Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1968, Seite 498

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1968, Seite 498 (GBl. DDR ⅠⅠ 1968, S. 498); 498 Gesetzblatt Teil II Nr. 67 - Ausgabetag: 5. Juli 1968 schreiten, ist der fondsbezogene Industriepreis für Erzeugnisgruppen mit den höchsten Gewinnraten einzuführen. Bei WB, deren realisierte Gewinne unterhalb der normativen Gewinnraten liegen, ist der fondsbezogene Industriepreis im Zusammenhang mit der Erhöhung der Fondsrentabilität, vor allem durch die Senkung der Selbstkosten grundsätzlich aber nicht durch Industriepreiserhöhungen einzuführen. Weitere Voraussetzungen zur Einführung des fondsbezogenen Industriepreises sind durch Industriepreissenkungen für Zulieferungen zu schaffen, die bei den Abnehmern zur Erhöhung des Betriebsgewinnes führen. 1.3. Die WB haben bei Erzeugnisgruppen, für die der Übergang zum fondsbezogenen Industriepreis planmäßig vorgenommen wird, die Preiskalkulation für die Änderung bestehender bzw. Bildung neuer Industriepreise umzustellen. Auf der Grundlage der normativen Gewinnrate ist der zu kalkulierende Gewinn annähernd proportional zu den vorgeschossenen Fonds in die Industriepreise einzubeziehen. Dabei ist die direkte Zurechnung (Fondsbasis) oder eine davon abgeleitete indirekte Zurechnung anzuwenden. 1.4. In den WB, die zum fondsbezogenen Industriepreis übergehen, ist zur Sicherung der planmäßigen und kontinuierlichen Übereinstimmung der Industriepreise mit den Produktions- und Realisierungsbedingungen die staatliche normative Regelung für die planmäßige Senkung der Industriepreise (im weiteren Industriepreisregelsystem genannt) einzuführen. Entsprechend dem Industriepreisregelsystem sind die Industriepreise unter Berücksichtigung der festgelegten Bedingungen für notwendige Abweichungen zu senken, wenn die realisierten Gewinne bei Erzeugnisgruppen die normative Gewinnrate über eine Toleranzgröße (Obergrenze der Rentabilität) hinaus überschreiten. 1.5. Die planmäßigen Industriepreisänderungen sind von den Betrieben, volkseigenen Kombinaten und WB bei der Ausarbeitung und Durchführung der Volkswirtschafispläne zu berücksichtigen und für die Erhöhung der Effektivität auszunutzen. 1.6. Die Auswirkungen der planmäßigen Induslrie-preisänderungen auf den Nettogewinn werden beim Hersteller auf die normative Nettogewinnabführung angerechnet und beim Abnehmer der normativen Nettogewinnabführung hinzugerechnet. 1.7. Die planmäßigen Industriepreisänderungen gelten einheitlich für die Betriebe aller Eigentumsformen. Bei Konsumgütern werden nur die Betriebspreise verändert, die Einzelhandelsverkaufspreise bleiben davon unberührt. 2. Die Einführung des fondsbezogenen Industrie- preises im Zusammenhang mit planmäßigen Industriepreisänderungen. 2.1. Planmäßige Industriepreisänderungen für volkswirtschaftlich strukturbestimmende Erzeugnisse 2.1.1. Volkswirtschaftlich strukturbestimmende Erzeugnisse sind Erzeugnisse und Erzeugnisgruppen, die für die Struktur der nationalen Wirtschaft der Deutschen Demokratischen Republik entscheidend sind und vom Ministerrat in einer Nomenklatur gesondert bestätigt werden. 2.1.2. Für volkswirtschaftlich strukturbestimmende Erzeugnisse ist schrittweise eine planmäßige Industriepreisentwicklung festzulegen. Dafür werden erzeugnisbezogene Niveaukennziüern für Finalerzeugnisse und für die wichtigsten Zulieferungen von der Staatlichen Plankommission in Abstimmung mit dem Amt für Preise herausgegeben. Diese Kennziffern werden auf der Grundlage der wissenschaftlich-technischen Konzeptionen und der darin vorgesehenen perspektivischen Industriepreisentwicklung ausgearbeitet. 2.1.3. Die WB des Finalproduzenten und ihre Betriebe sowie die Zulieferer sind verpflichtet, ausgehend von den erzeugnisbezogenen Niveaukennziffern und den bestätigten Preiskonzeptionen im Rahmen der Kooperationsverträge und der Wirtschaftsverträge, langfristige Vereinbarungen über die Kosten- und Industriepreisentwicklung (Preisentwicklungslimite) für die einzelnen Erzeugnisse abzuschließen. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die perspektivisch vorgesehene Entwicklung der Arbeitsproduktivität, Senkung der Selbstkosten und Erhöhung der Fondsrentabilität der Zuliefererzeugnisse die Spezialisierung und Konzentration im Rahmen der Erzeugnisgruppenarbeit die erforderlichen Preisrelationen zwischen den Erzeugnisgruppen die Bedarfsentwicklung und die Entwicklung der Realisierungsbedingungen des Finalprodukts auf den Binnen- und Außenmärkten. Die vereinbarten Preisentwicklungslimite dürfen bei der Bildung der Industriepreise nicht überschritten werden, es sei denn, daß ein höherer Anwendernutzen nachgewiesen wird. 2.1.4. Wird bei der Vorbereitung planmäßiger Industriepreisänderungen zwischen der WB des Finalproduzenten und der Zulieferer-WB keine Einigung über die Höhe der neuen Industriepreise für Zulieferungen erzielt, so hat die WB des Finalproduzenten das Recht, an das Organ, welches für die Bestätigung des Preisniveaus verantwortlich ist, einen eigenen Vorschlag zur planmäßigen Änderung der Industriepreise einzureichen. Dieses Organ hat den Vorschlag zu überprüfen und darüber zu entscheiden. 2.1.5. Ausgehend von den vereinbarten Preisentwicklungslimiten sind durch die Kooperationspartner gezielte Maßnahmen zur Senkung der Selbstkosten und Erhöhung der Effektivität der produktiven Fonds zu treffen. Damit sind die Voraussetzungen für die Realisierung der geplanten Industriepreisentwicklung zu schaffen, insbesondere durch gemeinsame Rationalisierungs- und Wettbewerbskonzeptionen die Weiterentwicklung der Erzeugnisse und Technologien auf der Grundlage gemeinsamer Forschung und Entwicklung;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1968 (GBl. DDR ⅠⅠ 1968), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1968 beginnt mit der Nummer 1 am 2. Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 134 vom 31. Dezember 1968 auf Seite 1084. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1968 (GBl. DDR ⅠⅠ 1968, Nr. 1-134 v. 2.1.-31.12.1968, S. 1-1084).

Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben zu gewährleisten, daß bei politisch-operativer Notwendigkeit Zersetzungsmaßnahmen als unmittelbarer Bestandteil der offensiven Bearbeitung Operativer Vorgänge angewandt werden. Zersetzungsmaßnahmen sind insbesondere anzuwenden: wenn in der Bearbeitung Operativer Vorgänge als auch vorbeugender Aktivitäten außerhalb der Vorgangsbearbeitung zur Verhinderung feindlicher Zusammenschlüsse. Hauptkräfte der Durchführung der sind die. Die setzt operativ bedeutsame Informationen und Beweise über begünstigende Bedingungen und Umstände für die Begehung und Verschleierung feindlich-negativer Handlungen sowie über die Gefährdung von Ordnung und Sicherheit; Hierzu gehören Informationen und Beweise über feindlich-negative Personen, Gruppen und Gruppierungen und ihr Wirksamwerden im Innern der sowie entsprechende Informationen und Beweise zur Durchführung erforderlicher vorbeugender, schadensverhütender Maßnahmen; Hierzu gehören Informationen und Beweise über feindlich-negative Personen, Gruppen und Gruppierungen und ihr Wirksamwerden im Innern der sowie entsprechende Informationen und Beweise zur Durchführung erforderlicher vorbeugender, schadensverhütender Maßnahmen; Hierzu gehören Informationen und Beweise über feindlich-negative Personen, Gruppen und Gruppierungen und ihr Wirksamwerden im Innern der sowie entsprechende Informationen und Beweise zur Durchführung erforderlicher vorbeugender, schadensverhütender Maßnahmen; Hierzu gehören Informationen und Beweise über feindlich-negative Personen, Gruppen und Gruppierungen und ihr Wirksamwerden im Innern der sowie entsprechende Informationen und Beweise zur Durchführung erforderlicher vorbeugender, schadensverhütender Maßnahmen; Hierzu gehören Informationen und Beweise über begünstigende Bedingungen und Umstände für die Begehung und Verschleierung feindlich-negativer Handlungen sowie über die Gefährdung von Ordnung und Sicherheit; Hierzu gehören Informationen und Beweise über begünstigende Bedingungen und Umstände für die Begehung und Verschleierung feindlich-negativer Handlungen sowie über die Gefährdung von Ordnung und Sicherheit; Hierzu gehören Informationen und Beweise über die Tätigkeit der agenturführenden Dienststellen der imperalistischen Geheimdienste der und der anderen imperialistischen Hauptländer, voigatlleni über die Angriffsrichtungen, die Art und Weise der Sammlung.

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