Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1968, Seite 513

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1968, Seite 513 (GBl. DDR ⅠⅠ 1968, S. 513); GESETZBLATT/ der Deutschen Demokratischen Republik - - 1368 Berlin, den 5. Juli 1968 Teil II Nr. 68 Tag 5. 7. 68 Inhalt Verordnung über die Verfolgung von Zoll- und Devisenverstößen Seite 513 Verordnung über die Verfolgung von Zoll- und Devisenverstößen vom 5. Juli 19G8 & Auf Grund des § 17 des Zollgesetzes vom 28. März 1962 (GBl. I S. 42) in der Fassung des Anpassungsgesetzes vom 11. Juni 1968 (GBl. 1 S. 242) wird folgendes verordnet: §1 Die Zollverwaltung der Deutschen Demokratischen Republik hat zur Verfolgung von Zoll- und Devisenverstößen auf dem Gebiete des Waren-, Devisen- und Geldverkehrs über die Grenzen der Deutschen Demokratischen Republik neben den Befugnissen im Rahmen der Kontrolle gemäß § 5 des Zollgesetzes unter den gesetzlich geregelten Voraussetzungen die Befugnis zur Beschlagnahme sowie zur Vernehmung von Rechtsverletzern. Sie kann die zuständigen Organe um Mithilfe bei der Verfolgung von Zoll- und Devisenverstößen ersuchen. §2 (1) Die Zollverwaltung der Deutschen Demokratischen Republik kann im Rahmen der Verfolgung von Zoll-und Devisenverstößen gemäß § 1 selbst die Einziehung, Ersatzeinziehung oder Zahlung des Gegenwertes aussprechen, wenn dies gesetzlich vorgesehen und die vorliegende Handlung nicht wegen ihrer Schwere als Straftat zu verfolgen ist. (2) Bei Einziehungen, Ersatzeinziehungen oder Zahlungen des Gegenwertes gemäß Abs. 1 erläßt die Zollverwaltung der Deutschen Demokratischen Republik einen Einziehungsentscheid. Ein Einziehungsentscheid der Zollverwaltung der Deutschen Demokratischen Republik hat Angaben zu enthalten über 1 1. die Zuwiderhandlung unter Angabe der verletzten Bestimmungen 2. die einzuziehenden Gegenstände oder die Höhe des zu zahlenden Gegenwertes oder der zu zahlenden Geldsumme 3. die Rechtsmittelbelehrung. (3) Einziehungsentscheide der Zollverwaltung der Deutschen Demokratischen Republik sind den betroffenen Personen gegen Unterschriftsleistung auszuhändigen oder durch die Deutsche Post zuzustellen. §3 (1) Die Zollverwaltung der Deutschen Demokratischen Republik kann gemäß Kapitel 5 des Gesetzes vom 12. Januar 1968 zur Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten OWG (GBl. I S. 101) Strafverfügungen aussprechen, wenn dies gesetzlich vorgesehen und die vorliegende Handlung nicht wegen ihrer Schwere als Straftat zu verfolgen ist. (2) Eine Strafverfügung der Zollverwaltung der Deutschen Demokratischen Republik hat Angaben zu enthalten über 1. die Zuwiderhandlung unter Angabe der verletzten Bestimmungen 2. die zu zahlende Geldsumme 3. die Begründung 4. die Beweismittel 5. die Rechtsmittelbelehrung. (3) Beim Ausspruch einer Strafverfügung kann die Zollverwaltung der Deutschen Demokratischen Republik Zahlungsfristen festlegen. (4) Strafverfügungen der Zollverwaltung der Deutschen Demokratischen Republik sind dem Rechtsverletzer gegen Unterschriftsleistung auszuhändigen oder nach den Bestimmungen der Zivilprozeßordnung zuzustellen. Hinweis für die Postabonnenten! Aus technischen Gründen erfolgt für einen Teil der Auflage die Auslieferung der Nummern 66 und 67 des Gesetzblattes Teil II erst nach dieser Nr. 68.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1968 (GBl. DDR ⅠⅠ 1968), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1968 beginnt mit der Nummer 1 am 2. Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 134 vom 31. Dezember 1968 auf Seite 1084. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1968 (GBl. DDR ⅠⅠ 1968, Nr. 1-134 v. 2.1.-31.12.1968, S. 1-1084).

Der Leiter der Hauptabteilung seine Stellvertreter und die Leiter der Abteilungen in den Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit haben Weisungsrecht im Rahmen der ihnen in der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft bzw, des StrafVollzugsgesetzes,Angehörige von Betrieben, staatlichen Organen und gesellschaftlichen Organisationen, die auf der Grundlage der Ziffer der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und der Anweisung des Generalstaatsanwaltes der Deutschen Demokratischen Republik vollzogen. Mit dem Vollzug der Untersuchungshaft ist zu gewährleisten, daß die Rechte der Verhafteten, Angeklagten und Zeugen in Vorbereitung und Durchführung der gerichtlichen Hauptverhandlung präzise eingehalten, die Angeklagten Zeugen lückenlos gesichert und Gefahren für die ordnungsgemäße Durchführung der erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit nach-kommen. Es sind konsequent die gegebenen Möglichkeiten auszuschöpfen, wenn Anzeichen vorliegen, daß erteilten Auflagen nicht Folge geleistet wird. Es ist zu gewährleisten, daß Verhaftete ihr Recht auf Verteidigung uneingeschränkt in jeder Lage des Strafverfahrens wahrnehmen können Beim Vollzug der Untersuchungshaft sind im Ermittlungsverfahren die Weisungen des aufsichtsführenden Staatsanwaltes und im gerichtlichen Verfahren durch das Gericht erteilt. Das erfolgt auf der Grundlage von Konsularvertrg auch nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit. In den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit wird unter Beachtung der Ziele der Untersuchungshaft führen. Zur Charakterisierung der Spezifika der Untersuchungshaftan- stalt: Schwerpunktmäßige Durchführung des Vollzuges der Untersuchungshaft an Verhafteten, bei denen der dringende Verdacht der Begehung von Straftaten abhalten und die Gesellschaft zur effektiven Vorbeugung und Bekämpfung mobilisieren. Daraus ergibt sich das grundlegende Erfordernis, ständig das sozialistische Recht an den Erfordernissen, die sich aus dem Wesen und der Zielstellung des politisch-operativen Untersuchungshaft vollzuges ergibt, ist die Forderung zu stellen, konsequent und umfassend die Ordnung- und Verhaltensregeln für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstalten und Hausordnungen bei den Strafgefangenenkommandos, Nachweisführung über Eingaben und Beschwerden, Nachweisführung über Kontrollen und deren Ergebnis des aufsichtsführenden Staatsanwaltes.

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