Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1968, Seite 525

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1968, Seite 525 (GBl. DDR ⅠⅠ 1968, S. 525); Gesetzblatt Teil II Nr. 71 - Ausgabetag: 12. Juli 1968 525 Höhe des Preiszuschlages für Gütezeichen ,,Q“, haben die Preisbildung und Berechnung zum Industrieabgabepreis ohne Nutzensanteil, einschließlich Preiszuschlag für Gütezeichen „Q“, zu erfolgen. Zu § 17 der Anordnung Nr. 1: §15 Die Ermittlung des ökonomischen Nutzens bzw. des Nutzensanteils kann nach den in der Anlage festgelegten Methoden erfolgen, sofern das Erzeugnis gleichzeitig für-Inlandabsatz und Export oder nur für den Export vorgesehen ist. Zu § 18 Abs. 1 der Anordnung Nr. 1: §16 Der ökonomische Nutzen ist auf der Grundlage der Richtlinie gemäß § 4 Abs. 1, der Richtlinie des Ministeriums für Verarbeitungsmaschinen- und Fahrzeugbau vom 10. April 1967 für die Entwicklung von Erzeugnissen und Verfahren und deren Einführung in die Produktion und der dazu geltenden Arbeitsrichtlinien für den Bereich, des Ministeriums für Verarbeitungsmaschinen- und Fahrzeugbau sowie zweigspezifischer Festlegungen über die Vorbereitung, Durchführung und Verteidigungen von Forschungsund Entwicklungsthemen zu ermitteln. Zu § 18 Abs. 2 der Anordnung Nr. 1: §17 Als erste Anwenderstufe gilt der Abnehmer, der das Finalerzeugnis des Maschinenbaues einsetzt, nicht z. B. ein Maschinenbaubetrieb, der ein neu- oder weiterentwickeltes bezogenes Einzelteil in sein Finalerzeugnis einbaut. Bei Anwendung der Anordnung Nr. 1 für Baugruppen und Einzelteile, wie z. B. für Erzeugnisse aus Schlüsselnummer 135 nach § 7 Abs. 1 der Anordnung Nr. 1, ist entsprechend § 18 Abs. 3 der Anordnung Nr. 1 zu verfahren. Zu §20 Abs. 1 der Anordnung Nr. I: §18 Sofern für das bisher exportierte vergleichbare Erzeugnis nach der Industriepreisreform noch kein Industrieabgabepreis gebildet wurde,-ist dieser nach den geltenden Kalkulationsrichtlinien neu zu bilden. Za § 21 Abs. 1 der Anordnung Nr. 1: §19 Die ökonomische Lebensdauer ist der Zeitraum, in dem das Erzeugnis moralisch verschleißt und durch ein neu- oder weiterentwickeltes Erzeugnis abgelöst werden muß. Bei der Ausarbeitung des Industrieabgabepreises kann gemeinsam vom Hersteller und Hauptabnehmer eine Optimierungsrechnung durchgeführt werden. Das Ergebnis der Optimierungsrechnung ist beim Vorschlag der Preisdegression zu berücksichtigen. Zu § 21 Abs. 2 der Anordnung Nr. 1: §20 (1) Die degressive Staffelung des Industrieabgabepreises beginnt nach Ablauf des der planmäßigen Produktionsaufnahme folgenden Planjahres. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn im Industrieabgabepreis kein Nutzensanteil enthalten ist. (2) Ausgangsbasis für die degressive Staffelung des Industrieabgabepreises ist der Industrieabgabepreis mit Nutzensanteil, soweit ein solcher im Industrieabgabepreis enthalten ist. (3) Die degressive Staffelung des Industrieabgabepreises erstreckt sich bis zur Höhe des für das Erzeugnis nach den gesetzlichen Preisbildungsbestimmungen kalkulationsfähigen Gewinnes einschließlich der vorgesehenen Selbstkostensenkungen während des Zeitraumes der Preisdegression für das Erzeugnis. (4) Die degressive Staffelung des Industrieabgabepreises hat so zu erfolgen, daß der im Industrieabgabepreis enthaltene Nutzensanteil und die über den kalkulationsfähigen Gewinn hinausgehenden vorgesehenen Selbstkostensenkungen während des Zeitraumes der Preisdegression für das Erzeugnis spätestens mit dem Beginn des letzten Planjahres der nach § 19 zwischen Hersteller und Hauptabnehmer bzw. dem zuständigen Organ des Außenhandels eingeschätzten ökonomischen Lebensdauer vollständig abgebaut sind. (5) Die Stufen der degressiven Staffelung des Industrieabgabepreises sind nicht für kürzere Fristen als .ein Planjahr festzulegen, sofern nicht nach § 22 Abs. 3 der Anordnung Nr. 1 eine kurzfristigere Korrektur gefordert wird. Zu §22 Abs. 1 der Anordnung Nr. 1: §21 Das zuständige Preisbildungsorgan hat die Degression auf der Preisbewilligung gemäß § 11 nach Prüfung und Bestätigung der Degression durch das wirtschaftsleitende Organ des Herstellers festzulegen, sofern der Hersteller die Industrieabgabepreise nicht selbständig bilden darf. Zu § 24 Abs. 1 der Anordnung Nr. I: §22 Der Hersteller von veralteten Erzeugnissen ist verpflichtet, spätestens innerhalb von 8 Wochen nach den sich aus § 8 Abs. 2 der Anordnung Nr. 1 oder nach Aufforderung durch die übergeordnete WB ergebenden Terminen den neuen Industrieabgabepreis auszuarbeiten und dem zuständigen Preisbildungsorgan zur Erteilung einer Preisbewilligung einzureichen. Sofern der Hersteller die Industrieabgabepreise selbständig bilden darf, ist analog zu verfahren, jedoch entfällt die Einreichung an das zuständige Preisbildungsorgan. Dem Preisbildungsorgan sind die Begründung der Fortsetzung der Produktion bzw. die Anträge des Hauptabnehmers, des zuständigen Organs des Außenhandels oder der Bank sowie das Prüfzeugnis des DAMW oder die Genehmigung zur Fortführung der Produktion mit einzureichen. Zu § 24 Abs. 2 der Anordnung Nr. 1: §23 Der Hersteller hat in jedem Falle eine Nachkalkulation nach der Anordnung vom 13. Dezember 1966 über die Bildung von Kalkulationspreisen in Industriebetrieben (GBl. II S. 983) aufzustellen und dem zuständigen Preisbildungsorgan einzureichen. Sofern der Hersteller die Industrieabgabepreise selbständig bilden darf, ist analog zu verfahren, jedoch entfällt die Einreichung an das zuständige Preisbildungsorgan. Dabei darf in keinem Falle der Industrieabgabepreis für das veraltete Erzeugnis den Industrieabgabepreis nach § 20 Abs. 4 einschließlich der Berücksichtigung der Bestimmungen über die Preisdifferenzierung nach der Güteklassifizierung des DAMW übersteigen, sofern nicht § 27 Abs. 1 der Anordnung Nr. 1 anzuwenden ist.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1968 (GBl. DDR ⅠⅠ 1968), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1968 beginnt mit der Nummer 1 am 2. Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 134 vom 31. Dezember 1968 auf Seite 1084. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1968 (GBl. DDR ⅠⅠ 1968, Nr. 1-134 v. 2.1.-31.12.1968, S. 1-1084).

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