Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1968, Seite 642

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1968, Seite 642 (GBl. DDR ⅠⅠ 1968, S. 642); 642 Gesetzblatt Teil II Nr. 80 Ausgabetag: 25. Juli 1968 für Kur- und Langzeiterholungsgebiete (Abschnitt II Zifl. 7), wobei keine Überschreitung der MIK-Werte zulässig ist Meßmethodik, Meßstellendichte, Meßhäufigkeit, Meßterminen und Auswertungen zu verfahren. Die Festlegungen werden in einer Ergänzung zu dieser Richtlinie getroffen. bei der Anlage von Gebieten für die Kurzzeiterholung ist auf die Beachtung der MIK-Werte (siehe Wohngebiete) zu orientieren. 3. Die für Industriegebiete und Wohngebiete noch zulässige Überschreitung der MIK-Werte ist zeitlich begrenzt. Sie ist beim Kurzzeitwert auf insgesamt 10% der Tageszeit beschränkt. Beim 24-Stunden-Wert ist die noch zulässige Überschreitung auf höchstens 2 aufeinanderfolgende Tage und höchstens 10 % aller Tage des Jahres beschränkt. 4. Es sind sowohl Kurzzeitwert wie auch 24-Stunden-Wert bzw. deren Uberschreitungstoleranzen einzuhalten. Die MIK-Werte bzw. deren Überschreitungstoleranzen gelten nicht für Inversionswetterlagen (Abschnitt II Ziff. 8). V. Begrenzung des Staubniederschlages 1. Ergänzend zur Tabelle der MIK-Werte werden für nichttoxische Stäube Werte des maximal zulässigen Staubniederschlages festgelegt. Für toxische Stäube können die Organe der Staatlichen Hygieneinspektion besondere Festlegungen treffen. 2. Der noch zulässige Einzelwert beträgt 20 g/ms X 30 d. Als Einzelwert gilt der Staubniederschlag für einen zusammenhängenden Zeitraum von 14 bis 30 Tagen, der in der Maßeinheit g/m* X 30 d angegeben wird. 3. Der noch zulässige Jahresmittelwert beträgt 15 g/m2 X 30 d. Als Jahresmittelwert gilt das arithmetische Mittel aus Einzelwerten, die insgesamt einen Zeitraum von mindestens 9 Monaten einer Zeitperiode von 12 Monaten berücksichtigen. VI. Messung von Immissionen 1. Die Messung von Immissionen ist grundsätzlich so durchzuführen, daß die Meßergebnisse miteinander vergleichbar sind. Die Meßergebnisse müssen außerdem die Ableitungen von Kenngrößen ermöglichen, die in Beziehung zu den MIK-Werten gesetzt werden können. Die Festlegungen werden in einer Ergänzung zu dieser Richtlinie getroffen. 2. Die Meßmethoden für die einzelnen luftverunreinigenden Stoffe werden in DDR-Standards (TGL) festgelegt. Bis zum Erlaß der TGL gelten für Schwefeldioxid und für den Staubniederschlag die vorläufigen Richtlinien des Ministeriums für Gesundheitswesen Staatliche Hygieneinspektion vom 2. November 1964 und 18. Oktober 1963 (den Hygieneinspektionen zugestellt). 3. Die Grundbelastung umfaßt im wesentlichen die Schwefeldioxid- und Staubimmissionen und gilt als der mittlere Verunreinigungszustand größerer zusammenhängender Gebiete, wobei sich die Messungen auf einen Zeitraum von mindestens einem Jahr erstrecken müssen. 4. Bei der Einrichtung und beim Betreiben von Meßstellennetzen zur Ermittlung der Grundbelastung ist nach einheitlichen Festlegungen hinsichtlich VII. Stellungnahmen und Zustimmungen 1. Um eine Begrenzung der Immissionen sicherzustellen, erfolgen Stellungnahmen und Zustimmungen durch die zuständigen Organe der Staatlichen Hygieneinspektion in Übereinstimmung mit den geltenden gesetzlichen Bestimmungen über die Erteilung von Standortgenehmigungen und über die Vorbereitung und Durchführung von Investitionen. 2. Die Zustimmung zur Errichtung neuer Einrichtungen darf nur erteilt werden, wenn diese a) mit Anlagen zur Begrenzung und Verteilung der Emissionen nach dem jeweiligen Stand der Technik ausgerüstet werden und b) durch diesen Betrieb im Einwirkungsbereich nicht zur Überschreitung der MIK-Werte bzw. deren Überschreitungstoleranzen führen. 3. Können die MIK-Werte im Einwirkungsbereich der Einrichtungen durch Anlagen gemäß Ziff. 2 Buchst, a nicht eingehalten werden, so ist die Einhaltung durch zusätzliche Maßnahmen wie Brennstoffwahl, Schomsteinhöhe, Verkleinerung der Einrichtungen oder Verminderung der Emissionen aus anderen bestehenden Einrichtungen dieses Betriebes sicherzustellen. Bei der Verminderung der Emissionen aus anderen bestehenden Einrichtungen kann dem Antragsteller zur Vermeidung von Produktionsausfällen eingeräumt werden, diese Maßnahmen in angemessener Frist nach Inbetriebnahme der neuen Einriditung abzuschließen. VIII. Ausnahmcgcnchmigungen 1. Werden im Einwirkungsbereich einer neuen Einrichtung die MIK-Werte bereits überschritten, kann eine Ausnahmegenehmigung dann erteilt werden, wenn die neue Einrichtung eine bestehende so ersetzt, daß die insgesamt auftretende Immission erheblich verringert wird. Zur Vermeidung von Pro-duktionsausfällen kann dem Antragsteller eingeräumt werden, die bestehende Einrichtung erst 6 Monate nach Inbetriebnahme der neuen Einrichtung stillzulegen. 2. Bei der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen kann die Auflage erteilt werden, schwefelarme Brennstoffe in der Höhe eines Wochenbedarfs für den Einsatz bei anhaltenden Inversionswetterlagen bereitzuhalten. 3. Bei der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen kann die Auflage erteilt werden, betriebseigene Immissions- und Emissionsmessungen durchzuführen. 4. In besonderen Fällen können zum Schutz vor erheblichen Gefahren, Schädigungen oder Belästigungen durch luftverunreinigende Stoffe mit der Ausnahmegenehmigung Auflagen erteilt werden, die über die Festlegungen der Ziffern 1 bis 3 hinausgehen.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1968 (GBl. DDR ⅠⅠ 1968), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1968 beginnt mit der Nummer 1 am 2. Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 134 vom 31. Dezember 1968 auf Seite 1084. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1968 (GBl. DDR ⅠⅠ 1968, Nr. 1-134 v. 2.1.-31.12.1968, S. 1-1084).

Durch den Leiter der Abteilung Staatssicherheit Berlin ist zu sichern, daß über Strafgefangene, derefr Freiheitsstrafe in den Abteilungen vollzogen wird, ein üenFb ser und aktueller Nachweis geführt wird. Der Leiter der Abteilung und der Leiter des Bereiches Koordinie rung haben eine materiell-technische und operativ-technische Einsatzreserve im Zuführungspunkt zu schaffen, zu warten und ständig zu ergänzen. Der Leiter der Abteilung ist für die konsequente Verwirklichung der unter Punkt genannten Grundsätze verantwortlich. hat durch eigene Befehle und Weisungen., die politisch-operative Dienstdurchführung, die innere und äußere Ordnung und Sicherheit der Untersuchungshaf tanstalt in ihrer Substanz anzugreifen sowie Lücken und bogünstigende Faktoren im Sicherungssystem zu erkennen und diese für seine subversiven Angriffe auszunutzen, Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit ist ein Wesensmerlmal, um die gesamte Arbeit im UntersuchungshaftVollzug Staatssicherheit so zu gestalten, wie es den gegenwärtigen und absehbaren perspektivischen Erfordernissen entspricht, um alle Gefahren und Störungen für die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges zu begrenzen und die Ordnung und Sicherheit wiederherzustellen sind und unter welchen Bedingungen welche Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges sind gegenüber Verhafteten nur zulässig, wenn auf andere Weise ein Angriff auf Leben oder Gesundheit oder ein Fluchtversuch nicht verhindert oder der Widerstand gegen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Unt ers uchungshaf ans alt. Die ungenügende Beachtung dieser Besonderheiten würde objektiv zur Beeinträchtigung der Sicherheit der Untersuchungshaft-anstalt und zur Gefährdung der Ziele der Untersuchungshaft ergeben sich vor allem daraus, daß oftmals Verhaftete bestrebt sind, am Körper oder in Gegenständen versteckt, Mittel zur Realisierung vor Flucht und Ausbruchsversuchen, für Angriffe auf das Leben und die sundheit anderer Personen und für Suizidhandlungen in die Untersuchungshaftanstalten einzuschleusen. Zugleich wird durch eine hohe Anzahl von Verhafteten versucht, Verdunklungshandlungen durchzuführen, indem sie bei Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt auf der Grundlage der Hausordnung über ihre Rechte und Pflichten zu belehren. Die erfolgte Belehrung ist aktenkundig zu machen. Inhaftierte Personen unterliegen bei der Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt auf der Grundlage der Hausordnung über ihre Rechte und Pflichten zu belehren. Die erfolgte Belehrung ist aktenkundig zu machen.

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