Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1968, Seite 506

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1968, Seite 506 (GBl. DDR ⅠⅠ 1968, S. 506); 506 Gesetzblatt Teil II Nr. 67 Ausgabetag: 5. Juli 1968 Die indirekte Zurechnung nach Zweigen ist insbesondere anzuwenden, wenn bei der Herstellung der im Verantwortungsbereich einer WB produzierten Erzeugnisse die produktiven Fonds in einem in etwa gleichen Umfang in Anspruch genommen werden. Die indirekte Zurechnung nach Erzeugnisgruppen ist insbesondere dann anzuwenden, wenn bei der Herstellung der im Verantwortungsbereich einer WB produzierten Erzeugnisse die produktiven Fonds in einem je Erzeugnisgruppe unterschiedlichen Umfang in Anspruch genommen werden. § 5 Indirekte Zurechnung nach Zweigen (1) Der Betrieb wendet bei indirekter Zurechnung nach Zweigen grundsätzlich einen einheitlichen kalkulatorischen Gewinnzuschlag bei der Ausarbeitung seiner Kalkulation an. Dieser für die Betriebe des Industriezweiges einheitliche kalkulatorische Gewinnzuschlag ist auf die jeweils festgelegte Bemessungsgrundlage zu beziehen. (2) Stellt der Betrieb auch Erzeugnisse her, für deren Industriepreisregelung eine andere WB (Leitungsorgan eines anderen Industriezweiges) verantwortlich ist, so kalkuliert er diese Erzeugnisse mit dem ihm von diesem Organ bekanntgegebenen kalkulatorischen Gewinnzuschlag, bezogen auf die jeweils festgelegte Bemessungsgrundlage. §6 Indirekte Zurechnung nach Erzeugnisgruppen (1) Der Betrieb wendet bei indirekter Zurechnung nach Erzeugnisgruppen mehrere, ihrer Höhe nach je Erzeugnisgruppe unterschiedliche kalkulatorische Gewinnzuschläge an. (2) Bei der Festlegung der kalkulatorischen Gewinnzuschläge hat die WB für die verschiedenen Erzeugnisgruppen grundsätzlich von einer einheitlichen Bemessungsgrundlage dieser Gewinnzuschläge auszugehen. §7 Die Ermittlung der produktiven Fonds (1) Bei der Ermittlung der produktiven Fonds ist auszugehen von den Beständen an Grund- und Umlaufmitteln, für die nach den für die Erhebung der Produktionsfondsabgabe geltenden Bestimmungen Produktionsfondsabgabe zu planen ist. (2) Zu den produktiven Fonds im Sinne dieser Anordnung gehören nur die produktiven Fonds, die für die Durchführung des Produktionsprozesses gesellschaftlich notwendig sind (gesellschaftlich notwendige produktive Fonds). In den speziellen Kalkulationsrichtlinien sind unter Berücksichtigung der Absätze 3 bis 6 die Kriterien feslzulegen, nach denen zu beurteilen ist, welche Fonds für die Herstellung eines Erzeugnisses gesellschaftlich notwendig sind. Dabei sind die Ergebnisse der gesellschaftlichen Kontrolle zur Verbesserung der Ökonomie der Produktionsfonds zu berücksichtigen. (3) Zu den gesellschaftlich notwendigen produktiven Fonds gehören auch Rescrvegrundmittcl aus Rationalisierungs- und Investitionskrediten gekaufte Grundmittel, auch wenn die planmäßige Tilgung noch nicht beendet ist gemietete und gepachtete bzw. in Nutzung genommene Grundmittel. (4) Zu den gesellschaftlich notwendigen produktiven Fonds gehören nicht stillgelegle Grundmittel die aktivierte Bodennutzungsgebühr vermietete und verpachtete bzw. in Nutzung gegebene Grundmittel. (5) Grundmittel, deren Auslastungsgrad nach den Grundsätzen einer wissenschaftlichen Betriebsführung unzureichend ist, dürfen nur entsprechend dem Grad ihrer Auslastung in die Basis zur Ermittlung des zu kalkulierenden Gewinns einbezogen werden. Überhöhte Aufwendungen für Investitionen sind in die Basis nicht einzubeziehen. (6) Umlaufmitel gelten bis zur Höhe der nach den planmethodischen Bestimmungen zur Ausarbeitung der Richtsatzpläne ermittelten Bestände als gesellschaftlich notwendige produktive Fonds. §8 Nachkalkulationen Der Betrieb hat bei der Aufstellung der Nachkalkulationen gemäß § 29 der Anordnung vom 13. Dezember 1966 zu sichern, daß der sich aus dieser Nachkalkulation ergebende effektive Gewinn für Erzeugnisse und Leistungen, für die der fondsbezogene Industriepreis eingeführt ist, mit den kalkulatorischen Gewinnzuschlägen verglichen werden kann, die sich nach dieser Anordnung ergeben. §9 YVeitergeltung bisheriger Gewinnzuschläge * Preiskalkulationen für Erzeugnisse und Leistungen, für die fondsbezogene Industriepreise zunächst noch nicht eingeführt werden, sind weiterhin mit den Gewinnzuschlägen auszuarbeiten, die den Betrieben durch die zuständigen Staats- und Wirtschaftsorgane bekanntgegeben worden sind. §10 Schlußbestimmung Diese Anordnung tritt am 1. Juli 1968 in Kraft. Berlin, den 26. Juni 1968 Der Leiter ties Amtes für Preise beim Ministerrat Halbritter Minister;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1968 (GBl. DDR ⅠⅠ 1968), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1968 beginnt mit der Nummer 1 am 2. Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 134 vom 31. Dezember 1968 auf Seite 1084. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1968 (GBl. DDR ⅠⅠ 1968, Nr. 1-134 v. 2.1.-31.12.1968, S. 1-1084).

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