß § 6 Abs. 4 zu Lasten der Kosten aufzubringen sind, auszugleichen, soweit nicht andere Zahlungsverpflichtungen des Kreditnehmers auf Grund von gesetzlichen Bestimmungen vor den Forderungen der Bank zu berücksichtigen sind. (6) Hat ein wirtschaftsleitendes Organ die Bürgschaft I für einen Kredit übernommen, so ist die Bank berechtigt, die fällige Kreditforderung einschließlich der Zinsen aus den Mitteln des Bürgen einzuziehen, wenn das wirtschaftsleitende Organ seine Bürgschaft nicht innerhalb der von der Bank mitgeteilten Frist erfüllt. § 18 (1) Die Bank erklärt Kreditnehmer mit Zahlungsschwierigkeiten, die Voraussetzungen für die Wiederherstellung ihrer Zahlungsfähigkeit schaffen, für bedingt kreditwürdig. In diesem Fall leitet sie Maßnahmen gemäß §17 Abs. 2 ein und verlangt vom Kreditnehmer die Entscheidung darüber, ob vorgesehene Investitionen oder Umlaufmittelerhöhungen nicht durchgeführt, andere betriebliche Fonds eingesetzt oder weitere Kredite beantragt werden. Die Bank kann hierbei die Beibringung einer Bürgschaft gemäß § 17 Abs. 1 Buchst, f fordern. (2) Die Bank erklärt Kreditnehmer für kreditunwürdig, die zahlungsunfähig geworden sind oder Rückstände in der Erwirtschaftung des geplanten Nettogewinns oder außerplanmäßige Verluste aufweisen und keine Garantien für die Beseitigung der Ursachen und für die Aufholung der Verluste geben können. Die Bank macht die Weitergewährung bereits in Anspruch genommener Kredite von der Einleitung eines Verfahrens zur Wiederherstellung der Wirtschaftlichkeit (Stabilisierungsverfahren) abhängig und informiert darüber die zuständigen Leiter der zentralen Staatsorgane und der wirtschaftsleitenden Organe. (3) Die Bank leitet Maßnahmen gemäß Abs. 2 ein, wenn sie feststellt, daß der Kreditnehmer die Zahlungen zur Erfüllung seiner fälligen Verpflichtungen aus Verträgen über Warenlieferungen und Leistungen, aus Kreditverträgen oder sonstigen vermögensrechtlichen Beziehungen oder die gesetzlich festgelegten Abführungen an den Staat oder andere Abführungen oder die Zuführungen von Mitteln zur Bildung der eigenen Fonds nicht oder nur mit erheblicher Verzögerung leisten kann. § 19 Entscheidung von Streitigkeiten (1) Für die Entscheidung von Streitigkeiten zwischen dem Kreditnehmer und der Bank im Zusammenhang mit dem Abschluß, der Erfüllung, der Änderung oder der Aufhebung von Kreditverträgen gilt sofern keine eigenverantwortliche Klärung durch die Partner erreicht wird folgendes: a) bei Streitigkeiten zwischen der Bank und dem Kreditnehmer vor Vertragsabschluß wegen der Ablehnung eines Kreditantrages des Kreditneh- mers, wegen der in der Kreditzusage genannten Bedingungen und Anforderungen oder wegen des von der Bank geforderten Vertragsinhalts sowie bei Streitigkeiten über die Änderung oder Aufhebung von Kreditverträgen auf Antrag des Kreditnehmers entscheidet das übergeordnete Bankorgan nach Beratung mit dem wirtschaftsleitenden Organ im Einspruchverfahren b) bei Streitigkeiten aus einer nicht ordnungsgemäßen Erfüllung des Kreditvertrages entscheidet das für die Bankniederlassung zuständige Bezirks-Vertragsgericht. Das gleiche gilt bei Streitigkeiten über eine von der Bank verlangte Änderung oder Aufhebung des Kreditvertrages. (2) Im Fall des Abs. 1 Buchst, a ist der Einspruch durch den Kreditnehmer binnen 10 Tagen nach Eingang der Erklärung der Bank bei der für ihn zuständigen Bankniederlassung einzulegen. Als Einspruch gelten auch Gegenvorschläge des Kreditnehmers über die im Kreditvertrag zu treffenden Vereinbarungen. Gibt die Bankniederlassung dem Einspruch nicht statt, so ist der Einspruch an das übergeordnete Bankorgan weiterzuleiten. Dieses hat über den Einspruch innerhalb von 20 Tagen nach dessen Eingang bei der Bankniederlassung zu entscheiden. § 20 ökonomische Kontrolle (1) Die Bank verbindet mit der Kreditgewährung die Kontrolle über die wirtschaftliche Tätigkeit des Kreditnehmers. Diese ökonomische Kontrolle muß unabhängig von der Finanzierungsquelle auf die Erreichung einer hohen Effektivität des gesamten Reproduktionsprozesses gerichtet sein und ist entsprechend den volkswirtschaftlichen Belangen oder der wirtschaftlichen Situation des Kreditnehmers differenziert durchzuführen. (2) Die Bank hat durch ihre Kontrolle insbesondere auf die im § 3 Abs. 3 genannten ökonomischen Prozesse und auf die planmäßige Bildung und Verwendung der Fonds der Eigenerwirtschaftung Einfluß zu nehmen. Sie hat die Ursachen von Plan Widrigkeiten vor allem im Zusammenhang mit Verletzungen des Kreditvertrages aufzudecken und zu deren Beseitigung oder zur rationelleren Durchführung der Planaufgaben Vorschläge zu unterbreiten oder Maßnahmen der Kreditnehmer zu fordern. (3) Die Bank ist berechtigt, während des gesamten Vertragszeitraumes die Einhaltung der vertraglichen Vereinbarungen zu kontrollieren und vom Kreditnehmer dazu die Vorlage von Unterlagen einschließlich ökonomischer Kennziffern zu verlangen. (4) Uber wichtige ökonomische Probleme informiert die Bank auf der Grundlage ihrer Kontrollergebnisse die gesellschaftlichen Organe der Werktätigen der Kreditnehmer, die wirtschaftsleitenden Organe und die zuständigen Staatsorgane. III. Schlußbestimmungcn § 21 Die Präsidenten der Banken treffen auf der Grundlage dieser Verordnung die für ihren Zuständigkeitsbereich erforderlichen spezifischen Regelungen. Darin können in Ergänzung zu den §§ 6 bis 10 andere bzw.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1968 (GBl. DDR ⅠⅠ 1968), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1968 beginnt mit der Nummer 1 am 2. Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 134 vom 31. Dezember 1968 auf Seite 1084. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1968 (GBl. DDR ⅠⅠ 1968, Nr. 1-134 v. 2.1.-31.12.1968, S. 1-1084).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt muß vor der Entlassung, wenn der Verhaftete auf freien Fuß gesetzt wird, prüfen, daß - die Entlassungsverfügung des Staatsanwaltes mit dem entsprechenden Dienstsiegel und eine Bestätigung der Aufhebung des Haftbefehls sind in den Staatssicherheit bearbeiteten Strafverfahren die Ausnahme und selten. In der Regel ist diese Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungsabt eilurig zu übergeben. Der zuständige Staatsanwalt ist über alle eingeleiteten und durchgeführten Maßnahmen zu informieren. Mit der Betreuung von inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur Bedeutung einer maximalen Sicherheit bei den Transporten inhaftierter Ausländer aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur allseitigen Vorbereitung von Transporten mit Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur Bedeutung einer maximalen Sicherheit bei den Transporten inhaftierter Ausländer aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur allseitigen Vorbereitung von Transporten mit Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur Bedeutung einer maximalen Sicherheit bei den Transporten inhaftierter Ausländer aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur allseitigen Vorbereitung von Transporten mit Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur Bedeutung einer maximalen Sicherheit bei den Transporten inhaftierter Ausländer aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur allseitigen Vorbereitung von Transporten mit Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur Bedeutung einer maximalen Sicherheit bei den Transporten inhaftierter Ausländer aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur allseitigen Vorbereitung von Transporten mit Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur Bedeutung einer maximalen Sicherheit bei den Transporten inhaftierter Ausländer aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur allseitigen Vorbereitung von Transporten mit Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur Bedeutung einer maximalen Sicherheit bei den Transporten inhaftierter Ausländer aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur allseitigen Vorbereitung von Transporten mit Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur Bedeutung einer maximalen Sicherheit bei den Transporten inhaftierter Ausländer aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur allseitigen Vorbereitung von Transporten mit Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland, die in das Staatsgebiet der einreisten; durch in die reisende. Rentner aus der DDR; durch direktes Anschreiben der genannten Stellen.

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