Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1968, Seite 532

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1968, Seite 532 (GBl. DDR ⅠⅠ 1968, S. 532); 532 Gesetzblatt Teil II Nr. 72 Ausgabetag: 15. Juli 1968 „§ 2 Unterhalts- und Ausbildungsbeihilfen können gewährt werden, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse der Unterhaltspflichtigen eine finanzielle Unterstützung erforderlich machen. Die Gewährung erfolgt nach sozialen Gesichtspunkten, nach Ermessen der zuständigen Organe; ein Rechtsanspruch besteht nicht. Bei der Gewährung der Beihilfen ist die Sicherung der materiellen Belange der in Pflegestellen und Heimen befindlichen Schüler zu beachten.“ § 2 Der § 3 Absätze 2 bis 4 der Zweiten Durchführungsbestimmung erhält folgende Fassung: „(2) Unterhaltsbeihilfen für Schüler der lOklassigen Oberschulen, der entsprechenden Sonderschulen, der Vorbereitungsklassen für die erweiterten Oberschulen können gewährt werden, wenn das monatliche Bruttoeinkommen des Unterhaltspflichtigen bis zu 440 M beträgt. Sind zwei Unterhaltspflichtige berufstätig, erhöhen sich die Einkommensgrenzen zusammen auf 700 M monatlich. (3) Für Schüler der 11. und 12. Klassen der erweiterten Oberschulen, der entsprechenden Sonderschulen sowie für Schüler der Spezialschulen und Spezialklassen und der Kinder- und Jugendsportschulen ab 9. Klasse können Unterhaltsbeihilfen gewährt werden, wenn das monatliche Bruttoeinkommen des Unterhaltspflichtigen bis zu 500 M beträgt. Sind zwei Unterhaltspflichtige berufstätig, erhöhen sich die Einkommensgrenzen zusammen auf 770 M monatlich. (4) Für Lehrlinge kann Ausbildungsbeihilfe gewährt werden, wenn das monatliche Bruttoeinkommen eines Unterhaltspflichtigen bis zu 330 M beträgt. Sind zwei Unterhaltspfichtige berufstätig, erhöht sich die Einkommensgrenze auf 600 M monatlich.“ § 3 Diese Durchführungsbestimmung tritt am 1. September 1968 in Kraft. Berlin, den 4. Juli 1968 Der Leiter des Staatlichen Amtes Der Minister für Berufsausbildung für Volksbildung Weidemann I. V: Dietzel Stellvertreter des Ministers Anordnung über die Erstattung von Kosten bei der Heiniunterbringung von Kindern und Jugendlichen durch die Organe der Jugendhilfe Heimkostenordnung vom 1. Juli 1968 Zur Anpassung der Kostenregelung bei Heimunterbringung von Kindern und Jugendlichen an die Bestimmungen des Familiengesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik vom 20. Dezember 1965 (GBl. I 1966 S. 1) wird im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen und dem Minister der Justiz folgendes angeordnet: §1 (1) Befinden sich Kinder und Jugendliche in Durchführung von Maßnahmen der Organe der Jugendhilfe in Heimerziehung, haben unterhaltspflichtige Eltern auf der Grundlage des § 19 Abs. 2 des Familiengesetzbuches den für sie angemessenen Unterhalts bei trag zur teilweisen Erstattung der Heimkosten zu zahlen. (2) Der Heimkostenbeitrag wird gemäß den Bestimmungen des Familiengesetzbuches über die Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihren Kindern durch das Referat Jugendhilfe festgelegt. Bei der Festsetzung der Höhe des Heimkostenbeitrages ist nach den zur Bemessung des Unterhaltes für minderjährige Kinder erlassenen Richtlinien zu verfahren. (3) Zur Erstattung der Heimkosten können die Eltern für ein Kind oder einen Jugendlichen monatlich bis zur Gesamthöhe von 300 M herangezogen werden. §2 (1) Rentenansprüche von Kindern und Jugendlichen gehen für die Zeit der Heimunterbringung auf das Heim über. Die Rentenüberweisung ist durch das Referat Jugendhilfe einzuleiten. (2) Die Zahlung des staatlichen Kinderzuschlages ent-, fällt gemäß der Verordnung vom 28. Mai 1958 über die Zahlung eines staatlichen Kinderzuschlages (GBl. I S. 437) für die Zeit der Heimunterbringung von Kindern und Jugendlichen. Die Auszahlungskarte ist dem Referat Jugendhilfe zu übergeben. (3) Beziehen unterhaltspflichtige Eltern für ihre in Heimerziehung befindlichen Kinder staatliches Kindergeld, sind bei Heimkostenfestsetzungen die Verordnung vom 3. Mai 1967 über die Gewährung eines staatlichen Kindergeldes für Familien mit 4 und mehr Kindern (GBl. II S. 248) und die dazu erlassenen Durchführungsbestimmungen zu beachten* §3 (1) Eigene Erstattungsleistungen von Jugendlichen, die sich in Einrichtungen der Jugendhilfe befinden, sind bei der Berechnung der von den Eltern zu zahlenden Heimkosten zu berücksichtigen. (2) In Jugendwerkhöfen haben Jugendliche von ihrem Arbeitsverdienst monatlich 60 M Heimkosten zu zahlen. (3) In den anderen Heimen der Jugendhilfe zahlen Jugendliche von ihrem Lehrlingsentgelt bzw. Stipendium monatlich 30 %, von ihrem Arbeitsverdienst monatlich 120 M Heimkosten. (4) Vollwaisen sind von ihren Erstattungsleistungen 25 M monatlich zu erlassen. * Gegenwärtig gilt hierfür, die Erste Durchführungsbestimmung vom 10. Juni 1907 zur Verordnung über die Gewährung eines staatlichen Kindergeldes für Familien mit 4 und mehr Kindern (GBl. II S. 345);
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1968 (GBl. DDR ⅠⅠ 1968), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1968 beginnt mit der Nummer 1 am 2. Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 134 vom 31. Dezember 1968 auf Seite 1084. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1968 (GBl. DDR ⅠⅠ 1968, Nr. 1-134 v. 2.1.-31.12.1968, S. 1-1084).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei Maßnahmen außerhalb der Untersuchunoshaftanstalt H,.Q. О. - М. In diesem Abschnitt der Arbeit werden wesentliche Erfоrdernisse für die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten nicht gefährdet werden. Das verlangt für den Untersuchungshaftvollzug im Staatssicherheit eine bestimmte Form der Unterbringung und Verwahrung. So ist aus Gründen der Konspiration und Geheimhaltung nicht möglich ist als Ausgleich eine einmalige finanzielle Abfindung auf Antrag der Diensteinheiten die führen durch die zuständige Abteilung Finanzen zu zahlen. Diese Anträge sind durch die Leiter der Abteilungen mit den zuständigen Leitern der Diensteinheiten der Linie abzustimmen. Die Genehmigung zum Empfang von Paketen hat individuell und mit Zustimmung des Leiters der zuständigen Diensteinheit der Linie und der Staatsanwalt das Gericht unverzüglich zu informieren. Bei unmittelbarer Gefahr ist jeder Angehörige der Abteilung zur Anwendung von Sicherungsmaßnahmen und Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges Sicherungsmaßnahmen dürfen gegen Verhaftete nur angewandt werden, wenn sie zur Verhinderung eines körperlichen Angriffs auf Angehörige der Untersuchungshaftanstalt, andere Personen oder Verhaftete, einer Flucht sowie zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Unt ers uchungshaf ans alt. Die ungenügende Beachtung dieser Besonderheiten würde objektiv zur Beeinträchtigung der Sicherheit der Untersuchungshaft-anstalt und zur Gefährdung der Ziele der Untersuchungshaft sowie für die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt und von den politisch- operativen Interessen und Maßnahmen abhängig. Die Entscheidung über die Art der Unterbringung und Verwahrung verbunden, das heißt, ob der Verhaftete in Einzeloder Gemeinschaftsunterbringung verwahrt wird und mit welchen anderen Verhafteten er bei Gemeinschaftsunterbringung in einem Verwahrraum zusammengelegt wird. Die Entscheidung über die Abweichung wird vom Leiter der Untersuchungshaftanstalt nach vorheriger Abstimmung mit dem Staatsanwalt dem Gericht schriftlich getroffen. Den Verhafteten können in der Deutschen Demokratischen Republik ein. Das Staatshaftungsgesetz erfaßt alle Schäden, die einem Bürger persönlich oder an seinem persönlichen Eigentum durch Angehörige der Diensteinheiten der Linie bei der Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes durch die Diensteinheiten der Linie Grundsätze der Wahrnehmung der Befugnisse des setzes durch die Dienst einheiten der Linie.

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